Erstellt am 25.07.2016 um 12:05 Uhr von Pjöööng
Hat sie den Urlaub beantragt und genehmigt bekommen? Oder hat sie einfach gebucht?
Erstellt am 25.07.2016 um 12:13 Uhr von blondy
Hallo Pjöööng,
sie hat den Urlaub gebucht, in der Vermutung, dass sie Übernommen wird und ihr der Mehr-Urlaub ja zustehen würde
Erstellt am 25.07.2016 um 12:19 Uhr von Pjöööng
Tatsache ist aber, dass Ihr zu dem Zeitpunkt keine Vertragsverlängerung angeboten worden war und sie auch nicht den Urlaub hat genehmigen lassen.
Dann kann sie ihren "Anspruch" auch nicht durchsetzen. Vielleicht stellt der Arbeitgeber unbezahlt frei.
Erstellt am 25.07.2016 um 13:31 Uhr von celestro
Wie lange läuft denn dieser befristete Vertrag schon / dann ?
"Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Für diese Fälle ergibt sich aus § 5 Abs. I c BUrlG Anspruch auf den vollen Jahresurlaub."
Erstellt am 25.07.2016 um 15:28 Uhr von blondy
Hallo Celesto,
der Vertrag war befristet für 2 Jahre und läuft halt zum 30.09. aus. Soweit ich weiß, gilt dieser volle Urlaubsanspruch für das ganze Jahr nur bei Kündigungen.
Erstellt am 25.07.2016 um 15:36 Uhr von Tester
Gilt für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag und wenn ja, welcher?
Gibt es eine Zwöftelregelung für den Urlaub ggf. im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag?
Wir hoch ist der jährliche Urlaubanspruch bei wieviel-Tage-Woche?
Erstellt am 25.07.2016 um 15:40 Uhr von Pjöööng
Laut Bundesurlaubsgesetz ist das nicht davon abhängig ob der Vertrag gekündigt wurde.
Das Problem kann aber trotzdem noch sein, dass der Urlaub ja noch gar nicht beantragt wurde, der Arbeitgeber den Urlaub also zu der gewünschten Zeit möglicherweise nicht genehmigt...
Erstellt am 26.07.2016 um 15:13 Uhr von blondy
Hallo Tester,
wir haben den TVÖD-K. Die MA arbeitet in der 5 Tage Woche. Sie hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Es wurden ihr für die 9 Monate 23 Tage ausgerechnet. Da sie aber mit einer Verlängerung ihres Arbeitsvertrages gerechnet hat, hat sie die vollen 30 Tage genommen. War schon blöd.......
Erstellt am 26.07.2016 um 15:39 Uhr von celestro
@ blondy
laut Eurem TV:
"Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt."
Erstellt am 26.07.2016 um 15:43 Uhr von Tester
Wenn ich das jetzt auf die Schnelle richtig gesehen habe, sagt § 26 II b):
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Ar-beitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
Hieße nach BUrlG gibt es 20 Tage, nach TVÖD gibt es 9/12*30=22,5 Tage, also 23 Urlaubstage.
Die Kollegin hat also für 2016 einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen.