Erstellt am 04.02.2019 um 07:20 Uhr von Erbsenzähler
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der “vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit” mitzubestimmen. Das bedeutet, dass Sie zwingend die Zustimmung des Betriebsrats einholen müssen, bevor einzelne Arbeitnehmer Überstunden leisten müssen bzw. dürfen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat dürfen Sie Überstunden nicht einseitig anordnen.
geklaut bei: https://www.kluge-seminare.de/br-portal/muster-vorlagen/soziale-angelegenheiten/muster-unterlassung-der-durchfuehrung-von-ueberstunden-ohne-zustimmung-des-betriebsrats/
Erstellt am 04.02.2019 um 07:57 Uhr von Kratzbürste
Wir unterrichten im Normalfall die AN nicht und bauen darauf, dass der AG die Spielregeln einhält. Nur in einzelnen strittigen Fällen machen wir einen Aushang in der betreffenden Abteilung.