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Neues zur Corona-Situation

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Nachdem die meisten staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen entfallen sind, stellt sich in den Betrieben die Frage, was Arbeitgeber beim Infektionsschutz aktuell noch tun müssen.

Ein Mann steht vor einer grauen Wand und trägt eine Corona Maske

Die Corona-Schutzmaßnahmen in den Betrieben sind abhängig davon, ob das jeweilige Bundesland aufgrund eines örtlich starken Infektionsgeschehens besondere Regelungen erlassen hat.

Nach der letzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundes vom 20.03.2022, die am 25.05.2022 außer Kraft treten soll, gilt folgendes:

Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, die zum Infektionsschutz notwendigen Maßnahmen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen. Dabei haben sie auch das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsbezogenen Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Corona-Tests: Arbeitgeber können Mitarbeitern kostenlose Corona-Selbsttests zur Verfügung stellen. Nutzen müssen die Mitarbeiter diese allerdings nicht.

Kontakte vermeiden: Arbeitgeber können Abstände festlegen, Belegungszahlen von Räumen reduzieren, Trennwände installieren oder Home-Office anbieten. Eine Pflicht Home-Office anzubieten, gibt es aber nicht mehr.

Masken: Auch dürfen Arbeitgeber das Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken anordnen.

Impf- oder Genesenenstatus: Arbeitgeber dürfen den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Mitarbeiter nicht mehr abfragen.

Kinderkrankengeld

Die Regelung, dass Arbeitnehmer Kinderkrankengeld von der Krankenkasse beziehen können, wenn ihr Kind pandemiebedingt nicht zur Kita oder Schule gehen kann, wurde bis zum 23.09.2022 verlängert. Es gibt das Kinderkrankengeld allerdings nur noch, wenn der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt, weil sein unter 12-jähriges oder behindertes Kind krank ist und im Haushalt sonst keine Betreuungsperson zur Verfügung steht. Weitere Voraussetzung ist, dass er gesetzlich krankenversichert ist und die Entgeltfortzahlung wegen persönlicher Arbeitsverhinderung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Sind alle Voraussetzungen gegeben, stehen Arbeitnehmern in 2022 folgende freie Tage zur Kinderbetreuung zu:

  • Pro Elternteil 30 Tage pro Kind, insgesamt höchstens 65 Tage bei mehreren Kindern
  • Alleinerziehende 60 Tage pro Kind, insgesamt höchstens 130 Tage bei mehreren Kindern

Kurzarbeitergeld

Für Kurzarbeit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern noch bis zum 30.06.2022 einen steuerfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen.

Schließlich können auch Leiharbeitnehmer noch bis 30.06.2022 Kurzarbeitergeld beziehen.

Home-Office-Pauschale

Arbeitnehmer können auch im Jahr 2022 für jeden Home-Office-Tag 5 € (gedeckelt auf insgesamt höchstens 600 €) in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und welche zusätzlichen Kosten durch die Arbeit im Home-Office entstanden sind. Allerdings wird die Home-Office-Pauschale nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gezahlt.

3.000 € Corona-Prämie

Krankenhäuser sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können ihren Mitarbeitern bis zum 31.12.2022 bis zu 3.000 € als steuerfreie Corona-Prämie zahlen.

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