Erstellt am 20.03.2012 um 12:27 Uhr von Ottokar
http://www.fh-hannover.de/fileadmin/media/doc/pr/Downloads/20091117_Datenschutz-Zeiterfassung.pdf
Sieh mal hier nach. Steht alles drin auch das der BR Mitsprache Recht hat.
Unterschrift einscannen geht, so weit ich weiß, nicht. Geht schon aber nicht gestattet.
Muss immer im Orginal auf das Dokument
Erstellt am 20.03.2012 um 14:00 Uhr von thomasnx
Hallo,
Dies alles regelt das ArbZG §16 Abs 2. Grundsätzlich sind Arbeitszeitnachweise für 2 Jahre aufzubewahren. Des weiteren ist die Frage offen, ob der Arbeitzeitnachweis überhaupt erforderlich ist. Laut ArbZG Abs.2 hat eine Aufzeichung der werktäglichen Arbeitszeit nur zu erfolgen, wenn die regelmäßige, tägliche Arbeitszeit über 8 Stunden hinausgeht.
Wenn ihr in eurem Unternehmen also keine Überstunden macht (wovon ich in der heutigen Wirtschaft nicht ausgehe) dann würde die tatsächliche Arbeitszeit auf Basis der sogenannten "Vertrauensarbeitzeit", basieren, also ohne schriftliches Festahlten. Werden solche Aufzeichungen auch ohne Überschreitung der 8 Stunden geführt (dies sollte in einer Betriebs-/Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt sein), so sind die Unterlagen "Grundsätzlich" im Orginal für 2 Jahre abzulegen, also mit den Orginalunterschriften von Mitarbeiter und Arbeitgeber. Nur diese hätten in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bestand, sollte es zu Unstimmigkeiten im Bezug auf die Bezahlung der geleisteten Arbeit kommen. EIn Gericht möchte immer das Orginal sehen.
Erstellt am 20.03.2012 um 15:41 Uhr von gironimo
Ob ein Zeiterfassungsbogen unterzeichnet werden muss oder nicht (warum eigentlich), regelt einzig und allein die Betriebsvereinbarung, die Ihr zur Zeiterfassung abschließt.
Wichtiger scheint mir die Frage, wie mit Irrtümern bei dieser Art der Zeiterfassung umgegangen wird. Hierzu solltet Ihr in der BV unbedingt etwas aussagen.
Zur Aufbewahrungszeit hat ja thomasnx schon was gesagt.
Erstellt am 22.03.2012 um 09:13 Uhr von arkalus
Danke euch für die guten Tips!