Erstellt am 22.11.2011 um 16:06 Uhr von petrus
Ja, Du übst ja die versicherte Tätigkeit aus. Der Rechtsverstoß "Nichteinhaltung der Pause" ändert daran nichts. (§§7+8 SGB VII)
Ob die BG dann Deinen ArbGeb in Regress nimmt, ist eine andere Frage...
Erstellt am 22.11.2011 um 16:19 Uhr von Kurzarbeiter
...versichert sofern man nicht das Betriebsgelände verlässt z.B. um einkaufen zu gehen.
Verlassen des Betriebsgeländes und Versicherungsschutz in Arbeitspausen
Beispiele:
Adam A. nutzt die Mittagspause, um eine Bankfiliale, ein Postamt und einen Zeitschriftenladen aufzusuchen,
Bertha B. kauft einige Lebensmittel für das Abendessen mit der Familie ein,
Claus C. möchte „an die frische Luft“ und unternimmt einen Spaziergang im benachbarten Park,
Dieter D. fährt mit dem PKW zur zwei Kilometer entfernten Wohnung, um dort zu Mittag zu essen,
Elke E. will in der nahen Bäckerei belegte Brötchen und ein Getränk kaufen, die sie anschließend an ihrem Arbeitsplatz verzehren möchte,
Frank F. schmeckt das Kantinenessen nicht; er ist auf dem Weg zu einer Imbissstube
Betrachtet man unter diesem Aspekt die Wege der sechs Mitarbeiter, die gerade das Betriebsgelände verlassen haben, so zeigt sich, dass jeder von ihnen betriebsfremde, eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies gilt auch für die Mitarbeiter, die ausschließlich unterwegs sind um zu essen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind nämlich Essen und Trinken grundsätzlich dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Danach ist das Essen ein Grundbedürfnis jedes Menschen, das unabhängig von der versicherten betrieblichen Tätigkeit erfüllt werden muss und somit das allgemeine Interesse des Betriebes an der Erhaltung der Arbeitskraft zurückdrängt. Aus diesem Grund besteht während des Mittagessens grundsätzlich kein Versicherungsschutz - gleichgültig ob am Arbeitsplatz, in der Betriebskantine, in einer Imbissstube, in einem Restaurant oder zu Hause gegessen wird.
Quelle: http://ew.bgetem.de/informationen/bs/0101/010108.pdf
Erstellt am 22.11.2011 um 17:02 Uhr von Lernender
ja und beim Pipi machen bist du auch nicht über die BG versichert.
Aber andere Frage, warum regelt der BR das nicht.
Erstellt am 22.11.2011 um 17:25 Uhr von seesee
Laut Auskunft unserer BG besteht zwar kein Schutz während des Essens, wohl aber auf dem Weg dorthin und zurück (Arbeitsweg)! Wir haben dort kürzlich nachgefragt.
Erstellt am 22.11.2011 um 17:49 Uhr von gironimo
Meine Antwort - so wie ich die Frage verstehe:
Der Versicherungsschutz ist nicht auf den theoretischen Arbeitstagsablauf ausgerichtet sondern auf den tatsächlichen Ablauf. Das heißt, der Schutz entfällt nicht deshalb, weil theoretisch Pause ist sondern erst dann, wenn man tatsächlich Pause macht (und da siehe dann die Details oben)
Erstellt am 22.11.2011 um 20:22 Uhr von DrUmnadrochit
Die oben gepostete Darstellung der BG ist grob fehlerhaft!
Ich denke hier sollten nicht irgendwelche Fehldarstellungen ungeprüft weidergegeben werden!
Erstellt am 23.11.2011 um 10:01 Uhr von waf-admin
Hallo DrUmnadrochit,
eine Prüfung auf Richtigkeit erfolgt hier von uns aus nicht. Allerdings haben wir die gute Erfahrung gemacht, dass die Diskussionsteilnehmer Fehler aufdecken und richtig stellen.
Es ist natürlich immer problematisch Texte aus dem Internet herunterzuladen. Meist geht man ja doch davon aus, dass die Inhalte, die man "schwarz auf weiß" lesen kann auch stimmen. Dies ist aber leider nicht immer der Fall.
Vielleicht könnten Sie auf die Fehler, die Ihnen aufgefallen sind hier an dieser Stelle hinweisen?
Erstellt am 23.11.2011 um 10:32 Uhr von rkoch
@DrUmnadrochid
seesee hat schon recht. Versichert nach §8 SGB VII ist allein die Tätigkeit des AN und der Weg dorthin und zurück. Das Essen, Trinken, Rauchen und Pipi machen ist keine Tätigkeit in diesem Sinne. Also ist die nichtberufliche Tätigkeit an sich nicht versichert, sofern sie nicht am Ort der Tätigkeit (also der Gefahrenstelle) ausgeübt wird, wohl aber wieder der Weg dorthin und zurück. Also vollkommen korrekt.
In diesem Sinne ist auch u.U. versichert der Weg zum Imbissstand und zurück, wobei das im Einzelfalle strittig sein könnte, vor allem wenn das nicht der übliche Weg zwischen Zu Hause und Arbeitsstätte ist (§8 (2) 1.). Versichert ist aber zumindest der Weg bis zum Werkstor.
Erstellt am 23.11.2011 um 10:40 Uhr von Kölner
@DrUmdrachnoit
Der waf-admin möchte die Qualität der Antwort heben.
Das sollte Dich tatsächlich nur peripher tangieren.
@rkoch
Umfassend kann man sowieso nie beurteilen, ob oder eben nicht eine Pause versichert ist.
- Wir wissen seit 2009 das die Raucherpause nicht versichert ist.
- Die Einnahme einer Speise auch nicht. Ausnahme: Ist zum Beispiel ein AN verunfallt (z.B. am/beim Essen) weil er auf der Arbeit so ein Stress hat, kann das wieder ganz anders aussehen.
- Und die Verhältnismässigkeit (zur Dauer der Pause) des Weges ist auch noch spannend für eine Beurteilung
Erstellt am 23.11.2011 um 10:49 Uhr von blackjack
Bei der Wahl der Örtlichkeit hat das BSG dem Versicherten einen "nicht zu geringen Spielraum" zugestanden. So sind Unfälle auf einem Weg von bis zu 3 km noch als versichert angesehen worden. Erkrankt der Versicherte nach Einnahme eines Essens in der Kantine durch nachweislich verdorbene Speisen oder sonstige Gefahren, die von dem verabreichten Essen ausgehen, ist ein Unfallversicherungsschutz gegeben.
Erstellt am 23.11.2011 um 11:36 Uhr von Lernender
zur Diskussion stellen möchte ich folgendes:
Was ist mit Mitarbeitern sie wegen physischer oder psychischen Belastungen ihre Pause außerhalb des Betriebsgeländes verbringen.
z.B. Der Mitarbeiter der wie hier auf der Forumsseite wegen Laugendämpfen und seiner Bronchitis im Park spazieren geht.
Ich gehe davon aus das hier ein versicherungsschutz besteht.
Oder in einem Betrieb gibt es keine Möglichkeit Essen einzunehmen. Ich gehe in ein Restaurant, auch hier bin ich der Meinung besteht Versicherungsschutz auf dem Weg ins Restaurant besteht.
Erstellt am 23.11.2011 um 22:40 Uhr von DrUmnadrochit
Kurzarbeiter zitierte: "Beispiele:
Adam A. nutzt die Mittagspause, um eine Bankfiliale, ein Postamt und einen Zeitschriftenladen aufzusuchen,
Bertha B. kauft einige Lebensmittel für das Abendessen mit der Familie ein,
Claus C. möchte „an die frische Luft“ und unternimmt einen Spaziergang im benachbarten Park,
Dieter D. fährt mit dem PKW zur zwei Kilometer entfernten Wohnung, um dort zu Mittag zu essen,
Elke E. will in der nahen Bäckerei belegte Brötchen und ein Getränk kaufen, die sie anschließend an ihrem Arbeitsplatz verzehren möchte,
Frank F. schmeckt das Kantinenessen nicht; er ist auf dem Weg zu einer Imbissstube
... so zeigt sich, dass jeder von ihnen betriebsfremde, eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. ... sind nämlich Essen und Trinken grundsätzlich dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. ... besteht während des Mittagessens grundsätzlich kein Versicherungsschutz - gleichgültig ob am Arbeitsplatz, in der Betriebskantine, in einer Imbissstube, in einem Restaurant oder zu Hause gegessen wird."
Es ist zwar richtig, dass während der Nahrungsaufnahme selber(und damit verbunden auf dem Betriebsgelände des Nahrungsverabreichers) kein Versicherungsschutz besteht. Daraus aber zu folgern dass alleine schon die Zweckverfolgung von betriebsfremden, eigenwirtschaftlichen Zwecken insgesamt den Versicherungsschutz entfallen lässt ist unzulässig. Bei den beispielhaft genannten Personen D, E und F ist davon auszugehen dass auf dem Hin- und Rückweg zur Lebensmittelversorgung sehr wohl Versicherungsschutz besteht, nur nicht während des eigentlichen Einkaufs, bzw. Verzehrs.