Hallo sbv,
hier ein Mustertext einer BV. Copy and paste ins Word und auf eure Bedürfnisse zurechttexten.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Betriebsvereinbarung Betriebliche Suchtprävention
PRÄAMBEL
Die vorliegende Musterdienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung sollte den jeweiligen personellen, regionalen und organisatorischen Strukturen angepasst werden. Das vorliegende Hilfeprogramm soll die Eckwerte für die Erarbeitung einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach § 4 der Musterdienstvereinbarung liefern.
Für die Einführung eines betrieblichen Hilfs- und Interventionsprogramms empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Arbeitskreis "Suchtprävention" zu gründen. Dieser passt die vorliegende Musterdienstvereinbarung den jeweiligen betrieblichen Voraussetzungen und Bedingungen an und legt sie der Mitarbeitervertretung (Betriebsrat/ Personalrat) und der Geschäftsleitung zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vor.
Es ist besonders empfehlenswert, dass der zu gründende Arbeitskreis "Suchtprävention", an dem Betriebs- bzw. Personalrat und Mitglieder der Geschäftsführung teilnehmen sollten, spezielle Schulungsmaßnahmen zwecks Erhöhung des Wissensstandes bzw. Interventionstechniken durchführt. Diese Schulungen könnten u. U. von den örtlich zuständigen Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen durchgeführt oder vermittelt werden. Die Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen sollten auch, wenn möglich, zu den Beratungen des Arbeitskreises "Suchtprävention" beigezogen werden.
§ 1 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH
Diese Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und den innerbetrieblichen Umgang mit Problemen und Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen. Diese Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Mitarbeiter.
§ 2 ZIELE DER DIENSTVEREINBARUNG/BETRIEBSVEREINBARUNG
Diese Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung soll
* die Gesundheit der Beschäftigten erhalten,
* die zwischenmenschlichen Beziehungen im Betrieb fördern,
* die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen,
* den Suchtgefahren durch geeignete Maßnahmen vorbeugen,
* den Mitarbeitern, die Probleme mit Suchtmitteln haben, rechtzeitig geeignete
* Hilfen anbieten,
* die Gleichstellung von suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern mit anderen Kranken,
* sicherstellen und einer Abwertung oder Diskriminierung der Betroffenen entgegenwirken,
* eine Gleichbehandlung aller betroffenen Mitarbeiter hinsichtlich der Hilfeangebote und dienstrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Folgen gewährleisten,
* Vorgesetzten und Kollegen suchtmittelspezifische Richtlinien und Handlungsvorlagen für die Bewältigung von Konflikten an die Hand geben.
§ 3 GRUNDSÄTZLICHE FESTSTELLUNGEN ZUR SUCHTMITTELPROBLEMATIK
Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist rechtlich als eine Krankheit anerkannt. Danach richten sich alle betrieblichen Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik aus. Maßnahmen der innerbetrieblichen Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und der Hilfe bei Suchtgefährdung und Suchtkrankheit haben Vorrang gegenüber disziplinarischen Maßnahmen.
§ 4 ARBEITSKREIS SUCHTPRÄVENTION, SUCHTBEAUFTRAGTER, SUCHTKRANKENHELFER
Der Betriebs-/Personalrat bestimmt mit Zustimmung der Geschäftsführung einen Suchtbeauftragten. Der Suchtbeauftragte wird im gleichen Umfang wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (des Betriebs-/Personalrats) für seine Tätigkeit freigestellt und unterliegt der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB.
Der Suchtbeauftragte beruft den Arbeitskreis Sucht ein, leitet ihn und vertritt diesen gegenüber der Geschäftsleitung und der Mitarbeitervertretung (Betriebs-/Personalrat) sowie gegenüber anderen Stellen. In den Arbeitskreis Sucht entsenden die Geschäftsführung (Personalabteilung) und die Mitarbeitervertretung (der Betriebs-/Personalrat) jeweils einen Vertreter. Sofern vorhanden, sollten auch folgende innerbetrieblichen Stellen Vertreter in den Arbeitskreis Sucht entsenden:
Betriebsärztlicher Dienst, Sozialabteilung, Sicherheitsbeauftragte, Werkschutz, Leitung der Ausbildung, Jugendvertreter, Schwerbehindertenvertrauensleute, ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer.
Aufgaben des Arbeitskreises Sucht:
* Erstellung, Überwachung und Weiterentwicklung der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung),
* Beratung der Geschäftsleitung (Personalabteilung) und der Mitarbeitervertretung (des Betriebs-/Personalrats) in allen Fragen der Suchtprävention und der Hilfe bei Abhängigkeitserkrankungen,
* Planung und Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen, von Projekten und von Schulungen (vgl. §§ 5 und 6),
* Teilnahme an Schulungsmaßnahmen (vgl. § 6),
* Kooperation mit Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke,
* Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.
§ 5 AUFKLÄRUNG/PRÄVENTION
Die Mitarbeiter werden systematisch und fortlaufend über die Suchtproblematik und ihre Hintergründe informiert. Jeder Mitarbeiter erhält eine Kopie der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) ausgehändigt. Die Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) wird vom Suchtbeauftragten den Mitarbeitern auf einer Mitarbeiterversammlung (Betriebs-/ Personalversammlung) vorgestellt und erläutert.
§ 6 FORTBILDUNG
Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktionen und die am Arbeitskreis Sucht beteiligten innerbetrieblichen Stellen werden für die Anwendung der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) und für den innerbetrieblichen Umgang mit Suchtgefahren und Suchtproblemen geschult.
§ 7 GEBRAUCH VON SUCHTMITTELN
Mitarbeiter und Vorgesetzte sind zur genauen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des § 38 UVV, verpflichtet. Der Wortlaut dieser Vorschrift (§ 38 UVV) ist der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) als Anlage 1 beigefügt. Verkaufsstellen innerhalb des Betriebes verkaufen keine harten Spirituosen. Alkoholfreie Getränke werden zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten als alkoholarmes oder als alkoholfrei deklariertes Bier. Die zuvor genannten Biersorten werden zu einem deutlich günstigeren Preis als normales Bier angeboten.
§ 8 BESEITIGUNG VON INNERBETRIEBLICHEN URSACHEN
Gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln in bestimmten Bereichen wird mit den Betroffenen gemeinsam überprüft. Gemeinsam mit diesen werden Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen besprochen und nach Zustimmung durch den Betriebs- bzw. Personalrat umgesetzt.
§ 9 MAßNAHMEN UND HILFSANGEBOTE FÜR SUCHTMITTELGEFÄHRDETE UND -ABHÄNGIGE
9.1 DER 5-STUFEN-PLAN
9.1.1 1. Stufe
Stellt der unmittelbare Vorgesetzte fest, dass ein Beschäftigter seine Arbeits- bzw. Dienstpflichten vernachlässigt oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt, führt er hierüber mit dem Betroffenen ein erstes Gespräch.
In diesem Gespräch werden gegenüber dem Betroffenen die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich festgestellt. Zugleich wird deutlich gemacht, dass ein Zusammenhang mit Missbrauchsverhalten vermutet wird.
Der Betroffene wird aufgefordert, sein Verhalten zu ändern. Er erhält den Hinweis, dass der unmittelbare Vorgesetzte künftig verstärkt auf das Arbeitsverhalten des Betroffenen achten und hierüber Tagebuch geführt wird. Es wird ihm mitgeteilt, dass nach spätestens zwei Monaten ein weiteres Gespräch durchgeführt wird Der Betroffene wird aufgefordert, hinsichtlich einer genauen Diagnose seines Abhängigkeitsverhaltens sich an eine Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete zu wenden. Hilfe und Unterstützung durch den Vorgesetzten wird zugesichert.
Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen von der Personalabteilung ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen in seinem Arbeitsverhalten eintreten.
Das erste vertrauliche Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten hat noch keine personalrechtlichen Konsequenzen. Weder werden hierüber Informationen an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte.
9.1.2 2. Stufe
Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen, führt der unmittelbare Vorgesetzte spätestens nach zwei Monaten ein weiteres Gespräch mit ihm. An diesem Gespräch nimmt ein Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" teil.
Nach Erläuterung der weiteren in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, innerhalb einer Woche einen Gesprächstermin bei einer Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke zu vereinbaren. über das Arbeitsverhalten des Betroffenen wird über alle Stufen hinweg das Tagebuch weitergeführt.
Der Betroffene hat dem Vorgesetzten unverzüglich eine Bescheinigung über das stattgefundene Beratungsgespräch in der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle vorzulegen.
Der Vorgesetzte fertigt über das Gespräch einen schriftlichen Vermerk an. Diesen Vermerk leitet der Vorgesetzte mit einer Kopie des Tagebuches und ggf. mit der schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an die Personalabteilung zur Aufnahme in die Personalakte weiter. Der Vermerk unterliegt der Tilgung innerhalb von zwei Jahren, wenn nicht Maßnahmen nach Stufe 3 getroffen werden müssen.
9.1.3 3. Stufe
Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen oder hat der Betroffene nicht innerhalb von spätestens zwei Monaten vom Zeitpunkt des Zweitgespräches eine Therapie aufgenommen, führt der unmittelbare Vorgesetzte ein drittes Gespräch, an dem zusätzlich zu dem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" ein Mitarbeiter der Personalabteilung teilnimmt. Dieser Personenkreis kann um andere Personen erweitert werden, wie z.B. Familienangehörige und/oder einen Mitarbeiter einer Beratungsstelle.
Nach Erläuterung der weiteren, in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, sich sofort einer ambulanten oder stationären Therapie zu unterziehen. In diesem Gespräch werden zugleich konkrete arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen aufgezeigt. Lehnt der Betroffene ab, sich einer Therapie zu unterziehen, wird er von der Personalabteilung angemahnt. Der Betroffene wird aufgefordert, unverzüglich die Aufnahme einer ambulanten oder stationären Behandlung schriftlich über seinen unmittelbaren Vorgesetzten der Personalabteilung anzuzeigen.
Über das Gespräch wird ein Vermerk in entsprechender Anwendung von Ziffer 3.1.2., Abs. D, gefertigt.
9.1.4 4. Stufe
Nimmt der Betroffene nicht spätestens innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt des dritten Gespräches gemessen, eine ambulante oder stationäre Therapie auf und verändert er auch sein Verhalten innerhalb dieser Frist nicht in positiver Weise, führt nunmehr die Personalabteilung, zusammen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und einem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention", ein viertes Gespräch durch. Es erfolgt eine Abmahnung laut 3.1.3, Abs. B. Die Personalabteilung kündigt die Beendigung des Dienstverhältnisses für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an.
Ändert sich das Verhalten des Betroffenen innerhalb des nächsten Monates nicht, erfolgt eine zweite Abmahnung.
9.1.5 5. Stufe
Lehnt der Betroffene trotz zweiter Abmahnung die angebotenen Hilfsmaßnahmen ab oder beendigt er eine begründete ambulante oder stationäre Therapiemaßnahme vorzeitig und ändert sein Verhalten nicht kurzfristig, wird das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber beendet.
Nach erfolgreichem Abschluss einer längerfristigen Therapie wird eine Wiedereinstellung wohlwollend überprüft.
§ 10 RÜCKFALL
Ein Rückfall wird als Neuerkrankung gewertet und die Maßnahmen des § 9 entsprechend angewendet.
§ 11 NACHSORGE
Nach Abschluss einer Therapie führen der unmittelbare Vorgesetzte und ein Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" mit dem Betroffenen ein Gespräch. Ziel dieses Gespräches ist es, den abstinenten Betroffenen bei der Wiedereingliederung zu begleiten und zu unterstützen. Der Vorgesetzte soll dafür Sorge tragen, dass der Betroffene nach einer ambulanten oder stationären Behandlung wieder voll im Kollegenkreis integriert wird und in seinen Abstinenzbemühungen von allen akzeptiert wird.
§ 12 SCHWEIGEPFLICHT
Alle an den Gesprächen mit dem betroffenen Suchtkranken oder Suchtgefährdeten Beteiligten haben stets die Schweigepflicht zu wahren. Sie dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Betroffenen Inhalte und Informationen über Hilfsgespräche an Dritte weitergeben.
ANLAGE 1
ZUR MUSTERDIENSTVEREINBARUNG VOM .........DIE UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN
Für die Regressansprüche nach § 640 RVO haben die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zivilrechtlich große Bedeutung, da dann auch die Frage zu klären ist, ob grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgelegen hat.
In bezug auf Alkohol am Arbeitsplatz lautet die entsprechende Vorschrift (§ 38 UVV "Allgemeine Vorschriften"):
(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.