Erstellt am 01.05.2022 um 09:47 Uhr von Dummerhund
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, gemäß § 84 ArbGG . Die dagegen vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde (§ 87 ArbGG ) sowie der Rechtsbeschwerde (§ 92 ArbGG ) können das Verfahren erheblich in die Länge ziehen. Dies variiert natürlich und hängt von der personellen Auslastung der angerufenen Gericht ab. In der Regel versuchen die Arbeitsgerichte stets zeitnahe Termine zu vergeben, was ihnen aber in letzter Zeit oft nicht gelingt. Das Beschwerdeverfahren zum LAG kann durchaus einen Zeitraum von 1 Jahr in Anspruch nehmen.
Erstellt am 01.05.2022 um 09:56 Uhr von Pickel
Ist für dich aber ziemlich egal, denn du kannst in der Zeit schon beschäftigt werden.
Erstellt am 01.05.2022 um 23:20 Uhr von Schokokuchen
@Pickel aber nur nach §100 BetrVG, also nur wenn es dringend erforderlich ist. Oder?
Erstellt am 01.05.2022 um 23:26 Uhr von Dummerhund
@Schokokuchen
Und wer legt die dringende Erforderlichkeit fest?
Der AG
Und zwar so lange bis ein Gericht was anderes entscheiden könnte.
Erstellt am 01.05.2022 um 23:29 Uhr von Schokokuchen
@Dummerhund (lustiger Name :D)
Ich bin noch unerfahren was das Ganze angeht. Deshalb weiß ich sowas nicht.
Danke für Eure Antworten :)