Erstellt am 20.04.2011 um 15:33 Uhr von Südmann
vielleicht fühlt sich der AG an die BAG-Rechtsprechung gebunden, die mittlerweile zu diesem Thema ergangen ist, wenn er schon EuGH-unfreundlich reagiert
zu prüfen wäre noch, um welche Art von Urlaubsanspruch es sich handelt :
gesetzlicher Mindestanspruch oder tariflicher (Mehr)-Anspruch
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 24.03.09
(9 AZR 983/07)
NZA 2009, 538
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs.3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
Wie auch der gesetzliche Mindesturlaub verfällt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.03.2010 (9 AZR 128/09) der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nicht. Anders der Urlaubsanspruch, der sich aus einem geltenden Tarifvertrag ergibt; dieser erlischt, soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (4 Wochen) übersteigt, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums nicht wieder arbeitsfähig wird.
http://aktuell.szary.de/klarstellung-des-bag-auch-schwerbehindertenzusatzurlaub-verfaellt-nicht-bei-krankheit-896/
Durchsetzung erfolgt individualrechtlich
Erstellt am 20.04.2011 um 15:36 Uhr von KBlitz
Hallo lastrega,
einen ähnlichen Fall hatten wir auch und der Arbeitnehmer musste seinen Urlaubsanspruch individualrechtlich geltend manchen.
Zwar hat sich unser Kollege auch auf das Urteil von EuGH berufen, jedoch gilt dieses nur für den Verfall des Mindesturlaubs.
Der Angestellte bei uns hatte aufgrund einer 5-Tage Woche laut Bundesurlaubsgesetz 20 Tage Urlaub. Bei uns erhielt jeder Angestellte noch zusätzliche 10 Tage vom Arbeitgeber, so dass ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen bestand. Der Angestellte nahm vor seiner Erkrankung 20 Tage Urlaub und hatte noch einen Rest von 10 Tagen wie bei eurem Fall.
Nun erkrankte er gegen Ende des Jahres bis April diesen Jahres. Er wollte nun die 10 Tage aus dem vergangenen Jahr noch bekommen, jedoch ohne Erfolg.
Die 10 nicht gesetzlich festgeschriebenen Urlaubstage muss der Arbeitgeber dem Angestellten nicht mehr gewähren, da er nur dazu verpflichtet ist den gesetzlichen Mindesturlaub entsprechend zu geben.
Hätte unser Angestellter z.B. nur 10 Tage Urlaub bis zur Erkrankung genommen, hätte er noch einen Restanspruch von 10 Tagen die er auch bekommen hätte.
Sich rechtlich beraten zu lassen schadet nie, wenn man eine Rechtschutzversicherung hat.
Es gibt auch einige die aufgrund eines anderen Urteils sagen, dass erst der freiwillige und dann der gesetzliche Urlaub greift, aber dies hängt vom Gericht und Richter ab.
Viel Erfolg!
Erstellt am 21.04.2011 um 15:05 Uhr von Petrus
@KBlitz: welches Gericht hat das denn entschieden - und vor allem: Wann?
@südmann: Das von KBlitz erwähnte andere Urteil: LAG Düsseldorf, 30.09.10, Az. 5 Sa 353/10
Erstellt am 21.04.2011 um 17:40 Uhr von Südmann
Petrus, warten wir mal die Revision ab, scheint ja noch nicht rechtswirksam zu sein, das Urteil
wäre natürlich erfreulich, wenn sich das BAG der Ansicht anschließt,
bin da aber skeptisch