Erstellt am 11.08.2012 um 13:34 Uhr von zweiflerin
Vetstoese oder vermeindliche Verstoese gegen TV ist Individualrecht, also muss der AN klagen. Doch man kann erst auch einmal bei der Gewrtkschaft anfragen sofern man Mitglied ist. Diese bersten und helfen und als Vertragspartner klagen diese dann ggf auch. Doch wenn man den Passus so liest und nicht ggf Protokollnotizen zum TV kennt, ist die Aussage des AG wohl OK, da arbeitsfreier Tag.
Erstellt am 11.08.2012 um 13:41 Uhr von Lernender
Hat noch kein unter 57 Jähriger geklagt?
:::::Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen
Grund, nicht arbeitet." :::::
Ich habe bewusst nicht deinen ganzen Satz eingestellt. Der AG kann sich in meinen Augen auf den Standpunkt stellen, dass der TV genau befolgt wird.
Falls ihr eine BV zum roullierenden freien Tag habt, ist hier eine Vereinbarung wohl vergessen worden.
Erstellt am 11.08.2012 um 15:50 Uhr von Betriebsrätin
Lernender
...Hat noch kein unter 57 Jähriger geklagt?
Warum diese Frage??
Bei Alterteilzeit auch nach dem ATZ-Gesetz ist eine solche Begrenzung rechsmäßig. Wurde ja auch im Zusammenhang mit dem ATZ Gesetz rechtlich geprüft.
Erstellt am 11.08.2012 um 16:32 Uhr von Lernender
@betriebsrätin
jüngere MA im TVöD bekommen laut BAG jetzt genau soviel Urlaub wie Ältere.
Könnte ja sein das ein jüngerer auch weniger Stunden arbeiten will und sich benachteiligt fühlt.
Erstellt am 11.08.2012 um 16:55 Uhr von gironimo
wie ich Dich verstehe, kommt durch die Arbeitszeitregelung - einige Tage 10 Stunden, dann ein Tag Zeitausgleich der betreffende Kollege nicht auf die 35 Std/Wo.
Obwohl der Wortlaut so klingt, als habe der AG recht, kann ich mir vorstellen, dass die IGBCE andere Fallgründe meint, wenn im Tarif von Tagen geredet wird, an denen aus "anderen Gründen" nicht gearbeitet wird.
Ich würde daher auch auf jedem Fall Kontakt mit derr IGBCE aufnehmen.
Ansonsten, wenn Ihr was für den Kollegen tun wollt, müsst Ihr Eure BV Arbeitszeit kündigen und neu verhandeln - dann mit der Konsequenz einer eventuelle E-Stelle.
Erstellt am 11.08.2012 um 17:04 Uhr von Betriebsrätin
Lernender
Das hat nichts miteinander zu tun. Das ATZ-Gesetz wurde im Gegenteil zum erwähnten TV als AGG konform eingestuft.
Übrigens, die Regelung im TVöD ist auch nur wegen nicht AGG konformer Begründung des Unetrschiedes rechtsfehlerhaft.
Die Vetragsparteien müssen nun nur AGG konforme Gründe in den TV einbringen und die Regelungen / Altersstufen anpassen.
Denn dass AGG sieht in den §§ 8-10 ja ausdrücklich unterschiedliche Regelungen vor. Also eine zulässige "Diskriminierung" Hier, wie auch beim Thema Urlaub wäre also nur § 10 AGG zu beachten.
Erstellt am 11.08.2012 um 17:54 Uhr von willindenBR
@all
Es geht nicht um ATZ sondern um Altersfreizeit!
Das ist die Verringerung der druchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit um 2,5 Stunden auf 35 Wochenstunden. Die gibt es in der Chemie für alle ab.57 Jahren.
Währe schön, wenn ihr den Ausgangsthread gelesen hättet!
Erstellt am 11.08.2012 um 17:57 Uhr von wahlvst
ja, dann beachte die 1 Antwort!
Erstellt am 11.08.2012 um 20:04 Uhr von mainpower
Hallo,
ist doch ganz einfach. Der Tag an dem der AN verkürzt arbeitet ist festgelegt. Hier also der Mittwoch. Arbeite ich an diesem Tag nicht, kann ich also die Arbeitszeitverkürzung nicht nutzen. Merke, ich kann nur früher gehen wenn ich da bin. Übrigen komme ich auch in den Genuss dieser Regelung.
Erstellt am 12.08.2012 um 13:17 Uhr von Lernender
@branwärter
::::Es geht nicht um ATZ sondern um Altersfreizeit!:::::
bitte singular nicht plural.
@betriebsrätin
::::Übrigens, die Regelung im TVöD ist auch nur wegen nicht AGG konformer Begründung des Unetrschiedes rechtsfehlerhaft.::::
kennst du ein Urteil zur Altersfreizeit?
Falls ja, wäre es schön du lässt mich an deinem Wissen teilhaben.
Erstellt am 12.08.2012 um 14:48 Uhr von Hoppel
@IchwillindenBR
Im §2a MTV Chemie ist bereits abschließend geregelt, was passiert, wenn sich AG und BR nicht bzgl. der Lage der Altersfreizeit einigen > Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.
Eine Einigungsstelle oder Klage kann man sich somit ersparen.
Erstellt am 12.08.2012 um 16:38 Uhr von Zweiflerin
Lernender, Du solltest dazu lernen durch lesen des Urteils betreffen der Rechtswidrigkeit der Altersstaffelung von Urlaub im TVöD. Denn der Grund ist Diskriminierung juengerer AN, also Verstoss gegen § 1 AGG der eben nicht durch eine Ausnahme nach § 10 AGG gedeckt. Daher bevor hier solche fehlerhafte Aussagen kommen nochmals lesen. Das er moeglicherweise noch andere Probleme hat, war hier nicht das Thema.
Erstellt am 12.08.2012 um 18:12 Uhr von Lernender
@zweiflerin
ich mag klare Ansagen, wenn ich mit einer Antwort nicht richtig liege. Was ich nicht mag sind Belehrungen ohne sachlichen Inhalt.
Wo liegt der Unterschied ob ein jüngerer wegen Diskreminierung bei geringerem Urlaub klagt, oder bei höherer AZ?
Falls du sachliche Argumentation hast gerne! Falls nicht, lass es bleiben.
Erstellt am 12.08.2012 um 19:29 Uhr von Hoppel
@ Zweiflerin
So richtig gelesen und verstanden hast Du besagtes BAG Urteil aber auch nicht. Letztendlich kassiert wurde die alte TVöD Regelung nur, weil der Schutzgedanke in Bezug auf ältere AN nicht ersichtlich war und vom TV offensichtlich auch nicht verfolgt wurde.
Zitat: Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD dient nicht dem Schutz älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG. Diese gesetzliche Regelung konkretisiert das legitime Ziel, nämlich ua. die Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Arbeitsbedingungen einschließen kann.
...
Die Tarifvertragsparteien haben das mit der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD geregelten Urlaubsstaffelung verfolgte Ziel nicht ausdrücklich genannt.
Nennt eine Regelung oder Maßnahme kein Ziel, müssen zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können. "
Jetzt enthält der TVöD eine Regelung, nach welcher AN ab 55 einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten. In der dazu gehörigen Protokollnotiz steht sinngemäß, dass damit dem erhöhten Erholungsbedarf älterer AN Rechnung getragen wird.
@ Lernender
Mir fällt kein Grund ein, warum man die Altersfreizeit Regelung im MTV Chemie beanstanden können sollte. Folgt man der Urteilsbegründung des BAG, ist in diesem Fall das legitime Ziel ältere AN schützen zu wollen, erkennbar. Ergibt sich auch aus dem Kontext des gesamten Tarifvertragwerks Chemische Industrie.
Erstellt am 12.08.2012 um 21:21 Uhr von Betriebsrätin
Hoppel, sorry lese die Antwort nochmals. Zweiflerin hatte doch auf den § 10 AGG hingewiesen beim Urteil und auch grundsaetzlich. Also dass man durchaus Massnahmen machen kann wrlche den § 1 AGG beruehren wenn sie unter die Ausnahmen der §§ 10ff AGG fallen.