Erstellt am 30.09.2010 um 10:16 Uhr von betriebsratten
BetrVG §99
Bei Einstellung ist dem BR auch die Eingruppierung mitzuteilen.
Da es diese nicht gibt gehe ich davon aus dass die Höhe des Gehaltes mitzuteilen ist-übrigens incl. der geldwerten Vorteile
Erstellt am 30.09.2010 um 10:21 Uhr von Ulrik
@betriebsratten
Leider stimmt das so nicht ganz.
Die Mitteilung einer Eingruppierung bei der Einstellung setzt ein kollektives Lohngruppenschema mit mindestens zwei unterschiedlichen Gruppen vorraus (Vgl. Fitting § 99 Rn 79). Die tatsächliche Höhe des Einzelgehalts ist nicht mitzuteilen (Vgl. Fitting §99 Rn 180 mit Bez. auf BAG 3.10.89 AP Nr. 74).
Ich würde das zum Anlass nehmen, um mal mit dem AG über eine BV zu lohngruppen zu reden.
Erstellt am 30.09.2010 um 10:44 Uhr von betriebsratten
@ ulrik und alle
Also wenn kein Tarifvertrag existiert greift auch BetrVG §87 Abs 1 Nr 10 und 11...und damit echte Mitbestimmung
Grüße von den betriebsratten
Erstellt am 30.09.2010 um 11:00 Uhr von Ulrik
@betriebsratten
Siehe mein letzter Satz :-)
Stellt Entlohnungsgrundsätze auf, ansonsten wird das alles im Individualrecht vor sich hin dümpeln :-)
Erstellt am 30.09.2010 um 13:31 Uhr von HelmutK
Obwohl damit noch lange nicht klar ist was jeder zu bekommen hat denn da darf der BR zum glück nicht mitquatschen. Das machen Gewerkschaften viel besser!
Erstellt am 30.09.2010 um 21:51 Uhr von letzeburg
Ich habe folgenden Satz
== Viele vergessen aber auch, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei jeder Einstellung oder Versetzung ohnehin von sich aus den Lohn des betroffenen Arbeitnehmers mitteilen muss. ==
gefunden in dem IGM Doku
http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/lohnlisten.doc
wie eingangs erwähnt finde ich dazu keine Grundlage - oder kann man das aus dem §80 übernehmen.