Was ist das eigentlich, eine Rechtsscheinvollmacht?
Das Institut der Rechtsscheinvollmacht wird sehr schön durch eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf erläutert (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021, Az. 11 Sa 490/20). Das Problem existiert häufig auf Arbeitgeberseite. Der Arbeitgeber weiß letztendlich nicht, ob ein Beschluss des Betriebsrats überhaupt ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder nicht.
Denn der Arbeitgeber ist bei den Betriebsratssitzungen ja nicht dabei. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wollte der Arbeitnehmer nach einer älteren Betriebsvereinbarung bezahlt werden. Der Arbeitgeber meinte jedoch, eine neuere, für ihn günstigere Betriebsvereinbarung hätte die alte abgelöst. Nun war im Streit, ob diese neue Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen war.
Es lag kein Beschluss des Betriebsrats vor
Nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist es im Regelfall erforderlich, dass die an der Beschlussfassung beteiligten Betriebsratsmitglieder persönlich anwesend sind. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren, telefonisch oder per E-Mail ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig. Genauso war der Betriebsrat jedoch vorgegangen. Die noch amtierenden drei Mitglieder hatten sich telefonisch abgestimmt und der Betriebsvereinbarung zugestimmt. Das reichte jedoch nicht für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Und eine Beschlussfassung ist vor der Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung stets erforderlich.
Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung
Trotzdem entfaltete die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter der Betriebsvereinbarung Wirkung. Das Landesarbeitsgericht hat eine Anscheinsvollmacht angenommen. Das ist auch überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Allerdings sind die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung des Betriebsrats für das Handeln seines Vertreters angenommen werden kann, in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass auf Seiten des Betriebsrats die Mehrheit der Mitglieder von dem Auftreten des Vorsitzenden gewusst haben oder hätten wissen müssen. Das war hier der Fall gewesen.
Kein Hinweis an den Arbeitgeber
Zudem hat der Betriebsrat trotz Kenntnis aller Betriebsratsmitglieder vom Fehlen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung den Arbeitgeber nicht auf den fehlenden Betriebsratsbeschluss hingewiesen.
Der Arbeitgeber konnte nach dem Landesarbeitsgericht nicht davon ausgehen, dass ein Beschluss nicht gefasst worden war. Jedenfalls konnte er nach dem Verhalten der Betriebsratsmitglieder von einer nachträglichen Genehmigung ausgehen.
Die Folge: Handeln war zurechenbar
Da dem Betriebsrat das Verhalten seines Vorsitzenden zuzurechnen war, musste er sich so behandeln lassen, als ob dieser ordnungsgemäß gehandelt hätte. Das hatte zur Folge, dass die Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden war und daher normative Wirkung entfaltete. Damit galt die neue Betriebsvereinbarung und der Arbeitnehmer hat den Rechtsstreit verloren.
Ein anderer älterer Fall
Etwas anders stellt sich das Ganze in einem etwas älteren Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf dar (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018, Az. 10 TaBV 64/17).
Auch in diesem Fall ging es darum, ob eine Betriebsvereinbarung wirksam war. Der Geschäftsführer des Betriebs und der Betriebsrat hatten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs über eine neue Betriebsvereinbarung abstimmen lassen. Als die Mehrheit für den Vorschlag war, unterzeichneten alle Betriebsratsmitglieder einen Aushang, nach der die neue Betriebsvereinbarung ab einem gewissen Zeitpunkt Gültigkeit haben sollte.
Betriebsrat ging vor Gericht
Später kamen dem Betriebsrat Zweifel und er zog vor das Arbeitsgericht. In diesem Fall sagten die Richter des Landesarbeitsgerichts eindeutig, dass die Betriebsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei, da es an einem erforderlichen Betriebsratsbeschluss fehlte. Auch eine nachträgliche Genehmigung war nicht erfolgt. Diese wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, jedoch auch wieder nur durch einen formellen Beschluss. Eine Rechtscheinhaftung zugunsten des Arbeitgebers verneinten die Richter.
Fazit
Am sichersten fährt der Betriebsrat, wenn vor jeder Entscheidung ein formell gültiger Beschluss gefasst wird. Und das geht eben nicht im Umlaufverfahren, per E-Mail oder Telefon, sondern nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung.