Erstellt am 19.04.2012 um 20:50 Uhr von Snooker
idref
2 Fehler
Der AN hätte den Urlaub nicht buchen sollen ohne eine Zusage zur Genehmigung des Urlaubsantrages zu haben.
Der AG hätte sich mit dem AN wegen der Verschiebung einigen müssen.
Schau mal im Bundesurlaubsgesetz.
Erstellt am 19.04.2012 um 21:17 Uhr von assmuss
warum hat der br die zwingende mitbestimmung nicht wahrgenommen?
Erstellt am 19.04.2012 um 22:55 Uhr von Snooker
idref
Intressant dürfte noch folgendes sein.
"Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt" (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches" als angemessen angesehen. "
Erstellt am 19.04.2012 um 23:17 Uhr von gironimo
... das Urteil habe ich auch gelesen.
Ich würde mich trotzdem nicht darauf berufen wollen.
Ich würde da eher auf die Mitbestimmung des BR bauen, der ja auch bei der zeitlichen Lage im Einzelfall mitbestimmen kann.
Erstellt am 20.04.2012 um 08:36 Uhr von Mundwerker
@ gironimo
Wir hatten in unserem Betrieb vor zwei Jahren dasselbe Thema. Urlaubsanträge wurden erst nach vielen Wochen oder Monaten genehmigt. Oder abgelehnt.
Wir haben uns damals an unsere Gewerkschaft gewandt und wurden auf genau dieses Urteil hingewiesen. Es sei gängige Praxis und die Standartempfehlung unserer Gewerkschaft, einen Monat nach Antragstellung den Urlaub als genehmigt zu betrachten. Wir haben damals als BR deshalb durchgesetzt, dass der Empfang des Antrags von der GL immer schriftlich bestätigt wird. (Kopie des Antrags mit Vermerk "erhalten am" und Handzeichen)
Erstellt am 20.04.2012 um 14:51 Uhr von peanuts
"Wir haben damals als BR deshalb durchgesetzt, dass der Empfang des Antrags von der GL immer schriftlich bestätigt wird. (Kopie des Antrags mit Vermerk "erhalten am" und Handzeichen)"
Und warum seid Ihr auf halber Strecke stecken geblieben? Nur weil ein AG einen Urlaubsantrag mit Datum & Handzeichen quittiert, wird daraus kein genehmigter Urlaub.
Und was die Standardempfehlung Eurer GW betrifft, bin ich einfach nur entsetzt. Das ist grob fahrlässig und kann jeden Eurer KollegInnen den Job kosten.
Es ist richtig, dass ein AG über einen Urlaubsantrag zügig entscheiden soll. Aber wenn er das nicht innerhalb eines Monats tut, ist ein AN trotzdem NICHT berechtigt, seinen Urlaub einfach antreten zu können. Das ist immer noch eine Selbstbeurlaubung und jeder AN hat die Möglichkeit, seinen Anspruch ggf. per einstweiliger Verfügung durchzusetzen!!!
Erstellt am 20.04.2012 um 16:24 Uhr von Mundwerker
"...Nur weil ein AG einen Urlaubsantrag mit Datum & Handzeichen quittiert, wird daraus kein genehmigter Urlaub."
Nein, man hat lediglich den Nachweis, dass man den Urlaub beantragt hat und wann.
Außerdem haben wir dem AG in dem Zusammenhang mitgeteilt, dass wir vor mehr als einem Monat beantragten Urlaub, als genehmigt betrachten werden, wenn solange kein Entscheid vorliegt. Vakant wurde das seit dem noch nicht. Ich werde unserem Gewerkschaftssekretär aber mal mit deinen Bedenken konfrontieren.
Erstellt am 20.04.2012 um 17:17 Uhr von peanuts
"Außerdem haben wir dem AG in dem Zusammenhang mitgeteilt, dass wir vor mehr als einem Monat beantragten Urlaub, als genehmigt betrachten werden, wenn solange kein Entscheid vorliegt."
Ich kann in keinster Weise nachvollziehen, warum ein BR solch halbgare Sachen macht. Warum sorgt ihr nicht für Rechtssicherheit per BV?
> Urlaubsantrag gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen widersprochen wird.
"Ich werde unserem Gewerkschaftssekretär aber mal mit deinen Bedenken konfrontieren."
Tu das. Auch habe ich nicht nur Bedenken sondern halte eine solche Aussage nach wie vor für grob fahrlässig. Es ist schlicht weg und einfach ätzend, was manche GW-Sekretäre von sich geben ...
Es gibt nach wie vor keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein AG über einen Urlaubsantrag entscheiden muss. Und daran ändert auch ein 42 Jahre altes D´dorfer LAG-Urteil nichts!
Erstellt am 20.04.2012 um 18:12 Uhr von Mundwerker
"...Warum sorgt ihr nicht für Rechtssicherheit per BV?"
Weil es auch Betriebe geben soll, in denen nicht für jede Kleinigkeit extra eine BV aufgesetzt wird. In denen ein Wort zwischen BR und GL gilt.
Nicht jeder hat einen AG, der nur mit einem Anwalt oder der Einigungsstelle zu bewegen ist.
Bei uns war es nunmal so, dass sich verschiedene AN beschwert hatten, schon vor Wochen einen Urlaub beantragt und seitdem nichts mehr davon gehört zu haben. Also haben wir uns bei der Gewerkschaft informiert, von diesem eben diesem Urteil (kein Gesetz, schon klar!) gehört und mit dem AG ein klärendes Gespräch geführt. Seitdem wird über Urlaubsanträge zügig entschieden.
Thema gegessen,
schönes WE!
Erstellt am 20.04.2012 um 18:41 Uhr von Globus
Alles schöne Antworten - alle am Thema vorbei...
"Ein Kollege von uns hat im Dez. 2011 seinen Urlaubsantrag für 2012 abgegeben. Jetzt hat er die Genehmigung des Urlaubes mit der März Abrechnung im April bekommen."
Ergo - Urlaub wurde von AG genehmigt...
"Der Urlaub wurde jetzt einfach ohne nachfrage jeweils im Sommer und Herbst um eine Woche verschoben.Der Kollege hat natürlich jetzt schon gebucht und unser Chef sagt jetzt das wäre sein Problem."
AG kann nciht einfach so den Urlaub verändern von sich aus - nach einer Genehmigung eh nicht...
Erstellt am 20.04.2012 um 19:11 Uhr von peanuts
"Alles schöne Antworten - alle am Thema vorbei..."
Naja, hier liegt vor allem einer mit seiner Antwort völlig daneben ...
Ganz offensichtlich wurde der Urlaub anders beantragt, als er JETZT genehmigt wurde ...
Erstellt am 20.04.2012 um 19:37 Uhr von Globus
das steht da aber nicht - da steht, dass der Urlaub genehmigt wurde und jetzt vom AG verändert wurde...
Erstellt am 20.04.2012 um 20:06 Uhr von peanuts
Schon mal darüber nachgedacht, dass die Frage
"Wie lange darf der Chef sich Zeit lassen(bestimmt keine 4 Monate oder?) und wo finde ich Paragraph mässig etwas darüber? "
dann überhaupt keinen Sinn ergeben würde?
Erstellt am 20.04.2012 um 20:23 Uhr von Kölner
@peanuts
...fraglich, ob ein Gewerkschaftssekretär so eine Aussage tatsächlich so formuliert hat.
Fraglich auch, was an selektivem Hören hier noch stattgefunden hat.
Noch fraglicher ist, wie sehr das selektive Lesen in diesem Fred überhaupt der Wahrheit nahe kommt...