Erstellt am 12.03.2007 um 13:16 Uhr von paula
ich antworte jetzt mal bewußt nicht rechtlich. Meine Frage:
Was wollt Ihr mit diesem Vertrag?
Erstellt am 12.03.2007 um 13:23 Uhr von Elly
Wir wollen die intensive Mitarbeit im Vertrieb verhindern, da die GF sich schon jetzt in alle Probleme und Arbeitsaufgaben einbringt und alle Kollegen genervt sind.
Vielleicht ist es durch die Mitbestimmung möglich da etwas einzuschränken.
Gruß Elly
Erstellt am 12.03.2007 um 15:22 Uhr von paula
So eine Antwort habe ich mir ja fast schon gedacht. Selbst wenn nach § 99 BetrVG ein MBR eingreifen sollte (was von der Eingliederung abhängen wird) so sehe ich im § 99 BetrVG keinen Ablehnungsgrund der Euch helfen wird...
Außerdem finde ich den Ansatzpunkt falsch. Geht Ihr mit anderen AN die andere Kollegen nerven auch so um?
Erstellt am 12.03.2007 um 17:22 Uhr von Elly
Hallo Paula,
danke für die Antwort. Es geht nicht um Ablehnung, es darum überhaupt zu erfahren was und wie der neue Vertriebmitarbeiter mit Beratungsvertrag arbeiten soll und darum wie weit seine Rechte gehen.
Die GF mischt zur zeit sehr intensiv mit und bevormundet den gesamten Vertrieb. Die Kollegen sind darum sehr genervt und freuen sich nicht wirklich über die Mitarbeit. Da die GF auch sehr autoritär arbeitet ist auch kein Gespräch (wurde schon oft gemacht) möglich.
Mit anderen nervenden Mitabeitern (zum glück gibt es wenige) gehen wir die Gesprächen immer offen an.
Wahrscheinlich kann man die Situation nicht so darstellen wie sie wirklich ist, aber den Kollegen im Vertrieb graut schon vor der neuen Zusammenarbeit.
Viele Grüße
Elly
Erstellt am 12.03.2007 um 21:03 Uhr von paula
Sicherlich kann so etwas schon nerven. Nur scheint es ja so, dass die Gesellschafter Eures Ladens damit kein Problem haben, sondern die Kompetenz schätzen. Hier kann man als BR mal den Finger heben aber die Entscheidung liegt nicht bei Euch.
Wenn Ihr an das Thema heran gehen wollt, geht das eigentlich nur über § 99 BetrVG. Also liegt eine Einstellung im Sinne des Gesetzes vor. Dabei wird es auf die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit ankommen. Aber den Arbeitsvertrag werdet Ihr so nie sehen.
In der Regel ist ein Berater aber kein AN, da der AG kein Interesse an einem Weisungsrecht hat. Dann kommt Ihr über den WA ggf. an den Vertrag heran. Nur ein Mitbestimmungsrecht habt Ihr dann nicht.
Erstellt am 13.03.2007 um 10:24 Uhr von Elly
Danke für die Antwort. Wir werden versuchen über §99 BetrVG in Erfahrung zu bringen wie weit die Einbindung in die Arbeit geht. Danke nochmal für die Hilfe.