Erstellt am 05.12.2013 um 09:04 Uhr von Kölner
MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG ferner auch die Nr.: 2 und 3 (zukünftig)
§ 90 und 91 (stark!) BetrVG und ggf. § 92 BetrVG und vorsorglich schon einmal § 92 a BetrVG.
Wenn man jetzt noch ein wenig bohrt, könnten §§ 111 ff BetrVG dem AG unter die Nase reiben (wenn man jetzt massive Geschütze auffahren will).
Erstellt am 05.12.2013 um 09:05 Uhr von tommyh
Na klar seid Ihr da voll mit im Boot :-) §87 BetrVG Einführung und Anwendung von technischen Anlagen die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen. Wie sieht es mit dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter aus was ist mit den Arbeitsbedingungen wenn dieses System eingeführt wird usw usw usw ich würde jetzt mit der GL erst mal ausmachen, dass ihr nen Berater mit ins Boot holt und die Unterlassung so lange laufen lassen bis Ihr eine BV zu diesem Thema abgeschlossen habt.
Erstellt am 05.12.2013 um 09:28 Uhr von gironimo
Die Frage ist nur, wie die minutengenaue Erhebung erfolgt. Eine Stoppuhr und Papier und Bleistift sind noch keine technische Einrichtung. So gesehen könnte - wenn der AG es geschickt macht - der 1. Schritt mitbestimmungsfrei sein.
Aber dann kommt der AG wohl nicht an Euch vorbei. Wenn es den ganzen Betrieb betrifft, werden wohl zwangsläufig die ermittelten Zahlen erfasst und ausgewertet werden. Neben den bereits genannten §§ kommt dann auch noch der § 94 BetrVG (Beurteilungsgrundsätze) mit ins Spiel.
Erstellt am 05.12.2013 um 10:27 Uhr von tommyh
Oh wenn jemand mit Schreiber und Stopuhr bei der Arbeit neben mir steht ändern sich aber meine Arbeitsbedingungen und Gefährdungsanalyse müsste eventuell verändert werden der entstehende Stress gefährdet die Gesundheit der Mitarbeiter usw usw usw
Also Mitbestimmung nach § 87 BetrVG !!!!!! egal wie der AG es anstellen will!!!!
Erstellt am 05.12.2013 um 16:50 Uhr von ganther
@tommyh
nicht ernsthaft.... Der steht da fei nicht die nächsten Jahre ständig und schreibt auf