Erstellt am 30.07.2013 um 18:34 Uhr von Hartmut
Hallo samira, meiner Meinung nach hat der BR hier leider recht.
Unternehmerische Entscheidungen trifft der Unternehmer.
Der BR ist für alles "Kollektive" zuständig, mit nur wenigen Ausnahmen, z.B. Lage und Zeit des Urlaubs. Die Einteilung der Kollegen zum Schichtbetrieb gehört jedenfalls nicht dazu.
Erstellt am 30.07.2013 um 18:42 Uhr von pillepalleTR
Sich als BR in dem Fall auf "Individualrecht" zurückzuziehen, ist nicht korrekt.
In Folge dessen wäre jede Beantragung von Mehrarbeit für den Kollegen Maier auch "Individualrecht" - was aber nicht der Fall ist.
Vielmehr gibt § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Rechtsgrundlage für das Beteiligungsrecht des BR bei der Aufstellung und Änderung von Schichtplänen.
Dies wurde auch vom BAG so gesehen: BAG v. 29.9.2004 - 5 AZR 559/03
Also @samira: BR auffordern, sein Mitbestimmungsrecht im Sinne der Belegschaft wahrzunehmen!
Erstellt am 30.07.2013 um 18:43 Uhr von samira
Kannst du das mit dem Kollektiv und Individual kurz noch näher erläutern??
Erstellt am 30.07.2013 um 18:48 Uhr von pillepalleTR
@Hartmut:
kannst du mir bitte erläutern, was bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen iSd. §87 Abs. 2 Ziffer 5 BetrVG Individualrecht ist?
Zitat: "Der BR ist für alles "Kollektive" zuständig, mit nur wenigen Ausnahmen, z.B. Lage und Zeit des Urlaubs"
Wenn du die Gesetzespassage "Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer" meinst, gebe ich gerne den Tipp eines Schulungsreferenten weiter: "Gesetze grundsätzlich bis zum Ende lesen. "
Dahinter kommt nämlich ein großes "WENN..."!!!
Erstellt am 30.07.2013 um 18:56 Uhr von Charlys
Der BR hätte hier das erste Mal handeln können bei der Vereinbarung (BV) dieser Regelung. Hier hätte der BR, auch diese Thema "also das Aussuchen bzw verteilen dieser Zeiten auf die Koll" nicht nur können können sondern sollen.
Weiter sind hier Dienstpläne und diese unter liegen der MB
Also den BR ansprechen und auch einmal erwähnen, es gäbe ja auch wieder nächstes Jahr Wahlen, da müsste man sich sonst überlegen ob man die Richtigen gewählt hatte.
Letztlich, der AG hat hier nach billigem Ermessen (BGB zu handeln)
Erstellt am 30.07.2013 um 18:58 Uhr von samira
Hallo Pillepalle:
habe das Urteil gegoogelt:
"Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG"
Was ist, wenn diese Voraussetzungen (noch) nicht geregelt sind?
Erstellt am 30.07.2013 um 19:07 Uhr von pillepalleTR
@samira:
wenn der BR bisher noch nicht gehandelt hat (Aufstellung von diesbezüglichen Regelungen bzw. Aushandeln einer Betriebsvereinbarung), so kann er dies jederzeit nachholen. Die Punkte, die in §87 BetrvG aufgezählt sind, gehören zu den sog. "erwzingbaren" Mitbestimmungsrechten. Hier kann der BR vom AG Verhandlungen z.B. zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. Der AG muss diese Verhandlungen (mit dem ernsthaften Willen zur Eingung) auch aufnehmen.
Falls es sich nicht um einen neugegründeten BR handelt, verstehe ich nicht, wieso man diese Feld brach liegen läßt....
...andererseits: falls euer BR nicht mehr neu ist und er die von dir Eingangs erläuterte Stellung bezieht, ist es aber auch vielleicht besser so ....
btw: im Frühjahr 2014 wird neugewählt...
Erstellt am 30.07.2013 um 19:17 Uhr von Hartmut
Hallo samira, aber gerne.
Vereinfacht gesagt und ganz ohne Fachchinesisch: Wenn ich als BR etwas für jeden einzelnen AN regeln kann, nennt man das Individualrecht. Das sind leider relativ wenige Dinge. Wenn ich etwas für eine größere Gruppe regeln kann, bis hin zu allen Arbeitnehmern, dann spricht man von Kollektivrecht.
Hier ist es so, dass der BR zwar ein Mitspracherecht hat, wie die Lage der Schichten ist und wie die Dienstpläne sind usw. Das wird alles allgemein gehalten, für eine Gruppe hat, also --> Kollektivrecht.
Der BR kann aber nicht sagen: "Und morgen nimmst du den Meier, der guckt schon so traurig, und den Schulze!" Das wäre zu speziell, --> Individualrecht.
Ok? Alle Gute! :)
Erstellt am 30.07.2013 um 19:20 Uhr von Nubbel
Wenn ich als BR etwas für jeden einzelnen AN regeln kann, nennt man das Individualrecht.
was du als betriebsrat garantiert nicht regeln kannst, ist individualrecht
Erstellt am 30.07.2013 um 19:37 Uhr von mitleserinnenn
Auch bei Dingen welche das Individualrecht des AN betreffen wie zB auch Rdchte aus dem ArbV ist der BR betriebsverfassungsrecht zu brteiligen. Auch wenn die Entscheidung der AG im Rahmen des § 106 GewO trifft. Zum Beispiel bei Versetzung Ort und Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung, Mehrarbeit, Höhergruppierung. Alles Dinge welche das Individualrecht des AN betreffen und trotzdem der BR zu beteiligen ist. Übrigens auch bei Personalgesprächen.
Erstellt am 30.07.2013 um 20:18 Uhr von pillepalleTR
@Hartmut: was passiert denn eigentlich, wenn die Herren Maier, Müller und Schulze zu der Gruppe gehören, die regelmäßig bei der 6 Uhr Schicht nicht berücksichtigt wird?
Und wenn du mit "Fachchinesisch" die von mir zitierte Terminilogie des BetrVG meinst: Fremdsprachenkenntnisse haben noch keinem geschadet!
Erstellt am 30.07.2013 um 21:49 Uhr von Kölner
Nubbel, falsch
Sogar in den Urlaub eines einzelnen kann sich der BR einmischen.
Hartmut
Es gibt kollektivrechtliche Dinge, die ein BR nicht regeln kann.
Erstellt am 30.07.2013 um 21:58 Uhr von Nubbel
ist individualrecht noch individualrecht wenn es mehr als einen betrifft?
dein urlaub muss schon zwei betreffen, das der betriebsrat sich legal einmischen kann
Erstellt am 30.07.2013 um 22:22 Uhr von Kölner
Ne, einer reicht.
Im Seminar nicht aufgepasst?
Erstellt am 31.07.2013 um 09:46 Uhr von gironimo
Hallo Samira,
ohne den Versuch unternehmen zu wollen eine Kurzinterpretation für die Begriffe Individualrecht und Kollektivrecht zu formulieren steht jedenfalls fest, dass der Vorgesetzte nicht nach Gutdünken Dienstpläne gestalten kann. Da zieht immer die Mitbestimmung des BR.
Wenn er sagt, er kann nicht, gibt es aus meiner Sicht drei Gründe:
1. Er will nicht
2. Er weiß nicht bescheid (rate ihm ein Seminar zum Thema Dienstplangestaltung zu besuchen)
3. Er hat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, die dem Arbeitgeber in dieser Frage die entsprechenden Freiheiten einräumt.
Wenn der BR sich einfach quer legt und weiter auf seine Position beharrt, empfehle doch mal, dass er das Forum hier aufsucht und eine Frage formuliert.