Erstellt am 26.10.2011 um 09:20 Uhr von peanuts
Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten sind vererbbar.
Erstellt am 26.10.2011 um 09:37 Uhr von rkoch
> Am 20.09.2011 entschied das Bundesarbeitsgericht das nach dem Tod eines
> Arbeitnehmers noch vorhandene Urlaubsansprüche erlöchen.
Dem liegt schon wesentlich ältere Rechtsprechung zugrunde.... (z.B.: 9 AZR 433/90):
Nach ständiger Rechtsprechung des (...) Bundesarbeitsgerichts, (...) ist Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit (...). Da die Arbeitspflicht nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können solche Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tode des Arbeitnehmers nicht mehr entstehen. So entfällt ein Urlaubsanspruch schon deshalb, weil ein Arbeitgeber ihn nicht erfüllen könnte.
Irgendwie logisch....
> Besteht nach diesem Urteil auf diese Tage noch Rechtsanspruch
Wie immer: Hängt davon ab. Gemäß der Rechtsprechung können die anwendbaren Rechtsquellen explizit eine Abgeltung und Vererbbarkeit dieses Abgeltungsanspruchs vorsehen. So weit dies nicht vorgesehen ist, ist zunächst anzunehmen das der verbleibende Urlaubsanspruch personen- und zweckgebunden ist. Damit würde auch in Eurem Fall so weit es eine Regelung wie oben nicht gibt der Anspruch mit dem Tod des AN erlöschen. Vgl. auch z.B. Thema Rente. So weit da Bestimmungen über eine Auschüttung an Hinterbliebene nicht getroffen ist/wäre würde auch dieser Anspruch mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlöschen.
Insofern: BV um eine entsprechende Klausel erweitern.
> und steht auch in diesem Fall die BV über dem Gesetz ?
Ich frage mich gerade ob eine BV (!) zu diesem Thema überhaupt rechtswirksam wäre..... Der gesetzliche Anspruch (20/24 Tage) ist IMHO auf keinen Fall in dieser Form disponibel (vgl. §7 BUrlG).
So weit eine tarifliche Regelung mehr als den gesetzlichen Urlaub vorsieht und nicht explizit den über diesen gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Teil des Urlaubs für eine BV disponibel macht, wäre auch in diesem Fall eine BV unzulässig.
So weit der zusätzliche Urlaubsanspruch sich aus einer individualrechtlichen Vereinbarung ergibt KÖNNTE er disponibel sein, aber selbst dann müsste der AG mit dem AN dies explizit vereinbaren, wobei allerdings der BR die Grundvoraussetzungen regeln könnte.
Falls sie wirksam wäre: Ist sie BESSER als das Gesetz? Falls ja, dann steht sie über Gesetz (Günstigkeitsprinzip). Der Verzicht auf Urlaub der einem im Kalenderjahr zusteht um ihn zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen ist IMHO NICHT günstiger, aber wie immer: Wo kein Kläger....
Ich glaube mich erinnern zu können das derartige Regelungen Verbreitung gefunden haben, finde jetzt aber auf die Schnelle nichts Konkretes und weiß damit auch nicht auf welcher Rechtsgrundlage diese Regelungen basieren....
NB: Nicht zu verwechseln mit einem Lebensarbeitszeitkonto! Auch hier ist zwar der Fall Tod des AN zu regeln, aber das ist definitiv zulässig.
Erstellt am 26.10.2011 um 09:52 Uhr von gironimo
ergänzend zu rkoch.
Es gibt eine Reihe von Tarifverträgen, die den tariflichen Mehranspruch an Urlaub über das gesetzliche Maß hinaus für Betriebsvereinbarungen über Langzeitkonten freigegeben haben. (Öffnungsklausel).
Ich gehe im Übrigen auch davon aus, dass diese Konten nicht vom BAG-Urteil betroffen sind.
Erstellt am 26.10.2011 um 10:20 Uhr von bobicar
Tarifvertraglich besteht ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer 5 Tage Woche.
Diese müssen auch genommen werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Tage sind damit erfüllt.
Zusätzlich haben wir gestaffelt nach Jahren 2-4-6- 8 Tage Urlaubsanspruch mehr im Jahr über eine BV.
Diese zusätzlichen Tage können für die ATZ angespart werden.
Erstellt am 26.10.2011 um 11:24 Uhr von rkoch
> Zusätzlich haben wir gestaffelt nach Jahren 2-4-6- 8 Tage Urlaubsanspruch mehr im Jahr über eine BV.
Nett!! Hat Euer AG eine soziale Ader? Dann sollte doch eine entsprechende Klausel in Eure BV null Problemo sein und sichert die Sache rechtlich ab.
Erstellt am 26.10.2011 um 14:47 Uhr von bobbicar
Hallo rkoch.
Diese Ader hat er ,ich lege aber trotzdem sehr viel Wert auf eure Meinung
Danke.
Erstellt am 26.10.2011 um 14:59 Uhr von Betriebsrätin
> Zusätzlich haben wir gestaffelt nach Jahren 2-4-6- 8 Tage Urlaubsanspruch mehr im Jahr über eine BV.
Diese BV ist in dieser Art heute so ggf. nicht mehr gültig, da Verstoß gegen das AGG. mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Denn junge AN können ja kein4-6-8 jährige Betriebszugehörigkeit haben. Somit hätten dann ggf. alle einen Urlaubsanspruch wie nach 8 Jahren.
Hier sollte man unbedingt einmal einen Fachanwalt zum AGG ins Boot nehmen,