Erstellt am 03.12.2016 um 22:45 Uhr von Kölner
Wieso? Es geht um eine Einstellung und nicht seine eigenen Belange...
Erstellt am 03.12.2016 um 23:07 Uhr von Mangas
Aber es geht doch darum, dass er über einen zukünftigen neuen MA für seinen Standort mit entscheidet und sich den ausgesucht hat. Zudem wird er dann auch dessen Vorgesetzter sein.
Erstellt am 03.12.2016 um 23:16 Uhr von Kölner
Ähm. Ja und? Was befürchtest du?
Erstellt am 03.12.2016 um 23:23 Uhr von Hoppel
@ Mangas
"Der Objektleiter der diesen Antrag gestellt hat ist Mitglied des Betriebsrates."
Ich glaube kaum, dass dieser Objektleiter den BR bzgl. der Einstellung eines neuen AN anhört. Falls doch, sollte man sich als BR ganz dringend Gedanken darüber machen, ob hier tatsächlich noch die AN Eigenschaft gewahrt ist.
Aber nur weil ein AN mit Leitungsfunktion ggf. ein Mitspracherecht hat, welcher Bewerber für seinen Bereich eingestellt werden soll, wird daraus kein ltd. Angestellter oder AG.
Und schon gar nicht wäre dieses BRM an der Teilnahme an Beratung und Beschlussfassung gehindert.
Erstellt am 04.12.2016 um 00:42 Uhr von Mangas
Es ist doch wohl klar, dass der Objektleiter für die Einstellung stimmt. Dieser Objektleiter ist wie erwähnt auch BR Mitglied. Um nach §99 neutral zu entscheiden ist doch gar nicht gegeben, weil er im Vorfeld doch schon alles beeinflussen konnte.
Erstellt am 04.12.2016 um 07:38 Uhr von gironimo
Er ist dennoch stimmberechtigt. Würden denn die anderen mit Nein stimmen? Doch nur wenn sich aus den Unterlagen und Informationen ein Grund aus dem 99.2 ergibt.
Und da würdet ihr den einen doch glatt überstimmen.
Macht euch keine Sorgen.
Erstellt am 04.12.2016 um 10:23 Uhr von Hoppel
@ Mangas
Wenn BRM nur dann an Beschlussfassungen teilnehmen dürften, von deren Inhalt sie nicht auch persönlich betroffen sind, wäre BR-Arbeit unmöglich.
Das BAG hat u.a. in seinem Beschluss vom 6. 11. 2013 – 7 ABR 84/11 sehr gut erklärt, wann von einer rechtlichen Verhinderung eines BRM auszugehen ist und wann nicht.
"Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen. [...]
An einer individuellen Betroffenheit fehlt es, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. [...]
Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet dies, dass von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich ein Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. [...]"
Letzeres ist hier aber NICHT der Fall und das BRM Objektleiter ist entsprechend NICHT rechtlich verhindert und kann an der Beschlussfassung teilnehmen.
Erstellt am 05.12.2016 um 09:46 Uhr von celestro
Der Satz vorher:
"An einer individuellen Betroffenheit fehlt es, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. [...]"
würde aber durchaus zutreffen. Sprich er ist kein Angehöriger einer Gruppe aus mehreren Personen.