Erstellt am 12.01.2010 um 09:19 Uhr von RolfH
@kamipu
Nur derjenige, der die Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat, erhält die Punkte bei der Sozialauswahl.
Erstellt am 12.01.2010 um 09:50 Uhr von Lupus
@RolfH
Bist du Sicher ?????
Der Begriff "Unterhaltspflichten" ist rechtstechnisch im Sinne der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Familienrechts (§§ 1360 ff.; 1569 ff.; 1601 ff. BGB) zu verstehen. Zu berücksichtigen sind daher insbesondere familienrechtliche Verpflichtungen gegenüber Eltern und Großeltern sowie Kindern und Enkelkindern (§ 1601 BGB), gegenüber Ehegatten (§ 1360 BGB) sowie nichtehelichen Kindern oder Adoptivkindern (§§ 1600a, 1754 BGB). Gegenüber Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine Unterhaltspflichten. Ebenso wenig sind vertraglich übernommene Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist nicht nur die Anzahl der Unterhaltsberechtigten, sondern auch, welchen Unterhaltsberechtigten der Arbeitnehmer tatsächlich und in welcher Höhe Unterhalt leistet oder konkret zum Unterhalt verpflichtet ist (§§ 1569, 1602 BGB).
Auch das ist BR arbeit
Erstellt am 12.01.2010 um 09:57 Uhr von RolfH
Hallo Lupus,
ja bin mir sicher. Es geht hier um die Sozialauswahl (ich nehme an bei Personalabbau) und nicht um Unterhaltspflichten.
Wir haben schon Sozialpläne ausgehandelt mit hervorragender anwaltlichen Unterstützung, wo die Frage genau so beantwortet wurde.
Also, was soll denn Dein Nachsatz - kannst Du Dir doch sparen - oder?
Erstellt am 12.01.2010 um 10:10 Uhr von Lupus
@RolfH
Eben nicht.
Ermittlung der Kriterien
Vor Durchführung der Sozialauswahl muss sich der Arbeitgeber über die Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer Kenntnis verschafften. Kann er die Daten nicht aus den vorhandenen Unterlagen (Personalakte) entnehmen, z. B. die vom Arbeitnehmer tatsächlich zu erbringenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer zu befragen. Dieser ist zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Gibt er keine Auskunft, kann er sich im Kündigungsschutzprozess auf die verschwiegenen Umstände nicht berufen. Führen schuldhaft falsche Auskünfte zur Kündigung eines sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber, u. a. wegen der Kosten des verlorenen Kündigungsschutzprozesses, Schadensersatz verlangen.
schönen Gruß
Erstellt am 12.01.2010 um 10:14 Uhr von RolfH
Lupus
so wie ich es meine - eben schon.
Es können im vorliegenden Fall NICHT beide Ehepartner jeweils 8 Punkte in der Sozialauswahl für die beiden Kinder bekommen.
ebenso schönen Gruß
Erstellt am 12.01.2010 um 10:17 Uhr von ridgeback
Im Hinblick auf Abfindungsregelungen in Sozialplänen lässt die Rechtsprechung zwar Regelungen unbeanstandet, die etwa bei Zusatzbeträgen für Kinder lediglich auf die Eintragungen der Lohnsteuerkarte abstellen. Dieser Grundsatz ist indes nicht übertragbar. Denn während den Betriebsparteien bei der Festlegung der Abfindungskriterien ein derart weiter Beurteilungsspielraum zukommt, dass sie auch aus Praktibilitätsgründen bei der Berechnung der Abfindung nach einer bereits vollzogenen Entlassung die nicht zwingend mit den tatsächlichen Unterhaltspflichten einhergehenden Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu Grunde legen dürfen, "gilt dies nicht für die ungleich schwerwiegendere Rechtsfolge der Sozialauswahl, die zum Ausspruch der Kündigung führt."
Erstellt am 12.01.2010 um 10:21 Uhr von Lupus
@RolfH
Sind die beiden den miteinander Verheiratet???
Erstellt am 12.01.2010 um 10:23 Uhr von RolfH
@Lupus
Steht ja so in seiner/ihrer Frage
Erstellt am 12.01.2010 um 10:31 Uhr von Lupus
Also ich lese da >zwei verheiratete AN< und nicht >zwei miteinander verhaeiratete AN
Erstellt am 12.01.2010 um 10:33 Uhr von RolfH
@ Lupus
ups - Du hast ja Recht - mea culpa.
Sieht dann natürlich anders aus - ich hab das so verstanden, dass sie miteinander verheiratet sind. Sorry.
So ganz sicher, wie er/sie es gemeint hat, bin ich immer noch nicht.
Schöne Grüße
Erstellt am 12.01.2010 um 10:39 Uhr von erwin
Ich gebe zu hier keine Rechtssicherheit zu haben.
Doch zu bedenken gebe ich folgenden Sachverhalt:
Die Eintragung von Kindern auf der Steurkarte ist eine Lohnsteurechtliche Angelegenheit, sie besagt nichts über das für die Sozialauswahl relevante Thema "Unterhaltsverpflichtungen".
So kann es ja dann durchaus sein, dass der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen und der ungünstigeren Steuerklasse V sich aus steuerlischen Gründen (ungünstuge Stuerklasse) die Kinder eintragen läßt. Das Thema "Unterhaltsverpflichtung aber wegen des Einkommen beim anderen Ehepartner (ohne Kinder auf der Stuerklasse) liegt. Weiter gibt es ja auch die Möglichkeit sich stuerlich die Kinder/ Kinderfreibeträge zu teilen.
Weiter wie ist es, wenn die Kinder beim Ehepartner A im Unternehmen A eingetragen sind und der Ehepartner B beim Unternehmen B in die Sozialauswahl kommt, soll dieser dann dort, obwohl das Thema Unterhaltsverpflichtung aus den o.a. Gründen bei diesem liegt keine entsprechende Punkte in der Sozialauswahl erhalten? Auch wenn bei Ihm das Thema Unterhaltsverpflichtung liegt???
Erstellt am 12.01.2010 um 10:39 Uhr von Lupus
@RolfH
Sollte es dennoch so sein das die beiden miteinander Verheiratet sind, so ganz eindeutig ist es wirklich nicht, dann stimme ich automatisch dir zu.
Aber wir wiisen was wir meinen ;-)
Erstellt am 12.01.2010 um 10:44 Uhr von ridgeback
Lupus,
dann wäre ja einer der beiden wieder benachteiligt. Was dann? Diskriminierung des Geschlechts?
Erstellt am 12.01.2010 um 10:58 Uhr von Lupus
@ridgeback
Gute Frage zu einer großen Diskussionsrunde. Die Frage wer wird benachteiligt, der Mann oder die Frau? Oder ist es sogar eine Gleichgeschlechtliche Beziehung? Was würde dann passieren?? Fragen über Fragen...
Erstellt am 12.01.2010 um 11:18 Uhr von ridgeback
Lupus,
denn es heißt; Eine unzulässige Benachteiligung läge grundsätzlich auch vor, wenn ein AG im Rahmen der Sozialauswahl die dem Lebenspartner entstehenden Unterhaltspflichten nicht, wohl aber die des Ehepartners berücksichtigt (Nicolai AGG, Rz 423).
Erstellt am 12.01.2010 um 12:56 Uhr von Lupus
@ridgeback
Imho würde es dann tatsächlich nach der Steuerkarte gehen. Eine Benachteiligung nach dem AGG §1 oder §2 Satz 2 seh ich da nicht.
Wirklich Interessant wäre es wenn beide jeweils 1 Kind auf der Steuerkarte hätten.
Aber ich kenne keine eindeutige Rechtssprechung wo so ein Fall behandelt wurde.