Erstellt am 06.12.2012 um 14:51 Uhr von leserin
Das ArbZG findet bei diesen Tätigkeiten keine Anwendung. Also keine Pflicht zur Ruhezeit, Pausen/ Höchstarbeitszeit usw. Auch Sitzungen an Sonn und Feiertagen sind erlaubt. Es gibt hier auch KEINE Mehrarbeit, ggf nur Freizeitausgleich gem § 37 (3)
Bei Schichtarbeit nur ein Recht ggf diese früher zu beenden um ausgeruht zur Sitzung gehen zu können. Da gibt es Urteile, dass 6 Std. "Ruhezeit" zur Erholung ausreichen.
Erstellt am 06.12.2012 um 15:06 Uhr von rolfo
@ LESERIN
Du meinst dabei BR Sitzungen, stimmt.
Aber die Arbeit in der Tarifkommission gehört nicht zu den Aufgaben des BR.
Meist ist in Tarifverträgen der Passus enthalten, dass für Sitzungen der Tarifkommission das Mitglied freizustellen ist, aber die haben ja noch keinen Tarifvertrag.
Wird schwierig.
Frag doch mal deine Gewerkschaft.
Erstellt am 06.12.2012 um 15:14 Uhr von leserin
rolfo
Ja, BR Sitzungen. Bei Tarifkommissionen rgeln die Tarifpartner dieses
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 21. März 1997 - 1 Sa 994/96)
(Tarifvertraglicher Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für die Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art)
»Eine tarifvertragliche Bestimmung, die einen Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art einräumt, soweit der Teilnahme nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann diesen Anspruch auch einem Arbeitnehmer für die Zeit seiner Teilnahme an Tarifverhandlungen als Mitglied einer gewerkschaftlichen Tarifkommission geben. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken.«
BAG, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 352/97
http://www.betriebsraete.de/bag-1999/3%20AZR%20352-97.TXT
Erstellt am 06.12.2012 um 15:17 Uhr von rkoch
> Ich habe mein Abteilungsleiter rechtzeitig über diesen Termin informiert und mich abgemeldet.
Das ist das positive an der Sache... Durch die Abmeldung (so sie im zweifelsfalle unstrittig oder beweisbar ist) OHNE das der Abteilungsleiter dem widersprochen hat, konntest Du zumindest darauf vertrauen, dass Du der Arbeit fern bleiben durftest. Insofern können sie jetzt nicht mit Arbeitsverweigerung oder so was kommen. Fakt bleibt aber, dass Du effektiv unbezahlten Urlaub genommen hast. Gewerkschaftsarbeit ist definitiv keine BR-Arbeit und insofern vom AG nicht zu bezahlen. Evtl. könntest Du Dich mit Deinem AG (z.B. im Rahmen einer Entschuldigung für den Fehler aus Unkenntnis der Lage, was ich Dir empfehlen würde) noch verständigen, dass das ganze in bezahlten Urlaub umgedeutet wird.
Erstellt am 06.12.2012 um 15:24 Uhr von gironimo
.... wobei natürlich die Tarifparteien im Nachgang das Ganze dann wieder zur Freistellung machen können.
Als Gewerkschaft würde ich das Thema sofort - also bei der nächsten Sitzung - in die Verhandlungen mit einbringen und den AG fragen, ob ihm etwas an einer Verschärfung des Verhandlungsklimas gelegen ist.
Erstellt am 06.12.2012 um 15:26 Uhr von wahlvst
Verbotsirrtum nennt man es. Aber idR haben hier die Gewerkschaften mit den AG Regelungen das eine Freistellung der Betroffenen gewährt wird. Also bei der Gewerkschaft anfragen. Eigentlich bekommt man von diesen aber als Mitglied der Tarifkommission auch eine Einladung und dort ist dann auch das Thema Freistellung (ggf via Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zewcke § 37 (7)) geregelt
Erstellt am 06.12.2012 um 17:05 Uhr von nicoline
wahlvst
bitte erklär doch mal, wo in § 37 (7) Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke geregelt ist, das würde mich aus ureigenstem Interesse brennend interessieren!
Geht ja leider nur in Deiner letzten Antwort.