Erstellt am 10.10.2013 um 15:24 Uhr von rolfo
Du hast recht, aber nur der gesetzliche Urlaubsanspruch ist bis zu dem Zeitpunkt nicht verfallen.
Der AG wird natürlich sagen der ges. Urlaubsanspruch ist abgegolten, die Rechtsprechung geht allerdings davon aus dass zuerst der tarifliche Urlaub und dann der gesetzliche Urlaub abgegolten zählt.
Der Kollege sollte jetzt schnellstens seinen Urlaubsanspruch aus 2012 geltend machen, notfalls muss er selbst klagen
Erstellt am 10.10.2013 um 15:45 Uhr von Charlys
Geschützt ist .....NUR ...... der gestzliche Urlaub. Es ist auch abschließend gerichtlich geklärt, dass immer zuerst der gesetzliche Urlaub abgegolten wird. bedeutet, bei einem AN mit 5 Tage Woche und 30 Tage Urlaub dieser 20 Tage gesetzlichen und 10 Tage tarifl. Urlaub hat. Daher dürfte dieser aus dem Urlaubsjahr 2012 noch 5 Tage gesetzlichen und damit geschützen Urlaub haben.
Erstellt am 10.10.2013 um 15:52 Uhr von seesee
@Charlys: hast du das Urteil, wonach zuerst der gesetzliche Urlaub abgegolten wird? Wäre gut, es genau zu wissen...
Erstellt am 12.10.2013 um 15:07 Uhr von AlterHase
@ seesee
Das Schweigen im Walde hat eine guten Grund......Woher sollte Charlys das haben?
Wenn er eines hat, dann aus der Steinzeit.
Das von ihm behauptete war zwar vor einigen Jahren noch an der Tagesordnung, hat sich aber mittlerweile überholt.
Hier ein paar Urteile, die dieses belegen.
Fragen zu vertraglich möglichen Einschränkungen in Tarif- und Arbeitsverträgen sowie deren Einstufung, werden hier beantwortet:
BAG, 04.05.2010, 9 AZR 183/09
Bestätigt durch:
BAG, 22.05.2012, 9 AZR 618/10
Fragen zur Anspruchskonkurrenz zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub, werden hier beantwortet:
BAG, 07.08.2012, 9 AZR 760/10
Erstellt am 12.10.2013 um 19:24 Uhr von seesee
Danke, alter Hase, das war wirklich hilfreich;
Der Kollege hat jetzt mal den vermeintlichen Resturlaub beantragt, die Prüfung erfolgt jetzt im Haus; mal sehen, was die Rechtsabteilung unserer Mutter ausspuckt...
Da Personalmangel in der Abteilung herrscht: Könnte der AG den Resturlaub auch ausbezahlen, sofern der Kollege einverstanden ist?
Erstellt am 12.10.2013 um 19:27 Uhr von Watschenbaum
Auszahlung ist offiziell nicht möglich, außer das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß der Urlaub genommen werden konnte
aber wo kein Kläger..............
Erstellt am 13.10.2013 um 18:58 Uhr von AlterHase
Bist Du da wirklich sicher?
In der Regel schon, aber hier....?
Erstellt am 13.10.2013 um 20:05 Uhr von AlterHase
@seesee
Nach genauerem Studieren deiner Frage sehe ich hier ein paar Probleme bei der Durchsetzung eines Anspruchs.
Die fehlenden Tage sind ja schon seit Februar bekannt. Warum werden sie erst jetzt beansprucht?
Hier könnte es durchaus noch zu Problemen kommen.
Es dürfte eigentlich bekannt sein, dass man einen Anspruch umgehend nach bekannt werden einfordern muss und nicht Jahre später….§ 15 Abs. 4 AGG.
Man beachte hier auch das analog anwendbare Urteil des BAG vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11
Ein eventueller Anspruch entsteht hier nach § 15 Abs. 2 AGG.
§ 253 BGB kommt hier nicht zum tragen, da die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AGG gegenüber § 253 BGB hier die speziellere Norm ist.
Was anderes könnte hier gelten, wenn willkürlich gehandelt wurde und dieses erst vor Kurzem bekannt wurde, was ich hier leider nicht sehe.
Teile uns dann einmal mit, wie die Sache von eurer Rechtsabteilung gesehen wird.
Und bevor nun wieder der Einwand entsteht, dass ein AGG hier nicht zuständig ist, sollte sich vorab mit nachstehendem Link einmal genauer beschäftigt werden.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/017/1601780.pdf
Erstellt am 13.10.2013 um 22:50 Uhr von seesee
Alternative, hast du überlesen, dass der Kollege erst seit 1.10. Wieder aus dem Krankentransporte bzw. Wiedereingliederung zurück ist?