Erstellt am 20.03.2017 um 09:26 Uhr von celestro
Wenn nicht genug Interessenten da sind, wird ein entsprechend kleinerer BR gewählt. In Eurem Fall also 3 Personen. Gewählt werden muß trotzdem, denn BR wird nur, wer auch mindestens eine Stimme erhält. Auch wenn das normalerweise so kommen sollte, weil sich theoretisch jeder selbst eine Stimme geben dürfte ....
Erstellt am 20.03.2017 um 09:26 Uhr von Zappelmann
Es heist ja nicht Betriebsratsbestimmung, sondern Wahl. Also, es MUSS gewählt werden. In dem Fall habt ihr dann einen 3-Personen-BR. Besser, als gar keiner.
Erstellt am 20.03.2017 um 10:54 Uhr von gironimo
Habt ihr denn eine Nachfrist gesetzt, mit dem Hinweis, dass ein kleinerer BR gewählt werden wird, wenn sich nicht doch noch Kandidaten finden?
Erstellt am 20.03.2017 um 11:08 Uhr von Hoppel
@ gironimo
So langsam sollte selbst bei Dir die Botschaft angekommen sein, dass KEINE NACHFRIST zwecks Gewinnung weiterer Wahlbewerber gesetzt werden darf, wenn ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt!
Selbst wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag mit nur einem Kandidaten fristgerecht beim WV eingegangen ist, greift § 9 WO NICHT!
Mal ganz abgesehen davon, dass hier noch nicht einmal bekannt ist, nach welchem Wahlverfahren überhaupt gewählt werden soll. Im vereinfachten Wahlverfahren (was bei der Betriebsgröße vereinbart werden kann) greift der § 9 sowieso nicht!
Erstellt am 20.03.2017 um 11:52 Uhr von celestro
"So langsam sollte selbst bei Dir die Botschaft angekommen sein, dass KEINE NACHFRIST zwecks Gewinnung weiterer Wahlbewerber gesetzt werden darf, wenn ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt!"
Scheinbar nicht ...
@ herbieschmitz
Was heißt denn eigentlich Interessenten ? Wurde die Wahl eingeleitet und es gibt einen Wahlvorschlag mit 3 Namen drauf ? Oder habt Ihr (erst einmal) so in die Runde gefragt, wer sich zur Wahl stellen würde ? Das wäre dann nämlich noch ein Unterschied ... zumindest bezogen auf die Antwort von Hoppel.
Erstellt am 20.03.2017 um 17:50 Uhr von gironimo
Ich bin auch erst einmal von nur Interessenten ausgegangen. Aber inzwischen wissen wir ja mehr. Offenbar wurde mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart.
Erstellt am 20.03.2017 um 20:28 Uhr von rtjum
Hallo,
ich hatte zu diesem Thema ja auch schon mal gefragt.
Ein Bekannter erzählt mir, es gäbe ein Urteil des BAG aus den Siebzigern das aussagt, dass wenn zwar genügend wählbare aber nicht genügend tatsächliche Wahlbewerber vorhanden sind dann würde es keinen BR geben.
Das AZ oder sowas hat er nicht, kennt das von Euch jemand?
Erstellt am 21.03.2017 um 09:34 Uhr von celestro
@ rtjum
Selbst wenn es ein solches Urteil gäbe, wären Gesetz und die Rechtsprechung überholt. Es macht also wenig Sinn, sich damit zu beschäftigen.
Erstellt am 21.03.2017 um 11:55 Uhr von rtjum
und wo finde ich neue Rechtsprechung dazu?
Erstellt am 21.03.2017 um 14:20 Uhr von Ernsthaft
Das hat dein bekannter mit Sicherheit falsch verstanden.
Das ist nur dann der Fall, wenn es überhaupt keine Wahlvorschläge gibt (§33 WO).
Gibt es auch nur einen Vorschlag, greift § 11 BetrVG, und das ist seit 1952 der Fall.
Daher kann es ein solches Urteil auch nicht geben.