Erstellt am 28.06.2013 um 08:25 Uhr von gironimo
Sie darf schon. Dennoch wäre es eine Einstellung, die im Sinne des §99 BetrVG mit dem BR abgehandelt werden muss. Dort heißt es ja "vor jeder Einstellung.....". Der Umfang der Tätigkeit ist dabei egal.
Erstellt am 28.06.2013 um 08:43 Uhr von petrus
In diesem Sinne wäre es vom ArbGeb cleverer, mit der ArbN eine Erhöhung der Arbeitszeit um 5 Wochenstunden zu vereinbaren. Da weniger als 10 Stunden, wäre es in _diesem_ Fall keine Einstellung (sagt das BAG).
Ob das natürlich tariflich zulässig ist (so denn ein TV gilt)...
Ich geh mal davon aus, dass der Ersatzruhetag für den dann nicht mehr arbeitsfreien Sonntag (Genehmigung vom Gewerbeamt und vom BR für Sonntagsarbeit?) dann der Samstag bleiben soll und sie somit eine 6-Tage-Woche haben wird. 7-Tage-Woche dauerhaft wäre unzulässig!
Erstellt am 28.06.2013 um 10:39 Uhr von mitleserinnenn
Nebenjob zeitgleich beim Haupt AG wahrnemen geht nur unter bestimmten Bedingungen. Sonst wird es rechtlich als ein Job gewertet. ......http://dienes.biz/2010/07/mini-job-sogar-beim-gleichen-arbeitgeber-moglich/