Erstellt am 08.02.2012 um 13:20 Uhr von wahlvst
1. Mutterschutz bzw. 2. Beschäftigungsverbot sind eigentlich beides KEINE Krankheiten.
Hier sollte man also im TV nachlesen, was dazu gemeint ist. Oder falls Mitglied der Gewerkschaft dort nachfragen.
Erstellt am 08.02.2012 um 13:28 Uhr von Maria
@wahlvst
Schwangere dürfen laut Gesetz nicht benachteiligt werden.
In § 11 MuSchG steht... dass vom AG mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu zahlen ist, auch wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§§§§....oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsverbots teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen.
BD betrifft bei uns u.a. auch Nachtarbeit bzw. Sonntagsarbeit.
Erstellt am 08.02.2012 um 14:36 Uhr von Ulrik
Das MuSchG regelt das m. E. recht klar in §11. So wie Maria schreibt, steht dort, daß der AG den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft zu zahlen hat.
Wenn also die MA aus anderen Quellen einen Ausgleich zu nicht geleisteten BD erhalten haben, dann sind diese ja in den Verdiensten der Monate mit drin, und zählen somit auch in den zu berechnenden durchschnittlichen Verdienst mit rein.
Und die Beschäftigungsverbote gelten nun mal, da kommt der AG nicht dran vorbei.
Erstellt am 08.02.2012 um 16:33 Uhr von Lernender
@Maria
wie so oft es kommt darauf an.
Schau dir dazu den § 22 TVöD Erlass 9.4 RN 141-141.7 an
Erstellt am 08.02.2012 um 16:41 Uhr von nicoline
Hallo Maria,
MA die schwanger werden unterliegen vor der Entbindung den Beschäftigungsverboten der §§ 3, 4 und 8 des Mutterschutzgesetzes. Für durch die Beschäftigungsverbote ausfallende, unregelmäßige Verdienste, wie z.B.Bereitschaftsdienste, hat der AG einen Ausgleichsbetrag zu zahlen der ein Teil des Durchschnittsverdienstes ist. Bei der Berechnung des Ausgleichbetrages ist darauf zu achten, das die im Berechnungszeitraum (3 Monate vor BEGINN, nicht vor BEKANNTGABE der Schwangerschaft) ERARBEITETEN Gehaltsbestandteile zugrunde zu legen sind und nicht die ausgezahlten. Ich erwähne das deswegen,weil im TVöD die sogenannten "unständigen Bezügebestandteile" mit der in § 24 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Verzögerung ausgezahlt wird. Damit entspricht der Verdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft nicht dem Erarbeiteten sondern dem ausgezahlten Verdienst.
Dieser Duchschnittsverdienst wird während der Schwangerschaft gezahlt für die aufgrund von Beschäftigungsverboten ausfallenden Verdienste.
Das gilt auch, wenn es sich um ein "dauerhaftes, komplettes Beschäftigungsverbot" handelt. Für die dem AG entstehenden Kosten durch Beschäftigungsverbote erhält er im Wege des U 2 Umlageverfahrens Ersatz.
Erkrankt eine MA während der Schwangerschaft, gilt wieder das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Während des Mutterschutzes erhält eine gesetzlich versicherte MA Mutterschaftsgeld, welches sich zusammensetzt aus maximal 13 € von der Krankenkasse und der vom AG zu zahlenden Differenz zum NETTOENTGELT welches bis zum Eintritt des Mutterschutzes zu zahlen war.
Ich hoffe, Dir mit dieser Auskunft geholfen zu haben.
PS: Es ist natürlich immer nützlich und geboten, zu fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Ansicht des AG "und bei 2. NEIN" beruht!
Erstellt am 08.02.2012 um 19:11 Uhr von nicoline
Hallo Lernender,
*Schau dir dazu den § 22 TVöD Erlass 9.4 RN 141-141.7 an*
Was soll das sein? Ein Link? Hinweis auf einen Kommentar? Wenn ja welcher? Online oder Papier? Hab nichts dazu gefunden, erlös uns ;-))
Erstellt am 09.02.2012 um 08:00 Uhr von Lernender
@nicoline
ich war in Eile deshalb hab ich mich so kurz gehalten.Auch hab ich es dummerweise für Selbstverständlich gehalten das der Kommentar zum TVöD von Rehm jedem vorliegt.
War ich wohl zu schnell, deshalb Danke für deine stimmige Antwort.