Erstellt am 18.03.2011 um 07:15 Uhr von pitsieben
@ betriebsfrosch,
wenn der Antrag für die Mehrarbeit mit den Namen der MA vom BR genehmigt worden ist, müssen diese MA auch die Mehrarbeit leisten. Die MA brauch das nicht extra unterschreiben.
Erstellt am 18.03.2011 um 07:33 Uhr von Tanzbär
Einen Antrag auf was weis ich unterschreibt der Antragsteller, und nicht irgendein Mitarbeiter.
Erstellt am 18.03.2011 um 08:00 Uhr von alterBrummbär
"wenn der Antrag für die Mehrarbeit mit den Namen der MA vom BR genehmigt worden ist, **müssen** diese MA auch die Mehrarbeit leisten."
Sehr gewagte Aussage.
Erstellt am 18.03.2011 um 08:45 Uhr von rkoch
@betriebsfrosch
Ihr macht vielleicht komische Sachen!
1. Ein ganzes Vierteljahr im voraus würde ICH niemals Mehrarbeit genehmigen (ich bin kein Hellseher)
2. Wenn ein AG bereits weiß, das er im nächsten Vierteljahr PERMANENT Mehrarbeit benötigt würde ich schauen das er Personal einstellt (Mehrarbeit soll nicht dauerhaft und nicht als Ersatz für Neueinstellungen genutzt werden - Klause in vielen MTV und Inhalt gängiger Rechtsprechung)
3. Bevor ein MA davon erfährt, das er Mehrarbeit machen soll, habe ich als BR zugestimmt, nicht umgekehrt! Wie sieht denn das aus, wenn die MA erfahren, das sie Mehrarbeit leisten sollen und dann heißt es Ätsch, war ein Scherz, Euer Böser BR hat die Mehrarbeit abgelehnt....
4. AN sind nur dann zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet, wenn sie sich EINZELVERTRAGLICH dazu verpflichten, die Zustimmung des BR ist KEINE ERSATZ für die Verpflichtung der MA! Wenn die MA Kraft Formularvertrag ohnehin zu Mehrarbeit verpflichtet sind, was soll die Verpflichtungsklausel im Antrag? Falls sie nicht ohnehin zur Mehrarbeit verpflichtet sind haben die MA ABSOLUT RECHT, dann kann der BR sie Kraft BV nicht dazu zwingen, sondern sollte sie gerade vor so einem Unsinn SCHÜTZEN!
Danach frage ich mich: Für wen arbeitet ihr als BR eigentlich? Pro oder Contra AN?
Erstellt am 18.03.2011 um 10:21 Uhr von pitsieben
@ all,
der BR hat nach § 87 BetrVG das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung der Überstunden und ihrer Modalitäten.
Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die Überstunden von den betroffenen AN freiwillig geleistet werden (BAG 21. 12. 82, 11. 11. 86).
Also hat der MA die Überstunden zu leisten, wenn der BR dem zugestimmt hat.
Erstellt am 18.03.2011 um 10:30 Uhr von paula
pitsieben
Du hast da die kollektivrechtliche und individualrechtliche Seite etwas durcheinander....
Erstellt am 18.03.2011 um 10:30 Uhr von alterBrummbär
§§ 241 Abs.2 und 315 BGB sind ohne Bedeutung?