Erstellt am 04.09.2013 um 19:06 Uhr von Charlys
Der Schwerbehinderte hat gegenüber dem AG gem § 81,4 SGB IX iV mit § 81, 5 SGB IX Anspruch auf einen Arbeitsplatz der auf die anetkannten Gründe der Schwerbehinderung Rücksicht nimmt. Dieses muss sie gegenüber dem AG geltend nachen und notfalls einklagen. Der BR kann hier nicht gegen den Willen des Betroffenen aktiv werden. Auch nicht weil er denkt er müsse meinen wäre so besser.
Erstellt am 05.09.2013 um 07:25 Uhr von ickederdicke
Charly hat das wichtigste schon erwähnt, weiterhin: gibt es eine Schwerbehindertenvertretung bei euch ? Die wäre mit im Spiel, ohne SBV Beteiligung läuft dann nichts.
Der/die MA kann auch in Teilzeit den § 124 SGB IX ( Ablehnung jedweder Mehrarbeit ) ziehen, wenn Er/Sie es dem AG mitteilt, am besten schriftlich über/mit SBV oder BR, falls keine SBV vorhanden.