Erstellt am 29.08.2008 um 07:27 Uhr von mainpower
Hallo,
ist der Kollege gleichgestellt?
Erstellt am 29.08.2008 um 09:45 Uhr von Frauenpower
Als SBV kann man auch tätig werden, wenn eine Schwerbehinderung von 50 GdB noch nicht vorliegt, so auch z.B. Unterstützung beim Ausfüllen eines Antrages auf Schwerbehinderung (und man nicht weiss, ob er überhaupt durchkommt).
Außerdem geht man seit Inkrafttreten des SGB IX bereits von BEHINDERUNG als Ausgangspunkt für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 SGB IX) aus.
Gleichstellung hilft im konkreten Fall nicht wirklich - da dies nichts an der Anerkennung bzw. Schwere der Behinderung ändert, sondern lediglich einen verbesserten Kündigungsschutz beinhaltet.
Im konkreten Fall stellt sich doch die Frage - ist ein solcher Stuhl notwendig/sinnvoll, dies kann am einfachsten mit einem ärztlichen Attest untermauert werden. Dann kannst du am besten "offiziell" als SBV über das Integrationsamt weitergehen...
Erstellt am 29.08.2008 um 13:04 Uhr von sarmale
Hallo Mainpower, der besagte Kollege ist nicht gleichgestellt, und Hallo Frauenpower : Die Idee mit dem ärztlichen Attest und dann zum Integrationsamt finde ich gut. Das mache ich auch. Aber wenn ich meine Frage ergänzen darf : Was wäre denn, wenn der Kollege nur 20 GdB hätte, also weder GL noch SB, aber auch rückenleidend, dann auch mit dem ärztlichen Attest zum Integrationsamt ? Danke im Voraus, euch Beiden !
Erstellt am 29.08.2008 um 13:29 Uhr von Frauenpower
Ja - auch bei keinem GdB oder unter GdB bis 30. Das SGB IX redet bereits von BEHINDERUNG - und die muss sich NICHT über einen Grad bemessen (anderes Beispiel: auch z.B. viele kleine "Handicaps" können summiert eine Behinderung ergeben, nicht aber einen höher zugemessen GdB (3 * 10 GdB ergibt halt oft nur 10 und nicht 30).
Also: Auf jeden Fall Kontakt mit dem Integrationsamt aufnehmen.
Denn auch sie haben das Interesse - und das wäre eine gute Argumentationsschiene zusätzlich - einer Schwerbehinderung ggf. vorzubeugen bzw. eine weitere Verschlechterung zu vermeiden (-> falscher Stuhl auf Dauer = größere Wirbelsäulenbelastung = erhöhte Fehlzeiten = irgendwann höherer GdB).
Erstellt am 23.09.2008 um 15:01 Uhr von sbv
2 Aspekte:
1. Gerade die Notwendigkeit einer technischen Hilfe kann die Gleichstellung erwirken. Somit kann der Antrag mit der Notwendigkeit des Bürostuhls begründet werden. Anmerkung:
Es gibt auch spezielle Autositze, höhenverstellbare Tische (damit man auch bei der Arbeit mal stehen kann), usw.
2. Das SBG IX steht auf dem Prüfstand, da es gegen EU-Recht verstößt. Nach EU-Recht müssen Nachteilsausgleiche nämlich für alle Behinderten gelten und nicht nur für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte. Viele Integrationsämter finanzieren deshalb auch für Leicht-Behinderte.
Mein Tipp:
Zuerst versuchen, die Gleichstellung zu erwirken (sofern der Arbeitgeber dem wohlwollend gegenüber steht). Falls das nicht klappt, beim Integrationsamt trotzdem nachfragen.
Erstellt am 15.11.2008 um 16:25 Uhr von frager1
Die Aufgaben der SBV sind im § 95 beschrieben. Sofern der Koll. keinen Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung einer Schwerbehinderung stellen möchte ist hier kein "offizielles" Hanslunsgfeld für die SBV. Der AG könnte also, sofern hier Arbeitszeitausfall entsteht sein berechtigtes Veto einlegen. Es gibt hier auch keine Mittel von Dritten für behinderungsbedingte Hilfsmittel/-ausstattung. Auch das IA wird sich schnell als nichtzuständig erklären.
Hier kann man also nur in Absprache mit dem Arbeitgeber als "Fachkraft" tätig werden.
Hier liegt somit die Zuständigkeit gem der geltende Gesetze ausschließlich beim BR und AG oder ggf. Fachkraft für Arbeitsicherheit