Erstellt am 10.08.2010 um 15:03 Uhr von pehoe
Hallo Badmasterone,
nach §77 BetrVG heißt es, dass Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auszulegen sind. Bei Außendienstmitarbeiter ist das Intranet sicher die geignete Stelle.
Erstellt am 10.08.2010 um 17:19 Uhr von Matze
In unserem Betrieb (>2000 Mitarbeiter) haben wir im Intranet ein "Mitarbeiter-Portal". Dort sind neben den Informationen der Betriebsräte (aus vielen Tochterfirmen) auch alle Betriebsvereinbarungen veröffentlicht.
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 10.08.2010 um 22:54 Uhr von HansgertRulert
Wie pehoe richtig gesagt, hat der AG die BVen "an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen".
Dass die Zentrale für die MA im Außendienst keine geeinete Stelle sein kann, versteht sich im Sinne des Gesetzgebers von selbst. Denn: Wenn man die BVen zentral horten und nicht veröffentlichen würde, ja wie sollte dann ein MA überhaupt von der Existenz der einen oder anderen BV etwas wissen? Folglich kann Heidelberg nicht der richtige Ort sein. Auch Hannover nicht, und Berlin nicht und München nicht. Für einen Außendienst kann meines Erachtens nur "überall" der geeignete Ort sein. Sprich, das Intranet.
Erstellt am 12.08.2010 um 10:55 Uhr von glasezaun
sicher wäre es da hilfreich aber ich würde mal vermuten dass ein Gericht ein AG dazu nicht verpflichten würde... Außer5dem wenn der BR das auch nicht so sieht wie will der MA das denn bitte durchsetzen?
Erstellt am 12.08.2010 um 11:43 Uhr von Alphamännchen
glasezaun
Der BR sollte dies durchsetzen. Und eine geeignete Stelle ist Heidelberg wohl kaum, wenn man zur Einsicht aus Hamburg kommen muß.
§77Abs2 BetrVg