Folgender Sachverhalt : Den AG plant in diesem Jahr zwei zusätzliche Urlaurlaubstage zwischen den Festen.
Der betreffende AN hat aber schon den kompletten Jahresurlaub genommen.

Nach meiner Auffassung hat der AG seiner Vertraglichen Pflicht nachzukommen und den AN die Arbeit zu ermöglichen.

Der AG erwägt nun auf die Urlaubstage des Folgejahres "vorzugreifen" .Dieses steht aber im Wiederspruch zum BUrlG §7 / 3 "der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden"
Wie seht ihr das?