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Die Entsendung von BR-Mitgliedern zu Schulungen

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Wissen ist für einen Betriebsrat kein Nice-to-have. Deshalb hat der Gesetzgeber Betriebsräten in § 37 Abs. 6 BetrVG einen Schulungsanspruch eingeräumt. Dieser führt dazu, dass BR-Mitglieder für die Teilnahme an Schulungen bezahlt von der Arbeit freizustellen sind.

Betriebsräte haben eine Schulung

Auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz zwei unterschiedliche Schulungsansprüche vorsieht, spielt in der Praxis nur der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG eine Rolle. Denn im Gegensatz zum Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 7 BetrVG hat der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 BetrVG

  • für die anfallenden Seminarkosten aufzukommen und
  • den Betriebsräten während des Seminars das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Der Schulungsanspruch des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist zahlenmäßig nicht begrenzt. Maßgeblich ist ausschließlich die Frage, ob der jeweilige Schulungsinhalt für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist.

Erforderliche Schulungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG

Für die Arbeit des Betriebsrats sind Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und den zentralen arbeitsrechtlichen Einzelgesetzen stets erforderlich. Zudem erfordert eine sachgerechte BR-Arbeit von jedem Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichem Wissen. Auch für die Themen Arbeitsschutz und Datenschutz im Betrieb müssen alle Betriebsräte mit Grundkenntnissen ausgerüstet werden.

Zudem können Spezialschulungen für einzelne Kollegen erforderlich sein. Dabei handelt es sich um Schulungsveranstaltungen zu bestimmten Themen, die für den Betriebsrat ebenfalls wichtig sind. Der Erwerb von Spezialkenntnissen ist immer dann erforderlich, wenn der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Kenntnisstands im Betriebsratsgremium das Spezialwissen demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erledigen zu können.

Die Entsendung durch den Betriebsrat

Bei Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet der Betriebsrat, ob ein Kollege zu einer erforderlichen Schulung entsandt werden soll oder nicht. Dabei ist es seine Aufgabe, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Teilnahme für die zu erwerbenden Kenntnisse erforderlich ist oder nicht.Hat sich der Betriebsrat innerhalb des Gremiums über eine Schulungsteilnahme geeinigt, muss er zwingend einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor der Teilnahme bekannt gemacht werden.

Wichtig: Ein Entsendebeschluss kann nur dann Grundlage für eine Seminarteilnahme sein, wenn er wirksam gefasst wurde – also alle Formalien der Beschlussfassung eingehalten wurden. Das heißt: Es muss eine ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung samt Tagesordnung geben. Die Tagesordnung muss präzise den Tagesordnungspunkt „Entsendung zu Schulungsmaßnahmen“ und möglichst auch die Benennung der in Aussicht genommenen Seminare enthalten. Denn eine Behandlung dieses Themas unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. Außerdem muss selbstverständlich die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats vorliegen.

Verhältnismäßigkeit der Kosten

Der Arbeitgeber hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind.

Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds.

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Entscheidung über die Schulungsteilnahme darf der Betriebsrat daher nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken.

Der Betriebsrat muss sich aber nicht für die kostengünstigste Schulungsveranstaltung entscheiden, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Sein Beurteilungsspielraum bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung.

Zusammenfassung und Checkliste

Für eine ordnungsgemäße Schulungsteilnahme müssen daher zusammenfassend folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Schulung ist für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich.
  • Bei der Wahl des Zeitpunkts der Schulung wurden betriebliche Notwendigkeiten beachtet.
  • Die Kosten sind nicht unverhältnismäßig, d.h. es findet zur gleichen Zeit kein ortsnahes Seminar des gleichen Anbieters statt, das Übernachtungskosten entfallen lassen würde.
  • Der Betriebsrat hat einen ordnungsgemäßen Entsendebeschluss gefasst, der das bzw. die zu schulende/n BR-Mitglied/er namentlich benennen soll sowie die konkrete Schulung mit Thema, Datum und Ort.
  • Der Arbeitgeber wurde rechtzeitig über die Teilnahme der betreffenden Betriebsratsmitglieder informiert.

Exkurs: Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, um an Betriebsratsschulungen teilzunehmen. Betriebsratsmitglieder entscheiden hier selbstständig, welche Schulungen sie besuchen wollen und müssen weder den Vorsitzenden, noch das Gremium bei der Wahl der Veranstaltungen einbeziehen. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass diese von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Bundeslandes als geeignet anerkannt sind.

Neu gewählte BR-Mitglieder haben einen Anspruch auf vier Wochen Schulung, wenn sie nicht bereits Erfahrungen als JAV haben.

Achtung: Der „Haken“ an diesem Schulungsanspruch ist, dass Betriebsräte bei Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG nur einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Die Kosten für Seminargebühren, die An- und Abreise sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten muss der Teilnehmer selbst tragen.

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