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Liebe Kollegen, ich darf Ihnen vorlesen, was mir ein Mandant in der letzten Woche geschrieben hat:
"Lieber Arbeitgeber, ich der Betriebsrat, werde dich verklagen bis du quietscht. Ich werde in Berufung gehen, nötigenfalls in Revision, egal was es uns, den Betriebsrat, kostet. Am Ende wirst du platt sein, notfalls in Karlsruhe."
Die wenigsten Betriebsräte drohen gerne mit rechtlichen Schritten. Obwohl sie es dürften. Denn das Ausschöpfen meines Rechtsweges, auch unter Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges, ist mein gutes Recht als Betriebsrat. Ein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit liegt hierin noch nicht begründet. Wenn Betriebsräte dann doch einmal drohen müssen, gegenüber einem sehr renitenten Arbeitgeber, dann zeigt sich, dass sie den Rechtsweg und den Instanzenzug gar nicht kennen. Deswegen brauchen Sie Hilfe. Hilfe von Rechtsanwälten. Lassen Sie uns ein Betriebsrätlich-Anwaltliches Teamwork betreiben und die Vokabeln zusammensuchen, mit denen Sie dem Arbeitgeber wirklich Angst machen können.
Sind Sie bereit?
Es geht los. Der erwähnte Betriebsrat hat so ziemlich alles falsch gemacht.
Punkt 1:
Betriebsräte können nicht klagen. Sie wissen es, liebe Kollegen. Betriebsräte haben vor dem Arbeitsgericht ein eigenes Verfahren, in dem sie sich mit dem Arbeitgeber beharken können. Man nennt es das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. Dieses Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss und es beginnt nicht mit einer Klage, sondern einem sogenannten Antrag.
Punkt 2:
Wenn wir in der ersten Instanz, vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Beispiel, nicht obsiegen sollten als Betriebsrat, dann gehen wir nicht in Berufung, sondern in die sogenannte Beschwerde.
Punkt 3:
Sollten wir auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, also der zweiten Instanz, unterliegen gegen den Arbeitgeber, dann gehen wir nicht in Revision, sondern in die sogenannte Rechtsbeschwerde. Und nicht nach Karlsruhe, sondern nach Erfurt. In Erfurt nämlich sitzt das Bundesarbeitsgericht. Das höchste deutsche arbeitsrechtliche Fachgericht.
Ist es sinnvoll den Arbeitgeber der Gestalt zu bedrohen, dass man Rechtsmittel ankündigt?
Da gehen die Meinungen auseinander. Natürlich belastet es das Zusammenarbeitsverhältnis wenn man mit Anwalt und Gericht droht, nicht immer aber stellt sich eine Alternative. Meine Erfahrung ist, dass ein Prozess der gewonnen wurde durch den Betriebsrat, zur Versachlichung und auch, bizarrer Weise, zu einer baldigen Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber führen kann. Wenn Sie aber drohen, dann müssen Sie es mit den richtigen Vokabeln tun. Deswegen, schauen Sie sich dieses Ratgebervideo gerne gleich nochmal an.
Und übrigens, einen Hinweis habe ich noch an Sie:
Wenn Sie mit der Einigungsstelle und nicht dem Arbeitsgericht drohen können, weil nämlich die Einigungsstelle zuständig ist, dann sollten Sie das tun. Der Arbeitgeber nämlich mag das Arbeitsgericht nicht, aber er hasst die Einigungsstelle.
Dafür gibt es zwei Gründe. Die Einigungsstelle ist teuer und das Verfahren dauert lange. Noch länger, als vor dem Arbeitsgericht. Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihre Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und für die notfalls gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte.
Gibt es auch etwas, das zum Abschluss, mit dem Sie nicht drohen sollten?
Ich fürchte ja. Drohen Sie nie mit einer Strafanzeige und drohen Sie nie mit dem Verrat von Geheimnissen oder dem Gang an die Öffentlichkeit. Das, anders als das Ankündigen gerichtlicher Schritte, ist unprofessionell.