Erstellt am 30.10.2009 um 00:49 Uhr von kriegsrat
also, ich probiers mal ;-)))
1. in deiner schilderung des sachverhalts sehe ich nicht im entferntesten einen punkt, der eine mitbestimmung nach § 87 Abs. 7 in frage kommen lässt
2. was bitte ist ein mitbestimmungsantrag ?
3. ja, ein beratender sachverständiger könnte nicht schaden
4. ...aha, ..na ja, wenn du meinst..(grübel,grübel)
5. wenn ihr euch darüber informiert habt, was genau anliegt und euch darüber klar seid, was ihr tun wollt, spricht eigentlich nichts dagegen
vielleicht kann man ja den AG bei einer betriebsversammlung dazu bewegen, die genaue sachlage entsprechend zu erläutern
ich weiß zwar nicht genau, was bei euch abläuft, da ich deiner schilderung nicht ganz folgen kann, aber wenn der AG kontrollen durchführt, um verstöße gegen das arbeitszeitgesetz aufzudecken bzw. zukünftig zu vermeiden, ist das eigentlich nicht zu beanstanden bzw. sollte gemäß euren aufgaben nach § 80 betrVG (überwachung der einhaltung von gesetzen...) durch euch unterstützt werden...
Erstellt am 30.10.2009 um 10:45 Uhr von Gipsy
Hallo
Arbeitzeitverstöße sind ein Kündigungsgrund, sogar geringfügige.
Du schreibst nicht ob ihr feste Arbeitszeit (AZ) habt oder Gleitzeit?
Wie lange ist vorher schon solche kleine Verstöße geduldet worden?
Stehen bei euch Arbeitsplatzabbau an?
AZ wird gerne als Vorwand für andere Problemlösungen angesehen. z.B. Ich möchte jemand loswerden, kann aber fachlich nichts greifbares finden.
Bei längerer Duldung ohne Ermahnung oder Abmahnung könnte Gewohnheitsrecht greifen, dies kann aber nur ein Rechtsanwalt klären.
1) Nach 87 gibt es mehrere Faktoren:
AZ ist mitbestimmungspflichtig.
Verhaltenskontrolle auch
Moderat ist ohne Druck, ich glaube das ist unter 4) nicht gemeint.
Öffentlichkeitsarbeit ist immer gut überhaupt wenn die vorherigen Faktoren zutreffen.
Mitbestimmungsantrag: Euch ist nach deiner Aussage vorgestellt worden was von AG seite getan wird, es liegt an Euch darauf zu reagieren, Schreiben an AG mit der Aufforderung zur Verhandlungund Beratung der Vorgehensweise.
Erstellt am 30.10.2009 um 11:04 Uhr von DonJohnson
*In den letzten Monaten sind bei uns geringfügige Arbeitszeit Verstoße hochgekommen
( hierbei handelt es sich um Höhere Gewalt verstöße).*
Darf ich davon aus gehen, dass ihr also verstöße gegen das ArbZG begangen habt?
Wenn der AG das kontrolliert, tut er gut daran. Immerhin ist auch er dafür zuständig, dass das ArbZG eingehalten wird. Und eigentlich solltet ihr auch darauf aufpassen. Wie waren die "geringen" Verstöße denn geleagert? Welche "höhere Gewalt" kam zu tragen?
Erstellt am 30.10.2009 um 20:22 Uhr von seegarden
Die Verstöße waren Witterungsabhängige. Bei der Dokumentation dieser verstöße sind kleine fehler aufgetreten wo die Revision gesgt hat für die Zukunft dieses Schärfer zu beachten.
Gegen die Kontrollen haben wir nichts wenn die durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden. ( Revision ist ausgebildet).
Nach unserer Meinung würden die Kontrollen die Persönlichkeit rechte der AN verletzen.
Unser System zeigt alle Gesetzes verstösse auf. D.h. es können keine Dienste eingeteilt werden wenn sie gegen Lenk und Ruhezeiten verstössen. Auch die verkürzten Ruhezeiten werden durch das System berücksichtigt.
Hier möchte der AG nur eine Gruppe von MA ( Kontrollorganen) in das Unternehmen einbringen, die nach unserer Ansicht den Betriebsablauf Dokumentieren können.
Die Frage war nur ob auch Kontrollen die durch Dritte durchgeführt werden sollen unter dem § 87 abs1 Satz 6 fallen.