Erstellt am 07.06.2011 um 18:19 Uhr von wahlvst
Doch kann sein, wenn im TV keine positive Regelungen sind.
Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines unbezahlten Urlaubs besteht nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen in Fällen von Fürsorgepflicht, z.B. bei Krankheit von Familienangehörigen.
http://www.arbeitsratgeber.com/unbezahlter-urlaub_0197.html
Sonderurlaub liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldlos daran gehindert wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen und wenige Tage abwesend ist. Gesetzliche Basis ist § 616 BGB. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, in bestimmten Fällen Sonderurlaub zu gewähren. Ein konkreter Anspruch leitet sich nur ab, wenn dieser im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist.
http://arbeits-abc.de/sonderurlaub-anspruch-und-regelungen/
Erstellt am 07.06.2011 um 18:23 Uhr von keiner
Das Zauberwort ist Pflegezeitgesetz!
Erstellt am 07.06.2011 um 20:10 Uhr von Kurzarbeiter
...Das Zauberwort ist Pflegezeitgesetz!...
Es kann aber sein, dass der "Zauber" hier nicht hilft.
Denn es gibt den § 3 Abs. 2 dort.
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Das könnte bei Angehörigen im Ausland, hier Türkei, also Auslandspflege ein Problem darstellen.