Erstellt am 06.01.2014 um 11:55 Uhr von Tommyh
Also ich würde es so auch nicht auf sich beruhen lassen!
Ich würde zu meinem Anwalt gehen und dort weitere Schritte besprechen.
Gibt da bestimmt mehrere Möglichkeiten wie Unterlassungsanspruch usw.
Die Kündigung brauchst Du ja nicht mehr fürchten wenn die angebliche Tat mehr als zwei Wochen nach Bekannt werden zurück liegt. Eine Krankheit des Chefs spielt keine Rollle er muss sich halt vertreten lassen.
Wünsch Dir viel Glück!
Erstellt am 06.01.2014 um 12:11 Uhr von Snooker
Also ich würde jetzt mal sagen diese Aussage ist sehr gewagt
*Die Kündigung brauchst Du ja nicht mehr fürchten wenn die angebliche Tat mehr als zwei Wochen nach Bekannt werden zurück liegt.*
Weiter denke ich auch das man die Sache zwar mal mit einem Anwalt besprechen sollte, sich aber anders herum auch ein dickes Fell zulegen sollte. Auch alleine schon deshalb weil hier ein gutes Gremium zusammen zu arbeiten scheint, da sie die Sache entkräften konnten.
Die Krankheit des AG spielt hier in der Tat keine Rolle da gesetzl. Fristen sich hier nicht nach Krankheiten richten und der AG ja seinen Anwalt mit der Sache betraut hatte.
Schickt dem AG ein paar Blumen und Genesungswünsche. Euer lächeln sollte euch dann genug Genugtuen sein :-)
Erstellt am 06.01.2014 um 12:15 Uhr von gironimo
Würde ich nicht machen (rechtliche Gegenschritte).
Ist denn der BR überhaupt zur beabsichtigten K. gehört worden (§ 103 BetrVG)?? Da schreibst Du nichts dazu. Sonst kann ja auch nicht die fehlende Zustimmung ersetzt werden.
Wenn die Sache dann entweder von vornherein oder nach einem Gerichtsverfahren beendet ist, würde ich eher dazu neigen, in der nächsten Betriebsversammlung darüber zu berichten, wie der AG mit dem BR umgeht.
Erstellt am 06.01.2014 um 13:11 Uhr von lurchi
Ja, der BR ist gehört worden und ich gehe davon aus, das der ZustimmungersetzungsVersuch nicht unternommen wurde. Zumindest hab ich keine Kündigung erhalten. Natürlich ist mir "Für und Wider" klar, aber ich sehe mich hier der Willkür eines verärgerten AG ausgesetzt, da ich gerade der einzige bin der sein Url+Weihn.geld einklagt - er hat also schooon Gründe:-)
Ich möchte ihn aber ungern so davon kommen lassen. (Immerhin hat er mehreren Leuten das Weihn.Fest versaut.) Aber ich will auch kein Geld investieren - da ich keinen Rechtsschutz habe, wollte ich einfach nur eine polizeiliche Anzeige machen.
Aber schon mal Danke bis hier hin-
Erstellt am 06.01.2014 um 13:32 Uhr von Aidan
Vorsicht, das strafrechtliche Anzeigen des eigenen Arbeitgebers kann zur fristlosen Kündigung berechtigen. Begründung der Arbeitsgerichte: Zerrüttetes Vertrauensverhältnis oder so ein Quatsch. Stichwort "Whistleblowing", auch wenn es hier um was anderes geht.
Die fristlose Kündigung wäre erstmal da und nicht so offensichtlich unwirksam, dass man diese per einstweiliger Verfügung aussetzen könnte (mittels Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zur gerichtlichen Entscheidung).
Hab ich leider alles schon erlebt, vielleicht lags auch an den besonders arbeitgeberfreundlichen Arbeitsgerichten in Sachsen.
Erstellt am 06.01.2014 um 14:09 Uhr von Tommyh
@ snooker Du kennst schon die Ausschlussfrist nach 626 Abs2 BGB ?
Ich würde wie gesagt die Sache nicht einfach auf mich beruhen lassen aber alle weiteren Schritte mit meinem Anwalt besprechen.
Erstellt am 06.01.2014 um 14:18 Uhr von Snooker
Tommyh
Dan zeige bitte expliziet die Stelle die das oben genannte, so auch aufzeigt.
Erstellt am 06.01.2014 um 14:23 Uhr von lurchi
Gerade ist wieder eine Bombe geplatzt. Der Akkuschrauber den ich angeblich geliehen und nicht wieder zurück gebracht hätte, ist soeben wieder aufgetaucht!!?? Und das wo der Diebstahl doch so offenkundig war - naja, an der Sache ändert es nix.
Ach, @ Aidan "Whistleblowing" ist nun wirklich etwas anderes. Gegen Verleumdung kann ich mich schon wehren.
Erstellt am 06.01.2014 um 14:30 Uhr von Snooker
lurchi
löööööl so sind sie die AG. ;-)
Würde aber dennoch gerne mit Tommyh die Sache mit dem §626 BGB vertiefen.....wenn er mir das denn mal erklären könnte. Aber bitte vorher noch mal beide Absätze durchlesen und jeden einzelnen Satz aufnehmen. Sollte ich nicht gleich da sein, bin ich heut abend wieder da.
Erstellt am 06.01.2014 um 14:37 Uhr von Tommyh
Dann lest doch mal den 187 und188 BGB :-)
Erstellt am 06.01.2014 um 14:40 Uhr von Nubbel
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
was ist da unverständlich?
Erstellt am 06.01.2014 um 14:51 Uhr von Snooker
und wann hat er Kenntnis erlangt? Soviel schon mal zum 626 BGB. Und im 187 BGB steht......in welchem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Ereignis ist das eine. Jetzt überlegen wir mal welcher Zeitpunkt gemeint ist.
Klingt zwar alles zugegeben ein bißchen blöde, aber darum ist ja gerade die Gerichtsbarkeit hierzulande so schwer.
Muss nun leider mit Sohnemann zum doc und Diskutiere gerne heut abend weiter mit.
Erstellt am 06.01.2014 um 15:27 Uhr von lurchi
Das ist schon ganz richtig, dass die Kündigung wohl gegessen ist. Die Frist lief am vergangenen Donnerstag aus-dies war auch dem gegnerischen Anwalt klar, dass er bis dahin die Zustimmung gerichtlich ersetzt haben muß. Das wurde ja aber wohl nix, da ja bei mir keine Kündigung einging, die aber innerhalb der 2 Wochen hätte ausgesprochen werden müssen!!!! Sowei der 626BGB, aber der bedingt ja nochm mehr. Unter anderem die Unzumutbarkeit..und das gestörte Vertrauensverhältnis. Dummerweise war auch das bei mir nicht erkennbar ...alles sehr komplex.
Erstellt am 06.01.2014 um 17:35 Uhr von ganther
@lurchi
die Kündigung muss aber nicht innerhalb der 2 Wochen ausgesprochen werden wenn der AG das Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt....
Aber jetzt mal zur Verleumdung: Es kommt hier sehr darauf an was der AG gesagt hat. Das läßt sich von hier nicht beurteilen. Denn es ist ein erheblicher Unterschied wenn der AG z.B. beschreibt was ihm fehlt und weitere Umstände nennt warum aus seiner Sicht wohl nur Du in Frage kommst oder der AG durch die Gegend rennt und sagt "lurchi" ist ein Dieb
Lass Dich von einem Anwalt beraten bevor es zur Polizei geht. Denn wenn später die Staatsanwaltschaft feststellen sollte, dass Du unberechtigt den AG durch Schlussfolgerungen verleumdest geht die Sache nach hinten los. Und das kann durchaus passieren wenn Du etwas emotional bei der Polizei gegenüber dem AG "aufdrehst"
Erstellt am 06.01.2014 um 17:36 Uhr von gironimo
Also - die Kündigung kannst Du ja frühestens dann bekommen, wenn das Gericht die Zustimmung ersetzt hat. Und die zwei Wochenfrist würde durch ein Gerichtsverfahren unterbrochen werden. So gesehen ist jetzt abwarten angesagt.
Aber - es scheint ja auf gezielte Attacke hinauszulaufen. Da brauchst Du dann eher starke Nerven und einen guten Fachanwalt.
Ganz allgemein halte ich eben nichts davon nach dem Motto: "So wie Du mir, so ich Dir .."; also Gericht und Klagen.
Wenn Du die Sache durchgestanden hast und die Sache rhetorisch gut den Kollegen vermittelst, hat das mit Sicherheit eine größere Wirkung. Ansonsten kommt auch so etwas wie "Die Klagen ja nur vor dem Gericht...." auf.
Erstellt am 07.01.2014 um 06:44 Uhr von lurchi
Danke nochmals an alle Kollegen dieses Forums. Es ist schon interessant mehrere Blickwinkel und Sichtweisen zu bekommen. Und Danke nochmals für den Tipp mit der Zustimmungsersetzung (und 2Wo.Frist). Ich war davon ausgegangen, dass sich die Sache erledigt hat - also bleibt es spannend.
Eine schöne Restwoche noch.
Erstellt am 07.01.2014 um 09:14 Uhr von Nubbel
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Kuendigung_Betriebsratsmitglied_Zustimmung_ersetzen_Rechtskraft_LAG_Niedersachsen_10Sa424-09.html#tocitem3
Landesarbeitsgericht Niedersachsen: So nicht! Erst Zustimmung rechtskräftig ersetzen, dann kündigen.
das könnte für dich interessant sein, falls noch was kommt
Erstellt am 07.01.2014 um 14:22 Uhr von Pjöööng
Hier über den Ablauf von Fristen zu streiten kann leicht in die Irre führen, da nur schwerlich abzuschätzen ist, wann die Frist zu laufen beginnt. Grundsätzlich beginnt die Frist zu laufen, wenn der Arbeitgeber durch unverzügliche Nachforschungen zu einem ausreichend erhärteten Tatverdacht gekommen ist. Insofern dürfte die Frist vermutlich nicht am 21.12. begonnen haben, da die Anhörung des Beschuldigten Teil dieser Nachforschungen sein dürfte.
Was die Verleumdung angeht, so liegt diese durch die Anhörung des Betroffenen nicht vor.
"§ 187 StGB:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Allenfalls durch die Anhörung des BR könnte evtl. eine Verleumdung verwirkt werden. Allerdings nur dann, wenn es gelingt nachzuweisen, dass der AG dies "wider besseres Wissen" getan hat.