Erstellt am 25.07.2012 um 05:58 Uhr von Hoppel
@ Heiko
Wenn diese BV keine Regelung zum Überstundenabbau enthält, hat der AG das Recht, Ü´stundenabbau einseitig anzuordnen. Allerdings hat er auch dann eine Ankündigungsfrist einzuhalten.
Erstellt am 25.07.2012 um 08:37 Uhr von rkoch
Heiko,
wenn die BV min-/max-Grenzen kennt, dann muß eigentlich auch in dieser BV stehen, was passiert so bald diese Grenzen überschritten werden.
Insofern hilft nur eines: Da nachschauen. Dort kann/muß geregelt sein inwieweit AG und AN das Recht haben die dort gebunkerten Stunden abzurufen bzw. dort überhaupt welche zu bunkern. Sprich: hat nach BV der AG das Recht, den AN zum länger Arbeiten zu verpflichten bzw. heimzuschicken, darf der AN von sich aus entscheiden länger/kürzer zu arbeiten, genehmigungsfragen, etc. das muss alles dort geregelt sein.
Eine BV die ein Zeitkonto derart begrenzt und keine der oben angesprochenen Regelungen enthält, z.B. was bei Überschreitung passiert, ist unvollständig, da ja die Grenzen dann belanglos sind. Insofern wäre es die Pflicht des BR in die Spur zu kommen. Der BR hat nach §80 BetrVG die Pflicht darauf zu achten, dass BV auch eingehalten werden. Und wenn der BR merkt, dass die BV verletzt wurde und dabei merkt, dass er versäumt hat zu regeln was passiert wenn die BV verletzt wird, dann kann (und muss!) er nach §87 BetrVG im Einzelfall - oder durch Änderung der BV - für die Einhaltung der BV sorgen.
BTW: Ein derartiges Konto kann kein "Überstunden-"Konto sein. Wie der Name schon sagt, würde nur MEHRarbeit auf dieses Konto fließen, ein Minusbetrag kann schon deshalb unter normalen Umständen nicht entstehen. Insofern frage ich mich WAS genau geregelt wurde und ob diese Regelung dann überhaupt zulässig wäre. Überstunden als solche sind i.d.R. in TV geregelt und als solche wäre dem BR eine entsprechende Regelung nur erlaubt, wenn der TV eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. So weit kein TV im Unternehmen gilt, wäre im Einzelfall zu prüfen was EINZELVERTRAGLICH geregelt wurde, denn dann kann der BR nur offene Fragen aus der einzelvertraglichen Regelung weiter detaillieren aber nicht diese Regeln außer Kraft setzen.
Erstellt am 25.07.2012 um 10:08 Uhr von BRMetall
rkoch
In TV ist idR höchstens die Art/Umfang der Vergütung von Mehrarbeit geregelt aber keine Min-Max-Grenzen. Zumindest kenne ich es nur so. Beim Thema Max-Grenzen von Mehrarbeit muss man aber das ArbZG beachten.Denn unter Beachtung dieses bräuchte man Jahre um eine solche Menge zu erhlaten, da ja max/Woche 48 Std gearbeitet werden kann ohne Ausgleich.
Heiko,
rkoch hat schon darauf hingewiesen. Sofern nicht per BV etwas positiveres geregelt ist, hat der AN beim Abbau von Überstunden/Mehrarbeit kein Anspruch/Recht auf Festlegung des Zeitraumes. Hier liegt es einzig beim AG. Es gleten hier nicht vergleichbare Regelungen wie bei der Festlegung des Urlaub. Der AG muss einzig das Thema "Willkür" beachten.
der AG ist hier sogar im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet zu handeln.
Erstellt am 25.07.2012 um 10:23 Uhr von rkoch
@BRMetall
Nein, da hast du mich missverstanden... Ich meinte, ob Mehrarbeit ÜBERHAUPT in dieser Art auf ein Konto gebunkert werden kann. Viele TV sehen einen Ausgleich binnen z.B. 2 Wochen oder Auszahlung mit Zuschlag vor und kennen i.d.R. keine Öffnungsklausel die es erlauben würde derart viele Überstunden zu bunkern.
Etwas anderes wäre die Variante "ungleichmäßige Verteilung der AZ". Aber auch diese ist nicht in jedem TV über längere Zeiträume erlaubt (oft nur innerhalb der Arbeitswoche) und auch wenn derartiges erlaubt ist sehen TV i.d.R. einen Ausgleich binnen z.B. 6 Monaten vor.
Genau so habe ich es mit der einzelvertraglichen Sache gemeint. Wenn z.B. Auszahlug vereinbart ist kann der BR keine Vereinbarung machen die Bunkern bis zum Sanktnimmerleinstag vorsieht oder stillschweigend ermöglicht.
Das der BR i.d.R. bzgl. z.B. der min/max Grenzen, wenn es denn überhaupt erlaubt ist, bei den Regelungen dran ist, das ist schon klar. (Ausnahmen bestätigen die Regel, z.B. MTV iGz, wo das Konto fix mit -21/+150 geregelt ist.)
Erstellt am 25.07.2012 um 10:25 Uhr von Betriebsrätin
Wenn es sich hier um ECHTE Mehrarbeit handelt, hat eigentlich der BR versagt. Denn er hätte ab dem zeitpunkt des Erreichens der Max-Grenze lt. BV KEINER Mehrarbeit mehr zustimmen dürfen. Er hätte weiter den AG auch Einhaltung der BV hinweisen und ggf rechtlich zwingen müssen.
Erstellt am 25.07.2012 um 10:30 Uhr von rkoch
@Betriebsrätin
Nicht unbedingt... Wenn der BR sich in der BV die MBR herausgeschrieben hat, dann hat er sie nicht mehr... Hat ein BR sein MBR zum Abschluß einer BV genutzt, so hat er das MBR in allen Fällen, für die es in der BV eine abschließende Regelung gibt, verwirkt. Vorbehaltlich der Frage ob der BR überhaupt dazu berechtigt wäre die MBR abzugeben (i.d.R. nicht, in dem Fall (Zeitkonto) möglicherweise schon). Aber selbst diese Frage wäre gerichtlich zu klären.
Erstellt am 25.07.2012 um 10:46 Uhr von Nubbel
heiko, du solltest dringend zum BR und dir die BV erklären lassen! Es könnte alles noch viel schlimmer kommen!
Erstellt am 25.07.2012 um 11:38 Uhr von Betriebsrätin
rkoch
....Vorbehaltlich der Frage ob der BR überhaupt dazu berechtigt wäre die MBR abzugeben (i.d.R. nicht, in dem Fall (Zeitkonto) möglicherweise schon).
Du spricht hier das wichtige an. Ein BR darf hier nicht grundsätzlich auf die Wahrnehmung der MB verzichten. Er darf höchstens gewissen Kontigente so regeln. Ein grundsätzlicher Verzicht der Wahrnehmung der MB wäre ein Mandatspflichtverstoß, auch weil es hier ja um Themen geht welche den Gesundheitsschutz betreffen. Er kann weiter die Grenzen des ArbZG und des ArbV und Direktionsrechtes des AG nicht beseitigen.
Ein derartiger Verzicht wäre im Übrigen auch unwirksam. Ein Betriebsrat kann nicht auf die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte im voraus verzichten (BAG, Beschluss vom 23.03.1999 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80 - unter B. II. 2. c) der Gründe; BAG, Beschluss vom 08.06.2004 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 20 - unter B. III. 4. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 26.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 12 - unter I. 2. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 6; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rz. 38 f. m.w.N.).
Auszug aus LAG Hamm · Beschluss vom 9. März 2007 · Az. 10 TaBV 115/06
BR darf Mehrarbeit nicht pauschal zustimmen!
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen.
BAG, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98
Erstellt am 25.07.2012 um 12:48 Uhr von rkoch
> BR darf Mehrarbeit nicht pauschal zustimmen!
Eben! Genau das ist ja bei einem Zeitkonto i.d.R. nicht der Fall. Zum einen ist das Kontingent gedeckelt (also nicht "pauschal"), zum anderen ist die Frage ob es sich überhaupt um eine "vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit" handelt. Ist nämlich die Arbeitszeit nicht festgelegt sondern in einer Art Gleitzeit geregelt ist, dann ist das eben kein Fall von §87 (1) Nr. 3. Insofern könnte es je nach konkreter Regelung eben keine pauschale Zustimmung zu Mehrarbeit sein. Ansonsten wären Gleitzeitregelungen faktisch unmöglich.
Evtl. wäre §87 (1) Nr. 3 auf den Fall anzuwenden, dass der AG ermächtigt ist die wöchentliche Nenn-Arbeitszeit eigenmächtig innerhalb eines Rahmens anzupassen (z.B. bei 35h Nenn-AZ ein Korridor von 30-40h, sprich, z.B. verlängert/verkürzt sich die Kernzeit der AN entsprechend). Aber so lange das ganze gedeckelt ist kann der BR IMHO diese Ermächtigung erteilen.