Hallo Ihr Lieben! Der AG hat dem BR eine geplante Versetzung gegen den Willen der betroffenen Kollegin vorgelegt.
Im Rahmen des §99 BetrVG forderte der BR umfassende Informationen über zu versetzende Person und über die Gründe der Massnahme. Letzteres verweigerte der AG dem Gremium. Da es sich zudem augenscheinlich um eine Versetzung handelt, die verhaltensbedingten Ursprungs ist, verweigerte der BR die Zustimmung unter Berufung auf §99 Abs.2 Satz 4.
Nun beginnt die Kollegin nach Krankschreibung kommenden Freitag wieder zu arbeiten und hat vor, ihren alten Arbeitsplatz aufzusuchen. Der AG will dieses nicht billigen und sie des Arbeitsplatzes verweisen. Über ein Zustimmungsersetzungsverfahren hat der BR keine Kenntnis.
Im Interesse der AN hält es der BR für angebracht, sollte der AG ein Zustimmungsersetzungsverfahren anstrengen, der Kollegin vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, um nicht im laufenden Verfahren weitere Vorlagen für den AG zu liefern.
Dieses möchte die AN unter keinen Umständen hinnehmen und weiterhin an diesem Arbeitsplatz beschäftigt werden.
Parallel möchte die AN gegen die Versetzung klagen.
Die Versetzung jedoch besteht momentan nicht, da die Zustimmung verweigert wurde.
Fragen:
Da der AG den BR nicht ausreichend informiert hat, besteht die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht den Antrag auf Zustimmungsersetzung ablehnt?
Laut AG ist das Verhältnis innerhalb des Arbeitsbereiches, den die Kollegin vorher bekleidet hat und weiter bekleiden will, zerrüttet und würde dem Unternehmen nachhaltig schaden. Nähere Gründe sind unbekannt. Muss er, im Falle einer Klage, die Gründe darlegen?
Der AG will die Kollegin unter allen Umständen versetzen und sie möglichst daran hindern, ihren alten Arbeitsplatz wieder zu betreten,- wie soll sich die Kollegin verhalten, sollte der AG am Freitag vor der Tür stehen und ihr den Zutritt verwehren?
Können wir als BR eine vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes veranlassen?
Frist für den Antrag auf Zustimmungsersetzung: 3 Tage, oder?

Danke.