Erstellt am 26.04.2008 um 00:18 Uhr von Lotte
dusarra,
am besten schaust Du mal ins BetrVG unter § 21a (2). Du solltest aber auch mal § 4 lesen, ob nicht doch alles so bleiben kann wie es ist.
Erstellt am 28.04.2008 um 23:17 Uhr von dusarra
@Lotte: Danke für die Antwort
Die Niederlassungen A und B liegen ca. 100 km auseinander. Die Voraussetzungen nach §1 Abs. 1 Satz 1 sind gegeben, denn wir haben ja einen BR (wir haben ca. 18 wahlberechtigte AN). Somit könnte ich mir denken, daß wir als selbständiger Betriebsteil weiterhin einen BR haben, oder? Es ist so, daß jedoch die komplette Verwaltung unserer Niederlassung (B) an die Niederlassung A abgegeben wird (Buchhaltung, Disposition, etc.). Macht dies einen Unterschied? Dadurch sind wir ja eigentlich nicht mehr "selbständig"...
Es handelt sich übrigens um Niederlassungen im Kfz-Gewerbe.
Gruß,
Christian
Erstellt am 29.04.2008 um 07:39 Uhr von Lotte
Hallo Christian,
glaube, dass es § 4 (1) Punkt 1 BetrVG eher trifft. Bei 100km habt Ihr gute Chancen. Auf die gemeinsame Organisation kommt es dann nicht mehr an. Zu wählen wäre dann zusätzlich ein GBR.
Erstellt am 29.04.2008 um 19:51 Uhr von dusarra
@Lotte: Nochmals Danke für Deine Antwort
Ich will aber noch mal weiter ausholen. Wir haben in Deutschland 11 Niederlassungen mit je eigenem BR, die unter dem Dach einer GmbH zusammengefasst sind. Aus den Mitgliedern dieser 11 einzelnen BR existiert ein GBR für die GmbH. Ist tatsächlich für die NL A und NL B (aus denen dann ja tatsächlich nur noch NL A wird) dann noch ein GBR zu wählen?
Nochmals danke und Gruß,
Christian
Erstellt am 30.04.2008 um 18:01 Uhr von Lotte
dusarra,
dann entsenden beide BR in den bestehenden GBR, wenn es keine anderslautende Vereinbarung im TV oder einer BV gibt.
Dazu auch der Däubler in der 10. Auflage unter § 47 BetrVG RN 21a:
"Auf die Größe der bestehenden BR kommt es nicht an. Auch für ein UN mit zwei oder mehreren kleineren Betrieben, in denen nur aus einer Person bestehende BR amtieren, ist ein GBR zu errichten. Ebenso ist es unerheblich, ob die BR für selbstständige Betriebe oder für als selbstständig geltende Betriebsteile oder Nebenbetriebe nach § 4 gewählt worden sind."