Hallo,

nach dem EUGH-Urteil (22.11.2011, C-214/10) bin ich unsicher bei der Beurteilung folgenden Falls, vlt. könnt Ihr mir auf die Sprünge helfen:

Ein Mitarbeiter ist im Juni 2012 erkrankt. Nach Wiedereingliederung ist er seit 1.10.13 wieder arbeitsfähig. Auch während der Krankheit hat er monatlich seine Zeitkonto-Übersicht erhalten. Dort war Ende Januar 2013 15 Tage Resturlaub und 30 Tage neuer Urlaub vermerkt. Die Übersicht für Februar weist aber nur die 30 Tage neuer Urlaub aus, die 15 Tage Rest aus 2012 sind gestrichen worden.

Hat der Arbeitgeber gem. o.g. Urteil richtig gehandelt?

(M.E. würde der Resturlaub aus 2012 erst am 31.3.2014 verfallen...???)