Förderungen bei der Einstellung (schwer-)behinderter Arbeitnehmer nutzen

Es gibt zahlreiche (insbesondere finanzielle) Unterstützungsmöglichkeiten bei der Einstellung (schwer-)behinderter Menschen. Die SBV kann den Arbeitgeber darauf hinwiesen. In aller Regel gibt es keinen Anspruch des Arbeitgebers auf diese Leistungen, sie werden jedoch trotzdem sehr häufig im Rahmen billigen Ermessens gewährt.

Der Eingliederungszuschuss

Der Eingliederungszuschuss kann gezahlt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht über die Kenntnisse verfügt, die für die Stelle nötig sind. Die Einarbeitung wird also länger dauern als üblich. Förderungshöhe und -dauer hängen immer vom Einzelfall ab. Bei behinderten und (schwer-)behinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen (schwer-)behinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise (schwer-)behinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist.

Wichtig: Der Antrag muss unbedingt vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.

Die Probebeschäftigung

Außerdem können die Kosten für eine Probebeschäftigung von bis zu drei Monaten erstattet werden.

Der Zuschuss zur Aus- oder Weiterbildung

Der Arbeitgeber kann auch einen Zuschuss zur Aus- oder Weiterbildung beantragen. Diesen gibt es, wenn eine Aus- oder Weiterbildung ohne die Förderung nicht möglich ist.

Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • der Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
  • jemand eingestellt werden soll, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

Rückzahlung der Förderung bei Verstoß gegen die Nachbeschäftigungspflicht

Grundsätzlich wird erwartet, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus weiter beschäftigt – und zwar mindestens nochmals so lange, wie die Fördermaßnahme war, längstens aber zwölf Monate. Andernfalls ist der Zuschuss zurückzuzahlen, es sei denn, es lag ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor.

Vorteile des Arbeitgebers bei der Ausbildung (schwer-)behinderter Jugendlicher

Auch die Ausbildung (schwer-)behinderter Jugendlicher kann für den Arbeitgeber sehr interessant sein. Denn jeder Auszubildende kann auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, obwohl im Anzeigeverfahren Ausbildungsplätze grundsätzlich nicht als Arbeitsplätze bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe mitzählen. Das bedeutet, dass die Auszubildenden Pflichtarbeitsplätze besetzen, ohne die Gesamtzahl der Arbeitsplätze zu erhöhen, was zu einer günstigen Beschäftigungsquote führt.

(Schwer-)behinderte und ihnen gleichgestellte Auszubildende, die direkt nach der Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, zählen übrigens auch im ersten Jahr der Beschäftigung weiterhin auf zwei Pflichtarbeitsplätzen.

Und: Wenn (schwer-)behinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer auf besondere Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis treffen, kann sogar eine Mehrfachanrechnung für bis zu drei Pflichtarbeitsplätze möglich sein. Der Arbeitgeber zahlt dann weniger Ausgleichsabgabe.

Leistungen des Integrationsamts

Daneben kommen erhebliche (Finanz-)Leistungen an Arbeitgeber oder Arbeitnehmer durch das Integrationsamt und/oder den Integrationsfachdienst in Betracht. Es kann dabei gehen um

  • Investitionen für die Schaffung neuer Arbeits- oder Ausbildungsplätze,
  • die behindertengerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen,
  • die Übernahme von Ausbildungskosten,
  • technische Arbeitshilfen,
  • Arbeitsassistenz,
  • Gebärdensprachen- und Schriftdolmetscher,
  • berufliche Weiterbildung oder
  • Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs.

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