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Kind krank: 5 Fragen und Antworten zur Freistellung und Entgeltfortzahlung

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Darf ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist und wie lange darf er zuhause bleiben?

Kind liegt Krank im Bett und Mutter passt auf

1. Darf ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist?

Eltern dürfen für die Betreuung ihres erkrankten Kindes nach § 45 SGB V zu Hause bleiben. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Kind ist jünger als 12 Jahre.
  • Es liegt ein ärztliches Attest vor.
  • Die Betreuung ist aus ärztlicher Sicht notwendig.
  • Das Kind und der betreuende Elternteil sind gesetzlich krankenversichert.
  • Es gibt keine andere Person, die im Haushalt lebt und das Kind betreuen könnte.

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wenn ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert ist, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist. Ein privat versicherter Arbeitnehmer kann sich nur unentgeltlich freinehmen, vgl. § 45 Abs. 3, 5 SGB V.

Daneben kann es auch einen Anspruch auf eine „Freizeit“ aus § 616 BGB geben. Danach besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden Gründen ohne eigenes Verschulden" zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

2. Wie lange darf ein Arbeitnehmer bei Erkrankung des Kindes frei machen?

Jedem Elternteil stehen pro Jahr und Kind 10 Tage für die Betreuung ihres kranken Kindes zu, vgl. § 45 Abs. 2 SGB V. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage. Die maximale Anzahl liegt bei 25 Tagen pro Elternteil, auch wenn sie drei oder mehr Kinder haben.

Hinweis: Die coronabedingte Erweiterung der Anspruchstage für das Kinderkrankengeld gilt auch noch für das Jahr 2023 (vgl. COVID-19-Schutzgesetz vom 16.09.2022). Damit kann im Jahr 2023 noch jeder gesetzlich krankenversicherte Elternteil je gesetzlich krankenversichertem Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern auf maximal 130 Tage.

3. Wann muss wer den Arbeitnehmer bezahlen?

Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Auf die Frage, was unter einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" zu verstehen ist, gibt es im Gesetz keine Antwort. Im Allgemeinen wird hierunter ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen verstanden.

Aber Vorsicht:

  • Ist die Erkrankung des Kindes von vornherein auf länger als zehn Tage angelegt, beispielsweise bei schweren Operationen, greift § 616 BGB nicht.
  • In vielen Arbeitsverträgen ist § 616 BGB ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit.
  • Die Frage der Betreuung erkrankter Kinder ist auch häufig in Tarifverträgen geregelt. Hier können ausdrückliche Vorschriften zur Bezahlung im Falle der Erkrankung eines Kindes stehen.

Ist also der Anspruch aus § 616 BGB nicht ausgeschlossen, bekommt der Arbeitnehmer sein Geld für bis zu zehn Tage Krankheit des Kindes weiter.

Ist § 616 BGB ausgeschlossen, kann der Arbeitnehmer behelfsmäßig von seinem Anspruch aus § 45 SGB V Gebrauch machen. Dann erhält er Kinderkrankengeld an Stelle der Vergütung. Das setzt aber voraus, dass das erkrankte Kind bei den gesetzlich versicherten Eltern mitversichert ist, mit ihnen in einem Haushalt lebt, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des regelmäßigen Einkommens, darf jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts betragen.

4. Was müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen?

Ähnlich wie bei der eigenen Erkrankung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch im Fall der Betreuung erkrankter Kinder unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt.

Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigen den Arbeitgeber zur Abmahnung und bei Wiederholungsfällen sogar zur Kündigung.

5. Was kann der Betriebsrat tun?

Der Betriebsrat überwacht, ob sich der Arbeitgeber an alle Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen hält. Helfen kann in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der geregelt wird, wie im Falle der Erkrankung eines Kindes verfahren werden soll. Es kann also um Fragen der Freistellung von der Arbeitsleistung und um die Bezahlung gehen.

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