Sorry Pjöööng, aber so langsam wird’s nervig.
Ich diskutiere ja ganz gerne einmal über strittige Punkte. Aber immer irgendetwas in den Raum zu werfen, eventuell auch so, dass dieses nur pauschaler Natur ist und auch nichts Näheres aussagt, aber ev. bezweckt den anderen zu Erklärungen zu zwingen, hat nicht unbedingt etwas mit einer konkreten sachbezogenen Diskussion zu tun.
Wo bitte habe ich hier geschrieben oder auch nur ansatzweise behauptet, dass es einen grundsätzlichen Unterlassungsanspruch zur Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung gibt?
Wenn dennoch dieser Eindruck entstanden sein sollte, so war es nicht beabsichtigt.
Es sollte eigentlich klar sein, dass sich dieser nur auf die Punkte/Themen beziehen kann, in denen ein zwingendes Beteiligungsrecht der einzelnen Umsetzungsschritte vorgeschaltet ist. Wird dieses nicht eingehalten, besteht auch hinsichtlich der Umsetzung ein Unterlassungsanspruch.
Hier ein Urteil zu dem Thema, dass ja laut Fitting dann nicht korrekt wäre:
LAG München, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08
Amtlicher Leitsatz:
Der Betriebsrat kann die Unterlassung einer Betriebsänderung verlangen, wenn und solange das Interessenausgleichsverfahren nicht ausgeschöpft ist.
Dass ich zum Fitting ein gespaltenes Verhältnis habe, dürfte ja mittlerweile bekannt sein. So widerspricht er sich auch hier wieder einmal. Im 111er so, im 90er auch wieder etwas anders, um dann beim 23er total die Seiten zu wechseln.
Beim Däubler sieht es in allen Punkten ganz anders aus. Auch das von Dir hier behauptete findet sich so dort nicht wieder.
In einigen Grundsatzentscheidungen hat das BAG entschieden, dass dem BR bei Verletzung seiner MBR aus dem BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, und dass dieser Anspruch keine grobe Pflichtverletzung des AG im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraussetzt.
Die Regelung des § 23 Abs. 3 BetrVG sei nicht abschließend, vielmehr sei dem BR ein allgemeiner Unterlassungsanspruch neben dem Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG zuzugestehen. Damit erkennt das BAG an, dass Unterlassungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen können, denn der Unterlassungsanspruch ist im BetrVG nicht ausdrücklich geregelt.
Das BAG hat damit festgelegt, dass dem BR ein schutzwürdiges Interesse zugestanden werden muss, ohne die Beschränkung auf grobe Verstöße einen Unterlassungsanspruch gegen mitbestimmungswidrige Maßnahmen durchzusetzen.
Der Unterlassungsanspruch des BR darf aber nicht so weit gefasst sein, dass er viele denkbare künftige Fallgestaltungen betrifft. Dies hat das BAG in einem weiteren Grundsatzbeschluss ausdrücklich bestätigt (BAG, 06.12.1994 - 1 ABR 30/94).
Unabhängig davon, ob dem BR ein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zur Seite steht, ist er immer dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 23 BetrVG besteht. Und das ist immer dann der Fall, wenn Rechte des BR nicht beachtet wurden. Dieses ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet.
BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 RN 15 – das sagt sogar der Fitting in Aufl. 25 zu § 23 unter Rn. 65.
So, jetzt soll es aber genug sein. Sollte aber dennoch eine Wissenslücke zu Stopfen sein, so bin ich gerne bereit, hierzu mein Teil beizutragen.