Erstellt am 05.07.2014 um 21:37 Uhr von Snooker
Erachtet sie einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten oder ist sie entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; § 35 BetrVG gilt entsprechend. Die Aussetzung von Beschlüssen hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge
Erstellt am 05.07.2014 um 22:57 Uhr von Turrican
ok, das hab ich auch schon gelesen, was aber für mich nur heisst, dass man das ganze 1 Woche raus zögern kann.
Nach ablauf der Frist müsste bei gravierenden Änderungen am Beschluss, der BR nochmal entscheiden.
Allerdings, wenn er erneut zustimmt, gibt es nichts was man dagegen machen kann
Erstellt am 06.07.2014 um 08:03 Uhr von Hoppel
@ Turrican
Wird seitens einer SchwbV der Antrag auf Aussetzung eines BR-Beschluss gestellt, muss dieser TOP innerhalb einer Woche nochmals im BR beraten werden.
Dann MUSS dieser TOP nochmals auf die Tagesordnung und nochmals ein Beschluss gefasst werden. In § 35 Abs.2 BetrVG steht NICHT, dass nur bei gravierenden Änderungen ein neuer Beschluss zu fassen ist.
"(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird."