@Tagträumer1
„2 Kollegen (…) werden zu Schulungen entsandt. (…) Seit wann muß der BR informiert werden, wenn der AG Mitarbeiter zu Schulungen schickt?“
Schon immer. § 98 BetrVG gilt:
(1) „Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.“
Die Formulierung „hat mitzubestimmen“ impliziert eine BR-Pflicht, deren Nichtwahrnehmung eine Pflichtverletzung sein kann.
(2) „Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen (…)“.
Das bezieht sich auf mit der Ausbildung betraute Personen, aber auch Seminaranbieter.
(3) „Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei (…) so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern (…) machen.“
Der BR muss also vorher mindestens informiert werden bzw. darf mit dem AG dazu beraten.
(4) „Kommt (nach (1) oder (3) keine Einigung) zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.“
Einigungsstelle = direkte Mitbestimmung = Initiativrecht des BR!
(5) „Kommt (nach (2) keine Einigung) zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, (…) die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.“
(6) „Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.“
Aus dem BetrVG-Kommentar:
„Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist funktional zu verstehen. Die Mitbestimmung des BR umfasst die Durchführung aller Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie alle sonstigen betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, durch die den AN ein Zuwachs an Fertigkeiten, Kenntnissen und Wissen entsteht.“
Der AG hätte also gar nicht
- die Stellen besetzen dürfen, ob kommissarisch oder dauerhaft,
- die betreffenden MA zur Schulung schicken dürfen
Deine Meinung, @Tagträumer1, ist inhaltlich leider gar nicht zutreffend. Durch die beiden Einstellungen hat der AG personelle Entscheidungen getroffen und durch die Schulungen den Zuwachs an Kenntnissen entschieden – den Aufwand wird er ggf nicht noch zwei oder weitere male bezahlen.
@Gegenunfairnis Für den § 93 braucht ihr übrigens keine BV. Ihr müsst einen Beschluss fassen und den teilt ihr mit: „Der BR beschließt, dass gem. § 93 BetrVG alle Arbeitsplätze intern auszuschreiben sind.“ Das per e-Mail oder schriftlich mitteilen reicht. In einer BV könntet ihr natürlich Ausschreibungsgrundsätze regeln: Wie lange ausgeschrieben wird, auf welchem Weg (Schwarzes Brett, Email, Intranet, ……), welche Angaben es zur Stelle gibt (intern und extern dürfen sich nicht nachteilig für die Internen unterscheiden), wie bzw. wann euch Bewerbungen vorzulegen sind, ab wie lange nach Ausschreibung eine Neuausschreibung notwendig wird, in welchen Gewerken bzw. für welche Positionen. Nur Leitende sind dabei raus weil der BR nach § 5 unzuständig ist. Und die Pflicht nach interner Ausschreibung ergibt sich eigentlich auch aus § 18 TzBfG, jedenfalls dann, wenn es sich um unbefristete Arbeitsplätze handelt. Klar ist: ihr habt auch bei § 93 Mitbestimmung samt Initiativrecht („Der Betriebsrat kann verlangen,…“). Insofern könnt ihr erst allgemein und kurzfristig Ausschreibungen verlangen – und dann ganz entspannt eine BV verhandeln.