Erstellt am 23.11.2011 um 14:27 Uhr von Ulrik
Hallo,
meiner Meinung nach gem. § 87 (1) Nr 4 JA.
Erstellt am 23.11.2011 um 16:33 Uhr von Kurzarbeiter
..aber Vorsicht der AG könnte auf den Gedanken kommen diese dann nicht mehr zu zahlen. Es wäre zwar ein Aufwand, weil er ggf. die betriebliche Übung aufheben müsste aber es ist möglich.
Eine Maßnahme um eine bestehende betriebliche Übung zu beenden, ist die Änderungskündigung.
Doch nicht immer greift die betriebliche Übung!
Freiwilligkeitsvorbehalt zulässig- Transparenzgebot beachten!
Mit seinen Entscheidungen vom 18.03.2009 (10 AZR – 298/09) und 10.12.2008 (10 AZR – 1/08) hat das BAG zuletzt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit eines Freiwilligkeitsvorbehaltes für Weihnachtsgeld als Sonderzahlung aner-kannt. Er muss jedoch so klar und verständlich und ohne Widersprüche abgefasst sein, dass der Arbeitnehmer den Vertragsinhalt sachgerecht beurteilen und erkennen kann, dass er kei-nen Rechtsanspruch auf künftige Leistungen hat, da ansonsten ein Verstoß gegen das Trans-parenzgebot nach § 307 I 2 BGB vorliegt. Ähnliche Anforderungen sind an einen Widerrufs-vorbehalt zu stellen, denn auch hierzu ist gefestigte Rechtsprechung des BAG, dass ein ver-ständiger und durchschnittlicher Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und des Um-fangs der vorbehaltenen Änderungen erkennen können muss, wann ihm das Weihnachtsgeld gewährt wird und wann nicht.
Auszug aus: http://www.rehmnetz.de/mediadb/1248/4491/NL_ArbeitsundLSTR_Ausg10_Dez_09.pdf
Erstellt am 23.11.2011 um 16:37 Uhr von Lernender
gibt es denn Ungerechtigkeiten?
Erstellt am 23.11.2011 um 16:52 Uhr von Kurzarbeiter
Lernender ...gibt es denn Ungerechtigkeiten?
Wer hat denn solches angedeutet?? In der Frage ging es nur um den Zeitpunkt der Auszahlung
Erstellt am 23.11.2011 um 17:01 Uhr von petrus
@kurzarbeiter
> Eine Maßnahme um eine bestehende betriebliche Übung zu beenden, ist die Änderungskündigung.
Eine Änderungskündigung zum alleinigen Zweck der Gehaltsabsenkung? Spannend. Erzähl mal...
Oder um es mit dem BAG (Urteil vom 16.05.2002 - 2 AZR 292/01 ) zu sagen:
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, mit der eine erhebliche Lohnsenkung erzielt werden soll, ist nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Bloßer Geldmangel des Arbeitgebers begründet kein Recht auf Eingriff in den geschlossenen Vertrag.
Und weil's so schön ist, gucken wir mal, was das BAG als "dringend" ansieht:
"Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb nur begründet, wenn bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen. Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen..."
Erstellt am 23.11.2011 um 19:14 Uhr von sejana
Mir schweifen die Antworten zu sehr aus... erstmal geht es mir nur um das Mitbestimmungsrecht... gehört eine freiwillige Sonderzahlung zum Arbeitsentgelt????
Diese Frage habe ich mittlerweile selber gegoogelt...
Definition Arbeitsentgelt: Das Arbeitsentgelt ist die Grundlage der Beitragsberechnung für den Arbeitgeber..... also alles was versteuert wird.
Somit für MICH Mitbestimmungspflichtig.
Eigentlich haben wir gar kein Problem damit haben das die Sonderzahlung nicht im November sondern jetzt im Dezember ausgezahlt wird, "LACH" da wir ja froh sind das es diese Sonderzahlung noch gibt....
Einige Mitarbeiter kündigen nun zum 31.12.2011 um bei der Hauptfirma (wir sind eine Tochtergesellschaft) einen neuen Vertrag abzuschließen.
Nun habe ich aber zugeflüstert bekommen, das diese Mitarbeiter KEINE SONDERZAHLUNG im Dezember erhalten sollen. Da sie ja nicht bis zum 31.03.2012 in der Firma beschäftigt sind.
HÄÄÄÄÄ ich dachte es ist eine Freiwillige Leistung?????
Oder lieber AG, weißt du doch das wir etwa auf eine Betriebliche Übung bestehen können???
Mir kommt das alles erstmal komisch vor und möchte im ersten Schritt auf unser Mitbestimmungsrecht hinweisen.....
Erstellt am 23.11.2011 um 19:41 Uhr von Kurzarbeiter
sejana
oftmals gibt es Klauseln, dass das Weihnachtsgeld teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden muss wenn man z.B. bis März des Folgejahres ausscheidet oder an einem bestimmten Termin nicht mehr dem Betrieb angehört. Also dieses hier prüfen.
Auf alle Fälle, ist die Verschiebung der Zahlung um 1 Monat das kleinere Übel gegen das was sonst folgen könnte.
petrus
Hier geht es nicht um die Kürzung/Wegfall des Gehaltes oder wesentlicher Bestandteile dieses per Änderungskündigung. Es geht hier "nur" um die Kündigung der betrieblichen Übung. Würde aber auch errst greifen, am Ende 2012.
Darüber hinaus kann eine für den Arbeitnehmer günstige, d.h. anspruchsbegründende Betriebsübung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch durch eine abändernde Betriebsübung wieder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html#tocitem5
Es ist nun halt einmal so, nicht nur AN haben Rechte und Möglichkeiten sondern auch AG, auch wenn BR oftmals Probleme haben dieses einzusehen.
Doch ggf. braucht der AG solches gar nicht, wenn er nämlich bei der Zahlung richgtig informiert und gehandelt hat. Dann ist nämlich erst gar keine betriebliche Übung entstanden, siehe BAG.
Erstellt am 23.11.2011 um 19:46 Uhr von sejana
Wieder etwas gefunden...
Wichtig für die Unterscheidung der Sonderzahlungen ist der Zweck, der mit der Zahlung verfolgt wird. Je nachdem, welche Art von Sonderzahlung erfolgt, wird sie rechtlich anders bewertet. Es gibt drei verschiedene Arten von Sonderzahlungen: 1. Belohnung für die Betriebstreue des Mitarbeiters, 2. Belohnung für die Arbeitsleistung und 3. Ein Mischverhältnis aus beiden Arten.
Wird eine Sonderzahlung für die Betriebstreue eines Mitarbeiters gezahlt, so hat ein Arbeitnehmer, der vorzeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keinen Anspruch auf die Leistung. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um eine Sonderzahlung für die Arbeitsleistung handelt. In diesem Falle besitzt der Arbeitnehmer anteilig einen Anspruch auf diese Leistung.
Erstellt am 23.11.2011 um 20:05 Uhr von sejana
danke lieber Kurzarbeiter für die Infos.
Leider habe ich keine Klauseln im Arbeitsvertrag gefunden.
Mit der Verschiebung habe ich auch kein Problem. Nur wenn keine Betriebliche Übung, warum die Aussage die Mitarbeiter arbeiten ja nicht bis Ende März 2012. Widerspricht sich für mich...
Das Problem ist wir sind ein neu gebildeter Betriebsrat und Gott sei dank ist unser erstes Seminar im Dezember das wir nicht mehr so Kopflos durch die Welt laufen.
Moralisch gesehen finde ich es halt nicht i.o. das diese Mitarbeiter die das ganze Jahr für die Firma gearbeitet haben, keine Sonderzahlung erhalten sollen.
Erstellt am 23.11.2011 um 20:56 Uhr von Lernender
Wenn ihr keine Regelung mit dem BR getroffen worden ist (klar ist ja wohl das eine freiwillige Zahlung des AG der MB unterliegt, zwar nicht in Höhe aber bezüglich der Verteilkriterien), so dürfte klar sein das wenn auch Einzelvertraglich nichts festgelegt ist, die Mitarbeiter die keine Zahlung erhalten weil sie wechseln individualrechtliche Ansprüche geltend machen können.
Ich hoffe ich habe jetzt nichts überlesen.
Erstellt am 23.11.2011 um 21:49 Uhr von sejana
@Lernender
nein es wurde keine Regelung mit dem Betriebsrat getroffen....die Verträge sind älter als die Gründung des Betriebsrates. Wir bestehen seid 4Monaten....
An die Verteilkriterien komme ich heran.
Und du bist dir sicher das die Mitarbeiter die zum 31.12.2011 kündigen einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, wie die anderen Mitarbeiter auch????
Aber was ist mit dem Mitbestimmungsrecht die Sonderzahlung um einen Monat zu verschieben. Wir haben ja einfach nur ne mündlich Info bekommen....
Erstellt am 24.11.2011 um 07:53 Uhr von Lernender
@sejena du schreibst unter anderem:
::::Leider habe ich keine Klauseln im Arbeitsvertrag gefunden.
nein es wurde keine Regelung mit dem Betriebsrat getroffen....die Verträge sind älter als die Gründung des Betriebsrates::::
Was sind das denn für Verträge und was steht an Regelungen drin?
Wo steht denn überhaupt das es eine freiwillige Zahlung ist?
Du schreibst auch:
An die Verteilkriterien komme ich heran.
Irgendwo gibt es also Verteilkriterien, hast du sie schon mal schriftlich beim AG angefordert?
Deine Frage an mich:
::::Und du bist dir sicher das die Mitarbeiter die zum 31.12.2011 kündigen einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, wie die anderen Mitarbeiter auch????:::
Wenn ihr irgendwo, irgendwelche Vereinbarungen habt, die festlegen die Gratifikation ist bei vorzeitiger Kündigung zurück zu zahlen, dann stimmt meine Aussage nicht.
Erstellt am 24.11.2011 um 09:35 Uhr von petrus
@kurzarbeiter:
> Hier geht es nicht um die Kürzung/Wegfall des Gehaltes oder wesentlicher Bestandteile
> dieses per Änderungskündigung.
Pech für Dich, wenn Dein Weihnachtsgeld so gering ausfällt, dass Du es nicht als wesentlichen Gehaltsbestandteil ansiehst. Ist im allgemeinen aber nicht so.
> Es geht hier "nur" um die Kündigung der betrieblichen Übung. Würde aber auch errst
> greifen, am Ende 2012.
Und? Dazu hat das BAG im Jahr 2010 etwas gesagt. Link auf der von Dir genannt Hensche-Seite.
> Darüber hinaus kann eine für den Arbeitnehmer günstige, d.h. anspruchsbegründende
> Betriebsübung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Da Herr Hensche hier kein Aktenzeichen liefert, die von ihm weiter unten genannten BAG-Urteil etwas anderes nahelegen, glaube ich hier dem BAG und nicht Herrn Hensche.
Außer, Du kannst das Az. dieser angeblich neueren Rechtsprechung noch nachreichen...
> auch durch eine abändernde Betriebsübung wieder zu Ungunsten des Arbeitnehmers
> geändert werden.
> http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html#tocitem5
Vielleicht hätte Herr Hensche nicht nur die Leitsätze lesen sollen, sondern das ganze Urteil? (BAG, Urteil vom 08.12.2010, 10 AZR 671/09)
> Es ist nun halt einmal so, nicht nur AN haben Rechte und Möglichkeiten sondern auch AG,
Unbestritten.
> auch wenn BR oftmals Probleme haben dieses einzusehen.
Nicht wirklich. Nur gerade im Bezug auf das Weihnachtsgeld ist das Thema "betriebliche Übung" sowas von ausgeurteilt, mit o.g. Urteil auch unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform, dass der ArbGeb kaum eine Chance hat, keinen Formfehler zu begehen...
> Doch ggf. braucht der AG solches gar nicht, wenn er nämlich bei der Zahlung richgtig
> informiert und gehandelt hat. Dann ist nämlich erst gar keine betriebliche Übung
> entstanden, siehe BAG
Aber nur, wenn er richtig informiert und gehandelt hat... Und laut BAG reicht hierzu eine Formulierung wie „freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung“ - und „jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar" gerade NICHT aus.
Wie gesagt, manchmal ist es enorm hilfreich, nicht nur die Leitsätze zu lesen...
Erstellt am 24.11.2011 um 11:49 Uhr von gironimo
der AG kann nicht hinter der Hand Einschränkungen machen nach dem Motto "April,April - Du bekommst nichts". Selbst wenn es keine Regelungen mit dem BR gibt (Verteilungsgundsätze, Lohn-und Gehaltsgrundsätze, Auszahlung des Arbeitsentgelts u.s.w.) hat aus meiner Sicht der betroffene einen Anspruch auf die Zahlung, wenn der AG nicht rechtzeitig kommuniziert hat, dass die Zahlung bzw. Änderung der Zahlung an betimmte Betriebszugehörigkeitsregeln gekoppelt ist.