Erstellt am 04.07.2013 um 09:39 Uhr von mitleserinnenn
Wichtig hier selbst ungültige Abmahnungen/ Ermahnungen können bei Wiederholtem Verstoß berücksichtigt werden. Denn der AN kann erkennen dass er sich falsch verhalten hat.
Erstellt am 04.07.2013 um 09:39 Uhr von gironimo
Das kommt auf den Inhalt an. So gesehen kann es ein freundlicher Hinweis sein oder aber auch eine ausgewachsene Abmahnung (das Wort muss ja nicht vorkommen).
Erstellt am 04.07.2013 um 09:44 Uhr von Tanzbär
@mitleserinnen: falsches Forum!
gironimo hat recht, es kommt auf den Inhalt an.
Werden Arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht oder steht da nur:"Mach das nicht wieder ...".
Erstellt am 04.07.2013 um 10:03 Uhr von Charlys
Tanzbär, es gibt tatsächlich ein Urteil welches besagt, dass auch eine ungültige Abmahnung in der Folge Wirkung haben kann, da für den AN das Fehlverhalten erkennbar war. Er kann sich also nicht darauf berufen es wäre noch nie als Fehlverhalten gerügt worden.
Erstellt am 04.07.2013 um 10:17 Uhr von Watschenbaum
ist es tatsächlich "nur" eine Ermahnung:
die rechtliche Auswirkung einer Ermahnung KANN sich darauf beziehen,
daß dem AN durch den AG verbindlich ein bestimmtes Handeln/Unterlassen aufgegeben wird, das in dieser Form vorher noch nicht deutlich genug vereinbart/mitgeteilt worden war, um einen Verstoß rechtssicher abmahnen zu können
es KANN aber auch ein Wink mit dem Zaunpfahl/Erinnerung sein, sich an bestehende Anweisungen zu halten, ohne gleich beim ersten Verstoß abmahnen zu wollen,
obwohl der AG könnte
auf jeden Fall will der AG wohl nachweislich auf etwas hingewiesen haben
Erstellt am 04.07.2013 um 10:25 Uhr von Tanzbär
@Charlys
Danach war aber eben gar nicht gefragt.
Deshalb war ihre Antwort ja auch richtig, nur passte sie eben nicht hierher!
Erstellt am 04.07.2013 um 10:33 Uhr von kamikaze
Was ist mit der Formulierung "wurde wiederholt festgestellt", die nicht belegt werden?
Bei dem Fehlerverhalten handelt es sic, um das Nichtbedienen der Zeiterfassungsanlage beim Verlassen des Gebäudes.
Erstellt am 04.07.2013 um 10:49 Uhr von Watschenbaum
der AG muß in einer Ermahnung gar nichts belegen
auch in einer Abmahnung nicht
das Thema "Beweis" wird erst aktuell, wenn es z.b. zu einer Kündigungsschutzklage kommt nach einer -in dem Fall - verhaltensbedingten Kündigung
ist der jetzige ermahnte Vorwurf an den Haaren herbeigezogen/unrichtig, kann man dies ja ebenfalls per E-Mail kommunizieren
ist er berechtigt, sollte man die Füsse stillhalten und sich bessern
Erstellt am 04.07.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
Um mal bei einer Abmahnung anzusetzen. Diese muss ja nicht schriftlich sondern kann auch mündlich erfolgen. Eine E-Mail wäre da allemal ausreichend.
Zu fragen wäre also nicht nur ob es einen Vorwurf über ein Fehlverhalten gab, sondern was der AG sonst noch "angedroht" hat.
Wie dem auch sei. Ich würde - wenn der Vorwurf berechtigt ist - mir eher Gedanken machen, wie ich die Kuh vom Eis bekomme; sprich die Stechuhr nicht übersehe.
Erstellt am 04.07.2013 um 16:07 Uhr von Pjöng
"wurde wiederholt festgestellt" dürfte den Anforderungen an eine Abmahnung nicht genügen, da der Vorwurf in einer Abmahnung konkret sein muss ("Sie haben am xx.xx.20xx beim Verlassen des Betriebs die Stechuhr nicht bedient!)". Mit "belegen" oder gar "beweisen" hat das noch nichts zu tun.
Allerdings ist das bereits ein deutlicher Hinweis, dass der Arbeitgeber ein Fehlverhalten nicht (länger) hinnehmen will. Wenn der AN Pech hat, dann könnte ein Arbeitsrichter evtl. diese Ermahnung und eine weitere korrekte Abmahnung im Falle einer weiteren Wiederholung bereits als ausreichend für eine Kündigung erachten, während er möglicherweise ohne diese vorherige Ermahnung gerne zwei Abmahnungen sehen würde.
Falls an dem Vorwqurf irgendetwas dran ist, dann kann man nur empfehlen in Zukunft die Stempeluhr lieber zweimal zu betätigen.
Da allerobersaudümmst was man in der Situation machen könnte, wäre eine Gegendarstellung in der Art "... habe ich die Stempeluhr nicht betätigt, weil ...", sofern die Begründung nicht "... ich im Koma lag und vom Rettungsdienst auf einer Trage aus dem Gebäude getragen wurde" ist!
Erstellt am 04.07.2013 um 21:35 Uhr von Hartmut
Ich schließe mich ebenfalls gironimo an. Der Inhalt und auch der Ton machen die Musik.
Wenn man es denn unbedingt unterscheiden will: Für den Ermahnungscharakter spricht viel, da eine Ermahnung ja auch mündlich ausgesprochen werden kann. Gegen den Abmahnungscharakter spricht, dass die E-Mail dafür wahrscheinlich zu informell ist.