Erstellt am 13.07.2010 um 11:55 Uhr von rkoch
Betriebsräte werden in Betrieben gewählt, nicht in Unternehmen.
Da die Betriebe anscheinend unverändert bleiben und sich nur der Eigentümer ändert, ändert sich auch nichts an den Betriebsräten.
Wenn sich durch die Verschmelzung die Strukturen ändern (sprich: z.B. in beiden Betrieben anschließend eine organisatorische Umstrukturierung derart stattfindet, das Aufgabenbereich und Organisation anschließend nicht mehr von einander getrennt sind Bsp: Vorher Betrieb A Produkt A, Betrieb B Produkt B, Nachher Betriebe A+B fertigen gemeinsam mit den selben verantwortlichen leitenden Angestellten beide Produkte in Zusammenarbeit), könnte der kleinere Betrieb nach §4 BetrVG zum Betriebsteil werden. Bei der nächsten Wahl könnte der kleinere Betrieb dann formlos beschließen, bei der Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen.
Die Verschmelzung der Betriebe zu einem Betrieb (was zum Übergangsmandat nach §21a BetrVG führen würde) sehe ich schon wegen der räumlichen Trennung nicht als wahrscheinlich an.
Erstellt am 13.07.2010 um 13:09 Uhr von Lancelot
ja, ganz herzlichen Dank für die prompte Antwort
Erstellt am 13.07.2010 um 13:36 Uhr von hennessy
Aber wenn alle zwei betriebe einen BR haben, könnt Ihr einen GBR gründen.