Erstellt am 24.04.2008 um 08:59 Uhr von lustlos
Hallo
Nein, die GL hat nicht Recht. Nach § 87 (6) hab Ihr das Recht hierbei mitzubestimmen.
Dabei ist es egal, ob der Beschluss der GL vor eurer Konstituierung stattgefunden hat oder danach.
Erstellt am 24.04.2008 um 10:17 Uhr von w-j-l
li-reni,
Du mußt eigentlich nur den Gesetzestext kopieren (lustlos, Du solltest schon richtig zitieren, auch wenn Du lustlos bist: § 87 (1) Nr.6 BetrVG), und Deiner GL vorlegen:
"6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;"
Wie Du siehst, nicht nur die Einführung (Stichtag) sondern auch die Anwendung (der laufende Betrieb) sind gleichermassen Mitbestimmungspflichtig.
Solange das Mitbestimmungsrecht nicht ausgefüllt ist, kann der BR es jederzeit reklamieren.
Erstellt am 24.04.2008 um 13:07 Uhr von Petrus
Installieren darf er sie (da vor dem Stichtag), "rumhängen lassen" auch (keine Mitbestimmung)
Will er sie allerdings einschalten (=anwenden), seid ihr in der Mitbestimmung.
Erstellt am 25.04.2008 um 12:20 Uhr von w-j-l
Petrus,
Einführung heißt technische Inbetriebnahme.
Kaufen und Aufbauen darf der AG was er will, auch wenn es einen BR gibt. Man kann ihm ja nicht verbieten, sinnlos sein Geld auszugeben. Der AG von li-reni könnte also auch jetzt noch weitere Kameras kaufen und "aufhängen"