Erstellt am 22.08.2013 um 10:49 Uhr von Snooker
Der AG ist hier im Recht. Schaue dazu § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz.
Erstellt am 22.08.2013 um 10:55 Uhr von Watschenbaum
na ja
"Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen."
blieben immer noch "in der Person des AN liegende Gründe", die eine Übertragung rechtfertigen würden
Erstellt am 22.08.2013 um 11:40 Uhr von ganther
@Watschenbaum
da bin ich aber mal gespannt welche das hier sein sollen. Im Regelfall ist es ja Krankheit etc. Wohl schwierig als Grund. Selbst wenn es Kur oder so ist. Soll er halt jetzt nehmen. Und wenn der AG will dass er den Urlaub nimmt sind wohl auch Möglichkeiten gegeben.
Ich finde es gut, wenn sich AG ans Gesetz halten wollen
Erstellt am 22.08.2013 um 12:44 Uhr von Hoppel
@ Watschenbaum
Hmmmm... allein der Wunsch, 10 Tage auf´s Folgejahr übertragen zu wollen, ist kein in der Person des AN liegender Grund, der ggf. arbeitsgerichtlich durchsetzbar wäre.
Ausnahme: "Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."
Aber das wird hier vermutlich nicht zutreffen.
Erstellt am 22.08.2013 um 12:59 Uhr von Watschenbaum
schon klar
spekulativ........
aber es sollte nicht unterschlagen werden, darauf hinzuweisen, daß der AG auch nicht Recht haben könnte
allerdings:
die Ausgangsinformation ist "der AN will"
und ein bloßes "wollen" reicht dafür nicht
einen Tarifvertrag wird es auch nicht geben, der dazu Regelungen enthält ?
Erstellt am 22.08.2013 um 16:11 Uhr von gironimo
Es kann auch abweichend Tarife geben.
Ansonsten bin auch ich der Meinung, dass der Halbsatz im BUrlG: "....wenn dringende (...) in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen" zu beachten wäre.
Also einfach so - ist nicht. Bei den persönlichen Gründen kann es viele geben. Einfach nur "da will ich im Januar zum Ski-fahren" ist keiner, denke ich.