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Die Gehaltsentwicklung von Betriebsräten

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Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, vgl. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

3 Personen unterhalten sich über die Gehaltsentwicklung von Betriebsräten

Das Amt des Betriebsrats ist ein Ehrenamt. Betriebsratsmitglieder sollen durch ihre Tätigkeit keine Vor- und keine Nachteile haben. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Wird ein Betriebsratsmitglied über Jahre freigestellt, muss der Arbeitgeber dessen Gehalt an der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter orientieren. Das ist in der Praxis oft schwer zu handhaben, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Braunschweig zeigt.

Die Betriebsratsvergütung bei Volkswagen

Vier Managern des Volkswagen-Konzerns wurde in einem Strafverfahren vor dem LG Braunschweig vorgeworfen, mehreren Betriebsratsmitgliedern zwischen 2011 und 2016 eine „ungerechtfertigte Vergütung" gezahlt zu haben und damit der gemeinschaftlichen Untreue bzw. Untreue in einem besonders schweren Fall zum Nachteil des VW-Konzerns beschuldigt.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft verstieß die bezahlte Vergütung nebst Bonuszahlungen der Betriebsratsmitglieder gegen die gesetzlichen Vorgaben des BetrVG. Den daraus resultierenden Schaden bezifferte die Anklage auf mehr als fünf Millionen Euro.

Freispruch für Manager

Das Landgericht Braunschweig sprach letztlich die vier angeklagten Personalmanager frei, da ihnen kein strafbares Verhalten nachzuweisen war (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 28.09.2021, Az. 16 KLs 85/19).
Das geltende Betriebsverfassungsgesetz enthält keine eindeutigen Vorgaben zu entsprechenden Vergütungskorridoren oder dazu, welche beruflichen Vergleichsgruppen bei der Einstufung eines leitenden Betriebsrats heranzuziehen sind. Insbesondere wurde teilweise auf die Karrierestufe abgestellt, auf der die jeweilige Person heute stünde, wenn er oder sie sich stattdessen für eine Position im Management entschieden hätte.

Nach den Urteilsgründen des LG Braunschweig darf sich die Vergütungsentwicklung lediglich an Kollegen aus dem ursprünglichen beruflichen Bereich orientieren und nicht an anderen überdurchschnittlich qualifizierten Vergleichspersonen. Insbesondere sind Vergütungen des Betriebsrats „auf Augenhöhe“ mit den Verhandlungspartnern auf Arbeitgeberseite unzulässig. Grundlage für die Vergütung soll außerdem die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer sein, also der typische Normalverlauf. Besondere Karrieresprünge des Betriebsrats, vor allem überdurchschnittliche Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Einstufung des Entgelts darf auch nicht von der später gewachsenen Verantwortung und sonstigen erreichten Qualifikationen abhängig gemacht werden. Entscheidend sei allein der Stand der Vergütung zum Zeitpunkt der Freistellung.

In der Hauptverhandlung war es auch um die Bezüge des langjährigen Ex-Chefs der Belegschaftsvertretung gegangen. Er kam in bonusstarken Jahren auf Gesamtvergütungen von bis zu einer Dreiviertelmillion Euro. Als Zeuge im Prozess hatte er jedoch betont, an keiner Entgeltfindung zu seiner eigenen Person beteiligt gewesen zu sein. Das war wohl sein Glück gewesen.

Aber: Gegen die Entscheidung des LG Braunschweig hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der schmale Grad zwischen Ausstattung und unzulässiger Vergütung

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kosten des Betriebsrats zu tragen und ihm die für seine Arbeit notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, vgl. § 40 Abs. 1 BetrVG. Dazu können auch Tablets oder Notebooks gehören, wenn Betriebsratssitzungen per Video stattfinden sollen (LAG Hessen, Urteil vom 14.03.2022, Az. 16 TaBV 143/21).

Um sich den Betriebsrat gewogen zu machen, kann aber schnell die Grenze zur unzulässigen Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG überschritten werden. So darf dem Betriebsratsvorsitzenden beispielsweise nur dann ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn er ihn auch ohne diese Funktion erhalten hätte. Einen unberechtigterweise überlassenen Dienstwagen darf (und muss) der Arbeitgeber ohne Entschädigung zurückfordern (LAG Nürnberg, Urteil vom 05.04.2022, Az. 7 Sa 238/21).

Einem freigestellten Betriebsratsmitglied ist sein vorheriges Gehalt weiterzuzahlen. Ein Gehaltssprung anlässlich der Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden ist unzulässig. Bleibt ein Mitarbeiter über Jahre als Betriebsratsmitglied freigestellt, ist sein Gehalt so wie das seiner vergleichbaren Kollegen zu erhöhen. Eine fiktive Beförderung darf dabei nur berücksichtigt werden, wenn zumindest die Mehrzahl vergleichbarer Mitarbeiter entsprechend befördert wird. Bei zu hoher Vergütung darf das Gehalt (ohne Zustimmung des Betriebsrats) wieder zurückgestuft werden. Zu hohe Zahlungen der Vergangenheit können allerdings nicht zurückverlangt werden (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019, Az. 8 TaBV 70/18; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019, Az. 7 Sa 1065/18).

Verbotene Umgehung der Grundsätze der Betriebsratsvergütung

Auch die früher immer wieder geübte Praxis, sich als freigestelltes Betriebsratsmitglied auf besser bezahlte Positionen zu bewerben, diese aber bei Zuschlag unter Verweis auf die Unvereinbarkeit mit dem ausgeübten BR-Mandat nicht anzunehmen, um so eine höhere Entlohnung rechtfertigen zu können, ist nach dem Urteil des LAG Düsseldorf nicht mehr möglich. Nach den Feststellungen des Gerichts handelt sich hierbei um eine verbotene Umgehung der Grundsätze der Betriebsratsvergütung.

Ausschluss bei Amtsmissbrauch

Wer als Betriebsrat Vergünstigungen verlangt, damit er wichtige Entscheidungen nicht blockiert, missbraucht sein Amt. Es kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, dass dieses Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, vgl. § 23 BetrVG.

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