Erstellt am 25.10.2016 um 12:54 Uhr von gironimo
Bei der Frage "erhebliche Teile der Belegschaft" wird auf die Tabelle (nur die) des § 17 KSchG abgestellt.
Und natürlich müssen dann auch noch Nachteile zu befürchten sein.
Eigentlich bietet doch auch die Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 BetrVG) genügend Spielraum für die Verhandlungen.
Erstellt am 25.10.2016 um 19:35 Uhr von Kölner
Nur für mich:
Wo ist der Nachteil im Sinne des Gesetzes?
Erstellt am 26.10.2016 um 11:20 Uhr von hedylein
Hallo,wir haben nicht das Problem das jemand entlassen werden muß! wir können diese anderes versetzen.
erhebliche Nachteile haben sie durch wegfall der Nachtschichzulage von ca (300,- netto).
nach §113 sind das für uns wirtschaftliche Nachteile.
Können wir den AG dazu verdonnern ihnen diese Nachteile ein Jahr lang zu erstatten?
oder haben wir hier schlechte Karten?
Erstellt am 26.10.2016 um 13:04 Uhr von Hoppel
@ hedylein
In 2013 haben diverse Opel MA Klage gegen den Wegfall der Nachtschicht und entsprechend gegen den Wegfall der Nachtschichtzulage eingereicht.
Mehr dazu hier: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2013/11/eisenacher-opelaner-haben-keinen-anspruch-auf-nachtschichtzulage.php
"Können wir den AG dazu verdonnern ihnen diese Nachteile ein Jahr lang zu erstatten?"
Meiner Meinung nach NICHT!