Welche Rechte hat die SBV bei BR-Sitzungen?

Es finden sich eindeutige Regelungen in § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX und in § 32 BetrVG: Die SBV hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und Personalrats teilzunehmen. Was aber beinhaltet das Teilnahmerecht der SBV bei Sitzungen des Betriebsrats konkret?

Teilnahmerecht an Ausschusssitzungen

Die SBV hat nicht nur das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, sondern außerdem auch an den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse. Das umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse von Betriebsrat und Arbeitgeber, wie beispielsweise Sitzungen des Wirtschaftsausschusses oder bei den Monatsgesprächen, wie auch an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Selbst auf der konstituierenden Sitzung von Betriebsrat oder Personalrat ist die SBV dabei.

Beraten, aber nicht beschließen

Die SBV darf sich beratend beteiligen und Anträge zur Tagesordnung stellen. Mitbestimmen darf die SBV auf Sitzungen des Betriebsrats oder des Personalrats nicht. Die Beratung ist nicht auf Fragen der schwerbehinderten Menschen beschränkt.

Die SBV kann ferner nach § 178 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB IX beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Beschlüsse aussetzen

Ist die SBV der Auffassung, dass ein Beschluss des Betriebsrats eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen des schwerbehinderten Menschen darstellt, so kann sie nach § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX beantragen, den Beschluss auszusetzen. So steht es auch in § 35 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat muss dem Antrag entsprechen, sofern dieser vor Ablauf einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an gestellt wurde.

Keine rechtzeitige Ladung

Der Betriebsratsvorsitzende hat nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die SBV rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Verstößt der Vorsitzende beharrlich gegen diese Pflicht, so ist das eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtfertigt.

Wird die SBV nicht eingeladen, kann sie sogar im Wege der einstweiligen Verfügung, also im Schnellverfahren, dagegen vorgehen.

Das Doppelamt: SBV und Betriebsrat/Personalrat

Problematisch könnte es werden, wenn ein Betriebsratsmitglied gleichzeitig Schwerbehindertenvertreter ist. Das Problem stellt sich in der Praxis häufiger.

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die zugleich Betriebsratsmitglied ist, ist, wenn sie als Vertrauensperson an der Betriebsratssitzung teilnehmen will, nicht generell als Betriebsratsmitglied verhindert. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, muss die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigen (Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 01.11.2012, Az. 9 TaBV 156/12).

Vertreter nur sehr selten erforderlich

Ein solcher Interessenkonflikt ist nur in Ausnahmefällen denkbar. Dazu müssten in einer Angelegenheit die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft und einzelner schwerbehinderter Menschen ganz konkret voneinander abweichen. Selbst dann wäre die Vertrauensperson aber nicht für die gesamte Betriebsratssitzung verhindert, sondern nur für den jeweiligen einzelnen Tagesordnungspunkt. Nur dann muss ein BR-Ersatzmitglied bzw. der SBV-Stellvertreter geladen werden – je nachdem, in welcher Funktion die Vertrauensperson an der Sitzung teilnehmen will.

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