Erstellt am 05.10.2011 um 13:28 Uhr von petrus
> dürfen wir als Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aushandeln.
Aushandeln dürft ihr alles. Die Frage ist nur: Hilft das bei Eurem Problem?
> Hintergrund ist der das die Arbeit nicht geschafft wird wenn Sonn- und Feiertage dazwischen sind.
Sind die bei Euch so überraschend? Bei und im Betrieb sind die Sonntag auch ohne BV sehr regelmäßig einmal in der Woche. Und die Feiertage stehen auch schon ein Jahr im Voraus im Kalender.
> Die Firma kann dadurch einen erheblichen Schaden haben.
Wenn der chef unfähig ist zu planen, kann das gut sein.
> Die 5 Tage über das Amt für Arbeitsschutz reichen je nach Kalender nicht aus.
Die Zustimmung dieses Amtes zur Sonntagsarbeit kann aber eine BV nicht ersetzen.
> Bevor die Leute einfach so kommen
Der ArbGeb macht sich strafbar, wenn er diese MA nicht an der nicht genehmigten Sonntagsarbeit hindert...
> und ggf. ihren Versicherungsschutz riskieren
der geht nicht verloren. Die Unfallversicherung nimmt dann gegebenenfalls den ArbGeb in Regress. Und strafverschärfend bezüglich Sonntagsarbeit ist es auch.
> würde ich hier lieber eine ordentlich Regelung finden
Mach Dir nicht den Kopf des ArbGeb.
> die alle Interessen berücksichtigt.
Alle? Oder vorrangig die Deines Chefs?
Erstellt am 05.10.2011 um 13:56 Uhr von Tester
Die Interessen der Kollegen (Ausgleichzeit, Zuschläge, Versicherungsschutz etc). Warum gilt der Versicherungsschutz auch für Sonn- und Feiertage wenn dort für gewöhnlich nicht gearbeitet wird.
Warum immer gleich unfähig zu planen. Wenn 2 Tage Maschinen stehen kann man diese 2 Tage einfach nicht mehr rein holen.
Das Amt für Arbeitsschutz genehmigt nur 5 Sonntage. Damit kommen wir aber nicht aus. An wen wendet sich denn jetzt der Chef. Ich würde es Ihm dann so mitteilen damit er sich kümmern kann.
Erstellt am 05.10.2011 um 13:57 Uhr von DrHouse
Tester,
vielleicht wäre jetzt die Zeit für Neueinstellungen?
Wenn Euch sogar der Sonntag Kopfzerbrechen macht, den gibt es ja nun jede Woche.
Das ArbZG sollte ebenfalls eingehalten werden, das heißt, entsprechender Ausgleich.
Dann fehlen die MA wieder......
Erstellt am 05.10.2011 um 14:18 Uhr von gironimo
"An wen wendet sich denn jetzt der Chef. Ich würde es Ihm dann so mitteilen damit er sich kümmern kann."
An die Bundesministerin für Arbeit. Hilfe äußerst ungewiss.
Ich denke auch - Ihr solltet Euch um die Interessen der Arbeitnehmer kümmern und nicht um die Probleme des Chefs. Aufgabe des BR ist es darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze angewandt und nicht umgangen werden.
Erstellt am 05.10.2011 um 14:25 Uhr von Tester
Tja und die Leute sitzen trotzdem freiwillig hier Sonntags auf Arbeit. Ist ja nicht so das sich die Leute darüber beschweren das Sie Sonntag kommen sollen sondern Sie kommen freiwillig. Da weiß man als Betriebsrat nicht mehr was man dazu sagen soll.
Erstellt am 05.10.2011 um 14:43 Uhr von Kurzarbeiter
Also,
1. Jeder Sonntags/ Feiertagsarbeit sofern sie nicht unter die Ausnahmeregelung des fällt unterliegt zwingend der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. BR haben die Pflicht darauf zu achten und keiner "Mehrarbeit" denn um solches geht es hier zustimmen, wenn die Zustimmung der Behörde nicht vorliegt.
Einem AG der gegen die Pflicht der Einholung der Zustimmung verstöß und ohne diese solche Tätigkeiten annimmt dorhen Ordnungsgelder. Dem BR der hier nicht handelt drohen spätestens bei der nächsten Wahl auch zu Recht Probleme.
Es gibt hier auch keine Freiwilligkeit welch AG und/oder BR hier von seinen Pflichten freistellt.
Der BR sollte sich hier seiner Verantwortung für die AN bewusst werden, denn der freie Sonntag hat Gründe u.a. die Gesundheit/ Erholung und Schutz vor Ausbeutung. Weiter erspart der AG sich ja keine Zeit, denn er muss ja für den Sonntag/Feiertag einen Ersatzruhetag geben. Auch hierauf hat der BR zu achten.
Also, Leute einstellen, es gibt ja genug Arbeitssuchende.
...das Sie Sonntag kommen sollen sondern Sie kommen freiwillig. Da weiß man als Betriebsrat nicht mehr was man dazu sagen soll.
Der BR sollte notfalls dieses unterbinden, wenn es nicht anders geht mit Gerichtsbeschluss!
Was seid ihr nur für BR? Habt ihr das BetrVG nur als Buchstütze??
Sorry, aber man kann hier nur eine solche Frage stellen.
Erstellt am 05.10.2011 um 15:20 Uhr von Widder
Hast du deinen Nick zufällig, oder bewußt so gewählt???
Manche Leute muss man vor sich selber schützen, deshalb ganz dringend den Sonntag als Arbeitstag streichen...
Da muss man als BR manchmal auch unbequeme Wege gehen...
Erstellt am 05.10.2011 um 16:26 Uhr von petrus
> Warum gilt der Versicherungsschutz auch für Sonn- und Feiertage wenn dort für gewöhnlich
> nicht gearbeitet wird.
Weil es im Gesetz steht (§7(2) SGB VII)
> Warum immer gleich unfähig zu planen. Wenn 2 Tage Maschinen stehen
Man muss damit rechnen, dass Maschinen auch mal kaputt gehen. Oder mehr MA als gewöhnlich zur gleichen zeit krank werden, oder oder oder. Und entsprechende Abhilfemaßnahmen _rechtzeitig im Vorfeld_ einplanen...
> kann man diese 2 Tage einfach nicht mehr rein holen.
Doch. Zum Beispiel 2 Tage durch Zusatzschichten an sonst freien Sonntagen "rein holen"
> Das Amt für Arbeitsschutz genehmigt nur 5 Sonntage.
Also sogar mehr als die 2 durch die defekte Maschine ausgefallenen. Oder geht die Maschine regelmäßig und länger kaputt? Dann sind wir wieder bei der Planung...
> Damit kommen wir aber nicht aus.
Da hat der Chef wohl ein Problem...
> An wen wendet sich denn jetzt der Chef. Ich würde es Ihm dann so mitteilen damit er sich kümmern kann.
1. Den Maschinenhersteller. Wenn der Preis stimmt, kriegt der Chef dort eine weitere Maschine...
2. An die Arbeitsagentur. Die vermitteln ihm gern weitere Mitarbeiter
> Tja und die Leute sitzen trotzdem freiwillig hier Sonntags auf Arbeit.
Dann muss euer Chef das aktiv verhinden (z.B. indem er den Betrieb am Sonntag einfach zuschließt). Sonst kostet ihn das nämlich Strafe:
"Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig ... 5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt ... Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro" (§22 ArbZG)
In Eurem Fall droht dem armen Chef sogar noch ärgeres:
"Wer eine der ... bezeichneten Handlungen 1.vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2.beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ... bestraft." (§23 ArbZG)